Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2P.352/2005 KI-generiert

University Employee Dismissal and Long-Service Bonus Dispute

Geschäftsnummer 2P.352/2005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a former employee of a university who had been working there since 1995. Due to health issues and a declared total disability, the university decided to terminate his employment effective November 30, 2004. The employee contested this decision, claiming it violated his right to be heard before such a decision was made. His appeal was rejected by the relevant administrative bodies, which led him to bring a constitutional complaint before the Federal Tribunal, seeking the annulment of the previous decisions. The tribunal examined whether his right to a hearing was violated and the implications of such an alleged violation on the legality of the employment termination.

Legislator-Regeste

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Art. 9 BV, Art. 88 OG, Art. 156 Abs. 1 OG; University Employee Dismissal and Long-Service Bonus Dispute: 1.1 Der Beschwerdeführer hat die Zulässigkeit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen, nachdem er Einsicht in das ärztliche Gutachten nehmen konnte, bereits in den Verfahren vor der Rekurskommission und vor dem Verwaltungsgericht grundsätzlich anerkannt. Er machte indessen geltend, die Auflösung des Anstellungsverhältnisses sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs nichtig; darin, dass das Verwaltungsgericht eine Heilung der Gehörsverletzung im Rekursverfahren angenommen habe, liege eine Verletzung des Willkürverbotes von Art. 9 BV .

Schlagwörter

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Beendigung des Arbeitsverhältnisses Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung Zustellung von Akten Verletzung von Verfahrensrechten Anspruch auf rechtliches Gehör Jubiläumsgabe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 9 BV
Art. 9 BV (Auflösung des öffentlichrechtlichen Angestelltenverhältnisses),
Art. 88 OG
Das vom Beschwerdeführer mit der vorliegenden Beschwerde allein verfolgte Interesse an einer Verzögerung der materiellen Entscheidung, um auf diesem Umweg noch in den Genuss des Dienstaltersgeschenks zu kommen, ist nicht schutzwürdig im Sinne von Art. 88 OG (vgl.
Art. 156 Abs. 1 OG
Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Bundesgericht zu tragen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2P.352/2005 /vje

Urteil vom 24. April 2006

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Hungerbühler, Müller,

Gerichtsschreiber Küng.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt

Thomas Schütz,

gegen

Universität Zürich, Personalabteilung,

Schönberggasse 2, 8001 Zürich,

Beschwerdegegnerin,

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Art. 9 BV (Auflösung des öffentlichrechtlichen Angestelltenverhältnisses),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Oktober 2005.

Sachverhalt:

A. X.________ (geb. 1943) war seit dem 1. Januar 1995 beim Veranstaltungsdienst der Universität Zürich angestellt. Seit Dezember 2002 war er wegen Krankheit und Unfall nicht mehr voll arbeitsfähig. Am 21. Oktober 2004 verfügte die Universität Zürich gestützt auf eine (erneute) vertrauensärztliche Untersuchung, die eine Invalidität von 100 % ergab, und den Antrag der Finanzdirektion des Kantons Zürich (Beamtenversicherungskasse) die Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen Invalidität (§ 19 Abs. 2 der Vollzugsverordnung vom 19. Mai 1999 zum kantonalen Personalgesetz) per 30. November 2004. Dagegen wandte sich X.________ ohne Erfolg an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen. Seine gegen deren Beschluss gerichtete Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 26. Oktober 2005 ab.

B. Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 20. Dezember 2005 beantragt X.________ dem Bundesgericht, den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Oktober 2005 aufzuheben.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Die Universität Zürich hat in ihrer Vernehmlassung darauf verzichtet, einen Antrag zu stellen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Der Beschwerdeführer hat die Zulässigkeit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen, nachdem er Einsicht in das ärztliche Gutachten nehmen konnte, bereits in den Verfahren vor der Rekurskommission und vor dem Verwaltungsgericht grundsätzlich anerkannt. Er machte indessen geltend, die Auflösung des Anstellungsverhältnisses sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs nichtig; darin, dass das Verwaltungsgericht eine Heilung der Gehörsverletzung im Rekursverfahren angenommen habe, liege eine Verletzung des Willkürverbotes von Art. 9 BV .

1.2 Der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts stützt sich auf kantonales Recht (Universitätsgesetz vom 15. März 1998, Personalgesetz vom 27. September 1998 [PG/ZH], Vollzugsverordnung vom 19. Mai 1999 zum Personalgesetz, Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959), dessen Anwendung und Auslegung das Bundesgericht nur unter dem beschränkten Gesichtswinkel der Willkür überprüft.

2.

2.1 Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, der Beschwerdeführer sei vor Erlass der angefochtenen Verfügung nicht angehört worden; eine mündliche Orientierung des Beschwerdeführers über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses und dessen Ablösung durch eine Invalidenrente habe erst danach stattgefunden. Dies verletze § 31 Abs. 1 PG /ZH, wonach Angestellte anzuhören sind, bevor eine sie belastende Verfügung erlassen wird.

2.2 Die somit unbestrittenermassen unter Verletzung des rechtlichen Gehörs erlassene Auflösungsverfügung bezeichnete das Verwaltungsgericht nicht als nichtig, sondern als anfechtbar. Diese Folgerung ist nicht willkürlich. Sie entspricht herrschender Lehre und Rechtsprechung, wonach die Verletzung des rechtlichen Gehörs wohl ein gravierender Rechtsfehler ist, aber regelmässig keinen Nichtigkeitsgrund darstellt (vgl. Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 450 f.; Urteil 2P.104/2004 vom 14. März 2005 E. 6.4.1, mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer bezeichnet diese Auffassung selber als vertretbar.

3.

3.1 Das Verwaltungsgericht hat weiter erkannt, die Rekurskommission habe nach dem einschlägigen kantonalen Recht die gleiche Überprüfungs- und Entscheidbefugnis wie die Universität Zürich, weshalb die Rekurskommission die Gehörsverletzung habe heilen können. Dies sei geschehen, indem der Beschwerdeführer Gelegenheit erhalten habe, die Akten im Rekursverfahren vollständig einzusehen und ausführlich Stellung zu nehmen.

3.2 Der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nach feststehender Rechtsprechung formeller Natur, mit der Folge, dass seine Verletzung grundsätzlich zur Aufhebung des mit dem Verfahrensmangel behafteten Entscheids führt (vgl. statt vieler: BGE 126 I 19 E. 2d/bb S. 24, mit Hinweis). Nach der Praxis des Bundesgerichts kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs indessen als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die - wie hier - sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann; die Heilung - an die bei schwerwiegenden Verletzungen von Parteirechten hohe Anforderungen zu stellen sind - soll aber die Ausnahme bleiben. Sie kommt zudem nur dann in Betracht, wenn dem Betroffenen durch die erst nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs bzw. aus der Heilung kein Rechtsnachteil erwächst; eine Behörde darf insbesondere nicht unter Verletzung des rechtlichen Gehörs ein Resultat erreichen, zu dem sie bei korrektem Verhalten nicht gelangen könnte (vgl. BGE 129 I 129 E. 2.2.3, mit Hinweis; Urteile 6A.71/2001 vom 13. November 2001 E. 3 und 2P.125/2000 vom 18. August 2000 E. 2).

3.3 Der Beschwerdeführer hätte per 31. Dezember 2004 nach zehnjähriger Dienstzeit ein Dienstaltersgeschenk erhalten; die vorzeitige Entlassung per 30. November 2004 stand dem jedoch entgegen. Dazu hat das Verwaltungsgericht erwogen, nach Vorliegen des vertrauensärztlichen Entscheides vom 7. Oktober 2004 hätte die Beschwerdegegnerin Zeit gehabt, den Beschwerdeführer bis zum 31. Oktober 2004 anzuhören und ihm bis dahin - gestützt auf § 19 Abs. 3 VVPG - die Entlassung per Ende November zu eröffnen. Da damit das Anstellungsverhältnis auch bei Beachtung der anwendbaren Verfahrensvorschriften noch vor Ablauf der zehnjährigen Dienstzeit hätte beendet werden können, sei der Verfahrensfehler nicht kausal gewesen für die Nichtentstehung des Anspruches auf das Dienstaltersgeschenk. Der Beschwerdeführer habe demzufolge auch keinen Anspruch auf entsprechenden Schadenersatz (angefochtenes Urteil E. 4.4).

Der Beschwerdeführer stellt dies nicht in Frage und bezeichnet es als zutreffend, dass die Universität Zürich bei entsprechendem Vorgehen die Entlassung per Ende November 2004 wohl auch noch hätte eröffnen und das Arbeitsverhältnis bei Beachtung der Verfahrensvorschriften noch vor Ablauf der zehnjährigen Dienstzeit beenden können (Beschwerde S. 8).

3.4 Auch wenn der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist, gilt er nicht absolut. Denn die Voraussetzung eines jeden Rechtsmittels ist ein aktuelles Rechtsschutzinteresse (vgl. Art. 88 und 103 lit. a OG ). Dies gilt auch, wenn eine formelle Rechtsverweigerung oder eine Gehörsverletzung gerügt wird. Das Bundesgericht hat in diesem Sinne in BGE 123 II 285 klargestellt, dass ungeachtet der formellen Natur des Anspruches auf rechtliches Gehör auf eine Beschwerde, mit welcher nur noch die Verletzung dieses Grundrechts geltend gemacht wird, nicht mehr einzutreten ist, wenn in der Sache selber kein Rechtsschutzinteresse mehr besteht (E. 4a; so auch Hansjörg Seiler, Abschied von der formellen Natur des rechtlichen Gehörs, in: SJZ 2004 S. 382; Michele Albertini, a.a.O., S. 455). Daran ist festzuhalten, andernfalls bei festgestellter Gehörsverletzung materiell gar nicht angefochtene bzw. ausdrücklich anerkannte Entscheide aufzuheben wären, was als rein formalistischer Leerlauf vom Sinn und Zweck des Grundrechts auf rechtliches Gehör, das keinen Selbstzweck verfolgt, sondern der Verwirklichung des materiellen Rechts dient ( BGE 117 Ib 481 E. 5b S. 490), vernünftigerweise nicht erfasst wird.

Der Beschwerdeführer erklärte bereits am 28. Februar 2005 in seiner abschliessenden Stellungnahme gegenüber der Rekurskommission, in deren Verfahren er auch das Schreiben der Beamtenversicherungskasse vom 7. Oktober 2004 und sein Personaldossier einsehen konnte, nach Einsicht in das vertrauensärztliche Gutachten vom 7. Oktober 2004 - welches für die Auflösung des Anstellungsverhältnisses allein massgebend war - könne er der "Gesamtbeurteilung der vollständigen Berufsinvalidität folgen", weshalb er die Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen grundsätzlich anerkenne (vgl. auch angefochtenes Urteil E. 3.1 und 4.2).

Damit fehlt dem Beschwerdeführer indessen in der Sache selber, d.h. in Bezug auf die mit der angefochtenen Verfügung erfolgte Auflösung des Anstellungsverhältnisses infolge Invalidität, ein aktuelles Rechtsschutzinteresse, strebt er doch gar keine Änderung der Entlassungsverfügung mehr an (vgl. Beschwerde S. 7). Das vom Beschwerdeführer mit der vorliegenden Beschwerde allein verfolgte Interesse an einer Verzögerung der materiellen Entscheidung, um auf diesem Umweg noch in den Genuss des Dienstaltersgeschenks zu kommen, ist nicht schutzwürdig im Sinne von Art. 88 OG (vgl. auch Hansjörg Seiler, a.a.O., S. 384 N 88), weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

3.5 Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, wäre sie abzuweisen. Denn unter den gegebenen Umständen durfte die Vorinstanz ohne Willkür davon ausgehen, die Gehörsverletzung sei im Rekursverfahren geheilt worden. Insbesondere trifft zu, dass die Entlassung nach der Invaliderklärung am 7. Oktober 2004 auch unter Gewährung des rechtlichen Gehörs nach der hier massgebenden Bestimmung von § 19 Abs. 3 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz noch fristgerecht hätte vorgenommen werden können (vgl. angefochtenes Urteil E. 4.4). Damit hätte eine auch formell korrekte Entlassung bis zum 31. Oktober 2004 erfolgen können, weshalb dem Beschwerdeführer kein schwerwiegender Rechtsnachteil erwachsen ist, welcher die Heilbarkeit der Gehörsverletzung ausschliessen würde (vgl. Urteil 6A.71/ 2001 vom 13. November 2001 E. 3a). Es kommt hinzu, dass das Verfahren vor der Rekurskommission, welches für die Heilung des Verfahrensmangels erforderlich war, für den Beschwerdeführer kostenlos war; für die ihm in jenem Verfahren entstandenen Parteikosten sprach ihm das Verwaltungsgericht überdies eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.-- zu. Dass deren Bemessung willkürlich sei, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Unter diesen Umständen sind dem Beschwerdeführer durch die Heilung der Gehörsverletzung auch keine zusätzlichen Kosten entstanden, die er zu tragen hätte (vgl. dazu Hansjörg Seiler, a.a.O., S. 384; Michele Albertini, a.a.O., S. 469).

4. Auf die Beschwerde ist aus diesen Gründen nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Bundesgericht zu tragen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. April 2006

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: