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2P.51/2003 KI-generiert

In this case, a medical doctor sought exemption from professional secrecy to report another physician for alleged professional misconduct based on findings from their work with the cantonal disability insurance office

Geschäftsnummer 2P.51/2003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a medical doctor sought exemption from professional secrecy to report another physician for alleged professional misconduct based on findings from their work with the cantonal disability insurance office. The requests for exemption were denied by the relevant cantonal authorities, although an administrative procedure was initiated against the other physician. The doctor then filed a complaint with the cantonal administrative court, which was unsuccessful. Subsequently, the doctor appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking the ability to name the other physician and requesting a provisional suspension of that physician's practice license. The Federal Tribunal ultimately deemed the complaint inadmissible due to a lack of demonstrated constitutional rights violations and insufficient standing to pursue the appeal, concluding that the case did not pertain to the appellant's legally protected interests.

Legislator-Regeste

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Art. 36a OG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 88 OG, Art. 156 OG; In this case, a medical doctor sought exemption from professional secrecy to report another physician for alleged professional misconduct based on findings from their work with the cantonal disability insurance office: 3.1 Gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde u.a. eine kurz gefasste Darstellung darüber enthalten, dass und inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen. Die vorliegende Beschwerdeschrift beschränkt sich auf eine allgemeine Kritik am Verhalten gewisser Behörden, ohne dass auch nur andeutungsweise das Vorliegen einer Verletzung von verfassungsrechtlichen Individualgarantien dargelegt und begründet wird. Auf die staatsrechtliche Beschwerde kann schon aus diesem Grunde nicht eingetreten werden.

Schlagwörter

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Berufsfehltreten Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung rechtlich geschütztes Interesse Verletzung des Amtsgeheimnisses Administrativuntersuchung Rechtsverzicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 36a OG
Die vorliegende staatsrechtliche Beschwerde erweist sich als offensichtlich unzulässig und ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 36a OG (d.h.
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
3.1 Gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde u.a.
Art. 88 OG
3.2 Dem Beschwerdeführer würde es zudem auch an der nach Art. 88 OG erforderlichen Legitimation zur Ergreifung dieses Rechtsmittels fehlen.
Art. 156 OG
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 156 OG ).
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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2P.51/2003 /leb

Urteil vom 27. März 2003

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,

Bundesrichter Hungerbühler, Merkli,

Gerichtsschreiber Moser.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonale Sozialversicherungsanstalt, Postfach,

1762 Givisiez,

Direktion für Gesundheit und Soziales,

route des Cliniques 17, 1700 Freiburg,

Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg,

I. Verwaltungsgerichtshof, route André-Piller 21, Postfach, 1762 Givisiez.

Gegenstand

Entbindung vom Amtsgeheimnis bzw. der ärztlichen Schweigepflicht, Aufhebung der Berufsausübungsbewilligung eines Arztes,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid

des Verwaltungsgerichts des Kantons Freiburg,

I. Verwaltungsgerichtshof, vom 22. Januar 2003.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Dr. med. A.________ ersuchte bei den kantonalen Behörden um Entbindung vom Arzt- bzw. Amtsgeheimnis, um gestützt auf Feststellungen, die er bei seiner Tätigkeit für die kantonale Invalidenversicherungsstelle gemacht hatte, gegen einen anderen Arzt wegen Verletzung von Berufspflichten vorgehen zu können. Diese Begehren wurden von der kantonalen Gesundheits- und Sozialfürsorgedirektion betreffend das Arztgeheimnis und von der kantonalen Sozialversicherungsanstalt betreffend das Amtsgeheimnis abgelehnt, gleichzeitig aber ein Administrativverfahren gegen den besagten Arzt eröffnet. A.________ führte gegen die betreffenden Verfügungen beim Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg erfolglos Beschwerde.

2. A.________ reicht gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. Januar 2003 beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde ein, u.a. mit den Begehren, ihn zu ermächtigen, "den Namen des fehlbaren Arztes zu benennen", und gegen diesen rückwirkend einen vorsorglichen Entzug der Berufsausübungsbewilligung anzuordnen; zudem sei die verantwortliche "Direktinstanz" von Amtes wegen zur Rechenschaft zu ziehen und wegen "Versäumnisses der Amtsführung" zumindest zu rügen.

3. Die vorliegende staatsrechtliche Beschwerde erweist sich als offensichtlich unzulässig und ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 36a OG (d.h. ohne Einholung von Akten und Vernehmlassungen, summarische Begründung) zu erledigen:

3.1 Gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde u.a. eine kurz gefasste Darstellung darüber enthalten, dass und inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen. Die vorliegende Beschwerdeschrift beschränkt sich auf eine allgemeine Kritik am Verhalten gewisser Behörden, ohne dass auch nur andeutungsweise das Vorliegen einer Verletzung von verfassungsrechtlichen Individualgarantien dargelegt und begründet wird. Auf die staatsrechtliche Beschwerde kann schon aus diesem Grunde nicht eingetreten werden.

3.2 Dem Beschwerdeführer würde es zudem auch an der nach Art. 88 OG erforderlichen Legitimation zur Ergreifung dieses Rechtsmittels fehlen. Staatsrechtliche Beschwerde kann nur führen, wer durch den angefochtenen Hoheitsakt in rechtlich geschützten eigenen Interessen betroffen wird. Zur Geltendmachung öffentlicher Interessen steht dieses Rechtsmittel dem Bürger nicht zur Verfügung. Inwiefern der Beschwerdeführer durch die Verweigerung der verlangten Entbindung vom Amts- oder Arztgeheimnis oder durch den allfälligen Entscheid über den Entzug der Berufsbewilligung eines anderen Arztes in rechtlich geschützten eigenen Interessen berührt wird, ist nicht ersichtlich. Aufgrund seiner Vorbringen ist vielmehr anzunehmen, dass er allgemeine öffentliche Interessen verfolgen will, wozu das Rechtsmittel der staatsrechtlichen Beschwerde aber nicht dienen kann (Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Aufl., Bern 1994, S. 227, mit Hinweisen).

4. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 156 OG ). Er ist mit Schreiben des Abteilungspräsidenten vom 3. März 2003 auf die dargelegten prozessualen Hindernisse hingewiesen worden und hat von der Möglichkeit eines kostenlosen Beschwerderückzuges keinen Gebrauch gemacht.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der kantonalen Sozialversicherungsanstalt, der Direktion für Gesundheit und Soziales und dem Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, I. Verwaltungsgerichtshof, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. März 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: