Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2P.49/2004 KI-generiert

Attorney Referral to Bar Commission Not Appealable Final Decision

Geschäftsnummer 2P.49/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case revolves around a complaint against a lawyer who made derogatory remarks about the wife of an opposing party during proceedings related to a commercial register entry. The opposing party's lawyers requested that the lawyer be penalized for gross violation of procedural decorum under a specific local law, which allows for disciplinary measures such as reprimands or fines. The administrative court ultimately decided not to impose any disciplinary action but referred the matter to the local Bar Commission for further investigation into potential violations of professional duties. The lawyer subsequently filed a constitutional complaint against the court's decision, seeking to have it overturned. However, the court ruled that the referral to the Bar Commission is not a decision that can be challenged through a constitutional appeal, concluding that no further action was warranted at this stage.

Legislator-Regeste

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Art. 36a OG, Art. 84 Abs. 1 OG, Art. 5 VwVG, Art. 97 Abs. 1 OG, Art. 5 Abs. 1 VwVG, Art. 87 OG; Attorney Referral to Bar Commission Not Appealable Final Decision: Es ist weder ein Schriftenwechsel, noch sind andere Instruktionsmassnahmen (wie Einholen weiterer Akten) angeordnet worden. Das Urteil ergeht im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 36a OG .

Schlagwörter

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SR 935.61) vorliege Anwaltsdisziplinarverfahren anfechtbarer Zwischenentscheid Verletzung von Parteirechten Verfahrensrechte Verwaltungsbeschwerde Verweis ad separatum

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 36a OG
Das Urteil ergeht im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 36a OG .
Art. 84 Abs. 1 OG
2.2 Beim Bundesgericht kann gegen kantonale Erlasse oder Verfügungen staatsrechtliche Beschwerde geführt werden ( Art. 84 Abs. 1 OG ).
Art. 5 VwVG
Das Bundesgericht beurteilt zudem letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG ( Art.
Art. 97 Abs. 1 OG
5 VwVG ( Art. 97 Abs. 1 OG ).
Art. 5 Abs. 1 VwVG
Das Bundesgericht beurteilt zudem letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG ( Art.
Art. 87 OG
Art. 97 OG
87 OG ) wie auch bei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ( Art. 97 OG in Verbindung mit Art.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 129 II 297
Attorney Disciplinary Cost Order Challenge and Standing Limits
BGE 129 II 156
Entscheidendes Wesensmerkmal der Verfügung ist, dass sie die Rechtsstellung des einzelnen Bürgers berührt und konkrete Rechtsbeziehungen zum Staat rechtsbegründend, -aufhebend, -gestaltend oder -feststellend verbindlich festlegt ( BGE 129 II 156 E.
2A.423/2000
Center Sub-Director v. Public Prosecutor Report Admissibility Challenge
BGE 112 V 330
Claimant's Obligation to Repay Accommodation Costs Not Sanctionable Against Future Unemployment Benefits
2P.57/1994
Selbst der gestützt darauf ergangene Beschluss über die Eröffnung eines solchen Verfahrens regelt für sich noch kein Rechtsverhältnis, sondern leitet bloss ein Verfahren auf den künftigen Erlass einer allenfalls belastenden Anordnung ein (Urteil 2P.57/1994 vom 28.
BGE 128 V 199
Swiss Federal Insurance Court Confirms Appealability of Advance on Costs Order in Foreign Resident Contribution Case
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PE.2009.0593 (2010-01-11) · vd
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«…écision sujette à recours, comme cela a déjà été jugé à diverses reprises par la jurisprudence aussi bien fédérale (ATF 2P.49/2004 du 18 février 2004, 2A.423/2000 du 22 mars 2001) que cantonale (GE.2008.0245 du 20 mars 2009; FO.1999.0020 du 11 octobr…»
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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2P.49/2004 /grl

Urteil vom 18. Februar 2004

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,

Bundesrichter Betschart, Merkli,

Gerichtsschreiber Feller.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 4. Kammer, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau.

Gegenstand

Verzeigung an die Anwaltskommission,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 4. Kammer, vom 16. Dezember 2003.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens betreffend Handelsregistereintrag vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau äusserte sich Rechtsanwalt A.________ mit prägnanten Worten über die Ehefrau eines Beschwerdegegners. Dessen Anwälte stellten dem Verwaltungsgericht angesichts dieser Äusserungen den Antrag, Rechtsanwalt A.________ sei wegen grober Verletzung des prozessualen Anstands gemäss § 57bis des Aargauischen Gesetzes vom 9. Juli 1968 (VRPG) nach Ermessen des Gerichts zu bestrafen. § 57bis VRPG sieht vor, dass mit einem Verweis oder mit einer Ordnungsbusse bis 500 Franken bestraft werden kann, wer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den prozessualen Anstand grob verletzt.

Am 16. Mai 2003 entschied das Verwaltungsgericht über die Beschwerde in der Sache selbst und verwies das Ordnungsbussenverfahren gemäss § 57bis VRPG in ein separates Verfahren. In diesem verzichtete es mit Urteil vom 16. Dezember 2003 auf eine Disziplinarmassnahme gemäss § 57bis VRPG. Es hielt dafür, dass die polemischen und tendenziösen Behauptungen von Rechtsanwalt A.________ den prozessualen Anstand nicht in derart grober Weise verletzt hätten, dass eine Massnahme im Interesse des Rechtsfriedens angezeigt wäre. Da indessen der Vorwurf erhoben worden war, dass Rechtsanwalt A.________ im Zusammenhang mit den umstrittenen Äusserungen entgegen den Instruktionen seines Mandanten gehandelt habe, stellte sich für das Verwaltungsgericht die Frage, ob insofern eine Verletzung der Berufspflichten im Sinne des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) vorliege; es stellte daher sein Urteil zusammen mit den massgeblichen Unterlagen im Hinblick auf ein allfälliges Aufsichtsverfahren der Anwaltskommission des Kantons Aargau zu. Mit Urteil vom 27. Januar 2004 lehnte es ein Begehren von A.________ um Berichtigung oder Erläuterung des Urteils vom 16. Dezember 2003 ab.

Gestützt auf das Urteil vom 16. Dezember 2003 hat die Anwaltskommission des Kantons Aargau gegen A.________ ein Disziplinarverfahren eröffnet.

Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 13. Februar 2004 beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 16. Dezember 2003 aufzuheben.

Es ist weder ein Schriftenwechsel, noch sind andere Instruktionsmassnahmen (wie Einholen weiterer Akten) angeordnet worden. Das Urteil ergeht im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 36a OG .

2.

2.1 Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau hat davon abgesehen, gegen den Beschwerdeführer eine Ordnungsstrafe wegen Verletzung des prozessualen Anstands auszufällen. Gegenstand der Beschwerde ist denn auch nicht eine entsprechende Massnahme, sondern allein die Verzeigung an die kantonale Anwaltskommission, womit diese eingeladen wird zu untersuchen, ob anwaltliche Berufspflichten verletzt worden sind. Gegen deren allfälligen Entscheid über die Verhängung einer Disziplinarmassnahme stünde - letztinstanzlich - die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht offen (vgl. BGE 129 II 297 E. 1.1 S. 299). Die im Hinblick auf ein solches Aufsichtsverfahren erfolgte Verzeigung kann indessen aus den nachfolgend genannten Gründen weder mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde noch mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden.

2.2 Beim Bundesgericht kann gegen kantonale Erlasse oder Verfügungen staatsrechtliche Beschwerde geführt werden ( Art. 84 Abs. 1 OG ). Das Bundesgericht beurteilt zudem letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG ( Art. 97 Abs. 1 OG ). Als Verfügungen gelten gemäss Art. 5 Abs. 1 VwVG Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und die zum Gegenstand haben die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten, die Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten und die Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten, oder Nichteintreten auf solche Begehren. Diese bundesverwaltungsrechtliche Umschreibung der Verfügung deckt sich mit den üblichen Definitionen der Verfügung. Entscheidendes Wesensmerkmal der Verfügung ist, dass sie die Rechtsstellung des einzelnen Bürgers berührt und konkrete Rechtsbeziehungen zum Staat rechtsbegründend, -aufhebend, -gestaltend oder -feststellend verbindlich festlegt ( BGE 129 II 156 E. 3a S. 162 f. ; 125 I 313 E. 2a S. 316; 118 Ia 165 E. 2a S. 168; 117 Ia 107 E. 5d S. 113).

Weder eine Strafanzeige noch der Beschluss über die Eröffnung einer Straf- oder Disziplinaruntersuchung erweist sich als Massnahme, die im erwähnten Sinn autoritativ die Rechtsbeziehung des Einzelnen zum Staat regelt (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 137; André Grisel, Traité de droit administratif, Neuchâtel 1984 S. 863; Urteil 2A.423/2000 vom 22. März 2001, E. 2b; nicht publizierte E. 2 von BGE 112 V 330 ). Bei der vom Beschwerdeführer bemängelten Verzeigung handelt es sich bloss um einen ersten Schritt im Hinblick auf die Eröffnung eines Aufsichts- bzw. Disziplinarverfahrens. Selbst der gestützt darauf ergangene Beschluss über die Eröffnung eines solchen Verfahrens regelt für sich noch kein Rechtsverhältnis, sondern leitet bloss ein Verfahren auf den künftigen Erlass einer allenfalls belastenden Anordnung ein (Urteil 2P.57/1994 vom 28. März 1996 E. 3b/aa, mit Hinweisen). Die Verzeigung stellt damit keinen behördlichen Akt dar, welcher mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde oder mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden kann. Selbst wenn aber das Urteil des Verwaltungsgerichts bereits als Zwischenentscheid im - nicht vor ihm durchzuführenden - Anwalts-Aufsichtsverfahren zu betrachten wäre, könnte dagegen nicht Beschwerde ans Bundesgericht erhoben werden: Sowohl bei der staatsrechtlichen Beschwerde ( Art. 87 OG ) wie auch bei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ( Art. 97 OG in Verbindung mit Art. 5 und 45 VwVG ; vgl. BGE 128 V 199 E. 2a S. 201 f.; 127 II 132 E. 2a S. 136) ist Voraussetzung für die Zulässigkeit des Rechtsmittels gegen eine Zwischenverfügung, dass diese einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Davon kann bei einer blossen Verzeigung keine Rede sein. Der Beschwerdeführer wird alle Rechte vollumfänglich im Verfahren vor der Anwaltskommission wahrnehmen können. Insbesondere könnte er sich, sollte diese eine Sanktion anordnen, dannzumal wirksam mit Beschwerde zur Wehr setzen.

Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.3 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Februar 2004

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: