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2P.43/2007 KI-generiert

The case involves a complaint regarding the imposition of inheritance tax by the tax authority of a canton following the death of an individual who left a monthly pension bequest

Geschäftsnummer 2P.43/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint regarding the imposition of inheritance tax by the tax authority of a canton following the death of an individual who left a monthly pension bequest. The individual, who was the beneficiary of the testamentary pension, contested the tax amount of CHF 70,433 assessed by the canton, which was upheld by the cantonal administrative court. Following this, the beneficiary filed a constitutional complaint with the Swiss Federal Tribunal. However, the court found the complaint to be inadmissible due to insufficient legal justification and a failure to reference constitutional rights, resulting in the beneficiary being held responsible for court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 36a OG, Art. 84 Abs. 1 lit. a OG, Art. 84 Abs. 1 lit. b-d OG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 156 OG, Art. 159 OG; The case involves a complaint regarding the imposition of inheritance tax by the tax authority of a canton following the death of an individual who left a monthly pension bequest: Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (vgl. Art. 156 OG ). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (vgl. Art. 159 OG ).

Schlagwörter

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ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen gesetzliche Voraussetzung substantiierte Begründung Steuerveranlagungen Verfahrensüberprüfung Rechtsstaat

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 36a OG
Die Eingabe ist offensichtlich unzulässig, so dass auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG (summarische Begründung, Verzicht auf die Einholung von Akten und Vernehmlassungen) nicht einzutreten ist:
Art. 84 Abs. 1 lit. a OG
Gemäss Art. 84 Abs. 1 lit. a OG können die Bürger mit staatsrechtlicher Beschwerde - neben hier nicht in Betracht fallenden weiteren Rügen (vgl.
Art. 84 Abs. 1 lit. b-d OG
Art. 84 Abs. 1 lit. b-d OG ) - die Verletzung ihrer verfassungsmässigen Rechte geltend machen.
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ; BGE 110 Ia 1 E.
Art. 156 OG
Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (vgl. Art. 156 OG ). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (vgl. Art. 159 OG ).
Art. 159 OG
Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (vgl. Art. 156 OG ). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (vgl. Art. 159 OG ).

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2P.43/2007/ble

Urteil vom 6. Februar 2007

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Hungerbühler, Karlen,

Gerichtsschreiber Häberli.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Künzi Treuhand AG,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Recht, Bändliweg 21, 8090 Zürich,

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, Militärstrasse 36, 8090 Zürich.

Gegenstand

Erbschaftssteuer,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Kammer, vom 13. Dezember 2006.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. X.________ wurde von Y.________ sel. testamentarisch eine lebenslängliche Rente von monatlich 2'000 Franken vermacht. Hierfür erhob die Finanzdirektion des Kantons Zürich eine Erbschaftssteuer von 70'433 Franken (Verfügung vom 19. Juni 2006), was das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich kantonal letztinstanzlich schützte (Entscheid vom 13. Dezember 2006).

2. Am 31. Januar 2007 hat X.________ beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde eingereicht. Die Eingabe ist offensichtlich unzulässig, so dass auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG (summarische Begründung, Verzicht auf die Einholung von Akten und Vernehmlassungen) nicht einzutreten ist:

3. Gemäss Art. 84 Abs. 1 lit. a OG können die Bürger mit staatsrechtlicher Beschwerde - neben hier nicht in Betracht fallenden weiteren Rügen (vgl. Art. 84 Abs. 1 lit. b-d OG ) - die Verletzung ihrer verfassungsmässigen Rechte geltend machen. Jedoch untersucht das Bundesgericht auf staatsrechtliche Beschwerde hin nicht von Amtes wegen, ob der angefochtene kantonale Hoheitsakt verfassungsmässig ist, sondern prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (vgl. Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ; BGE 110 Ia 1 E. 2 S. 3 f.). Dies bedeutet, dass der Betroffene in der Beschwerdeschrift darzulegen hat, welches verfassungsmässige Recht er aus welchen Gründen als verletzt erachtet. Die Beschwerdeführerin nimmt in den bloss einige wenige Zeilen umfassenden Ausführungen ihrer Eingabe mit keinem Wort auf Verfassungsrecht Bezug, so dass diese den gesetzlichen Begründungsanforderungen an eine staatsrechtliche Beschwerde offensichtlich nicht zu genügen vermag.

4. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (vgl. Art. 156 OG ). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (vgl. Art. 159 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Kantonalen Steueramt Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Februar 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: