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2P.34/2003 KI-generiert

The case involves an individual who applied for an entry permit in the canton of Zurich but faced rejection due to non-compliance with requirements to provide information about the residence of his daughter

Geschäftsnummer 2P.34/2003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who applied for an entry permit in the canton of Zurich but faced rejection due to non-compliance with requirements to provide information about the residence of his daughter. After appealing to the cantonal government, the applicant did not pay a required fee, leading to the rejection of his appeal. Subsequently, the applicant filed a supervisory complaint regarding the cantonal social services' decision not to pursue an oversight complaint against the migration office. The cantonal government dismissed this complaint, stating it was not subject to appeal, which prompted the applicant to challenge this decision on constitutional grounds, claiming procedural errors by the authorities. However, the Federal Tribunal found no substantive grounds for the appeal and chose not to proceed with the matter.

Legislator-Regeste

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Art. 90 Abs.1 lit. b OG, Art. 108 Abs. 2 OG, Art. 36a OG; The case involves an individual who applied for an entry permit in the canton of Zurich but faced rejection due to non-compliance with requirements to provide information about the residence of his daughter: 2.3 Da die Beschwerdeschrift in keinerlei Hinsicht eine taugliche, sachdienliche Begründung enthält, ist auf die an Rechtsmissbrauch grenzende Beschwerde - im vereinfachten Verfahren ( Art. 36a OG ), ohne Schriftenwechsel oder andere Weiterungen (Beizug der kantonalen Akten) - nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer ist wiederum darauf hinzuweisen, dass vorbehalten bleibt, Eingaben ähnlicher Art in der gleichen Angelegenheit nicht förmlich zu behandeln.

Schlagwörter

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sachliche Unzuständigkeit Einreisebewilligung Verfahrensmangel Verfassungsbeschwerde im Ausland Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung - Zuständigkeit Widerruf der Aufenthaltsbewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 90 Abs.1 lit. b OG
In beiderlei Hinsicht enthält die Eingabe des Beschwerdeführers nicht einmal den Ansatz einer sachbezogenen Begründung, wie sie nicht nur nach Art. 90 Abs.1 lit. b OG , sondern auch nach Art.
Art. 108 Abs. 2 OG
b OG , sondern auch nach Art. 108 Abs. 2 OG (vgl.
Art. 36a OG
2.3 Da die Beschwerdeschrift in keinerlei Hinsicht eine taugliche, sachdienliche Begründung enthält, ist auf die an Rechtsmissbrauch grenzende Beschwerde - im vereinfachten Verfahren ( Art. 36a OG ), ohne Schriftenwechsel oder andere Weiterungen (Beizug der kantonalen Akten) - nicht einzutreten.

Zitierte Rechtsprechung

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2P.128/2002
Juni 2002 nicht ein (Verfahren 2P.128/2002); es behielt sich ausdrücklich vor, Eingaben ähnlicher Art künftig ohne verfahrensrechtliche Weiterungen abzulegen.
BGE 118 Ib 134
Cooperative's Appeal on Slaughter Cattle Quota Inadmissible Due to Failure to Address Formal Non-Entry Decision
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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2P.34/2003 /kil

Urteil vom 20. Februar 2003

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,

Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichter Müller,

Gerichtsschreiber Feller.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich,

Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich.

Gegenstand

Aufenthalts- bzw. Einreisebewilligung,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss

des Regierungsrats des Kantons Zürich vom

22. Januar 2003.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Migrationsamt des Kantons Zürich trat am 8. Mai 2002 auf ein Gesuch von X.________ um Erteilung einer Bewilligung zur Einreise nicht ein, weil dieser seiner Mitwirkungspflicht unter anderem hinsichtlich der Feststellung des Wohnsitzes seiner Tochter nicht nachgekommen sei. X.________ erhob am 16. Mai 2002 gegen diese Verfügung Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Zürich. Mit Schreiben vom 22./24. Mai 2002 verlangte die Staatskanzlei des Kantons Zürich von X.________ für das Rekursverfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.--. Das Bundesgericht trat auf die gegen diese Zahlungsaufforderung erhobene staatsrechtliche Beschwerde mit Urteil vom 6. Juni 2002 nicht ein (Verfahren 2P.128/2002); es behielt sich ausdrücklich vor, Eingaben ähnlicher Art künftig ohne verfahrensrechtliche Weiterungen abzulegen. In der Folge zahlte X.________ den Kostenvorschuss im Rekursverfahren vor dem Regierungsrat nicht.

Noch vor Abschluss des erwähnten Rekursverfahrens, am 13. November 2002, reichte X.________ beim Regierungsrat eine Beschwerde ein, mit welcher er einen Bescheid der Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich vom 31. Oktober 2002 bemängelte, welche einer Aufsichtsbeschwerde gegen das Migrationsamt keine Folge gegeben hatte. Der Regierungsrat hielt dazu fest, dass es sich bei der Mitteilung der Direktion für Soziales und Sicherheit, der Aufsichtsbeschwerde keine Folge zu geben, nicht um eine rechtsmittelfähige Anordnung handle; der Regierungsrat betrachtete die Eingabe vom 13. November 2002 höchstens als Begehren um aufsichtsrechtliches Einschreiten gegenüber der Direktion für Soziales und Sicherheit.

Mit Beschluss vom 22. Januar 2003 trat der Regierungsrat des Kantons Zürich auf den Rekurs gegen die Verfügung des Migrationsamtes vom 8. Mai 2002 wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses nicht ein und gab der Aufsichtsbeschwerde vom 13. November 2002 gegen die Direktion für Soziales und Sicherheit keine Folge.

1.2 Mit Eingabe vom 10. Februar 2003 hat X.________ gegen den regierungsrätlichen Beschluss vom 22. Januar 2003 Beschwerde erhoben. Unter anderem beantragt er dessen Aufhebung, wobei er um die Feststellung ersucht, dass der Regierungsrat angesichts eines am 15. Juni 2002 beim Bundesgericht eingereichten Ablehnungsgesuchs nicht über den Rekurs vom 16. Mai 2002 hätte entscheiden dürfen.

2.

2.1 Der Beschwerdeführer beruft sich vergeblich auf das Ablehnungsgesuch vom 15. Juni 2002. Er hat dieses beim Bundesgericht eingereicht, welches zur Behandlung desselben offensichtlich nicht zuständig war; soweit der Gesamtregierungsrat abgelehnt wird, hat während der Hängigkeit des Rekursverfahrens der Zürcher Kantonsrat über das Bestehen von Ablehnungsgründen zu entscheiden (vgl. Alfred Kölz, Jürg Bosshart, Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, VRG, 2. Aufl., Zürich 1999, N. 25 zu § 5a). Nun bestand aber für das Bundesgericht unter den gegebenen Umständen kein Anlass, das Gesuch an den Kantonsrat weiterzuleiten. Der Beschwerdeführer wirft darin den Zürcher Behörden Fehler vor bei der Behandlung seiner verschiedenen Eingaben und hinsichtlich der immer wieder an ihn gerichteten Aufforderungen, dienliche Angaben und Unterlagen über den festen Aufenthalt von ihm selber und seiner Tochter Y.________ zu machen bzw. vorzulegen. Solche Vorbringen sind offensichtlich nicht geeignet, Ablehnungsgründe darzutun. Entsprechend der Androhung im Urteil vom 6. Juni 2002, weitere Eingaben ähnlicher Art zur Frage der Einreisebewilligung ohne verfahrensrechtliche Weiterungen abzulegen, hat das Bundesgericht das Gesuch vom 15. Juni 2002 unbeantwortet gelassen und ihm keine Folge gegeben. Der Regierungsrat seinerseits hatte möglicherweise vom an das Bundesgericht adressierten Gesuch Kenntnis, ist es doch mit dem Vermerk "Kopie z.K. an: Gegenparteien" versehen. Wie es sich damit verhält, kann aber offen bleiben: Es liegt auf der Hand, dass der Regierungsrat einem derartigen, nicht an ihn adressierten Begehren, in welchem kein tauglicher Ausstandsgrund genannt wird und welches daher ohnehin nicht als gültig begründetes Ausstandsbegehren gelten könnte (vgl. Alfred Kölz, Jürg Bosshart, Martin Röhl, a.a.O., N. 24 zu §5a), keine förmliche Folge gab und die Eingabe nicht an den Kantonsrat weiterleitete. Seinem weiteren Tätigwerden im Falle des Beschwerdeführers stand nichts entgegen.

2.2 Den Ausführungen des Beschwerdeführers lässt sich in keiner Weise entnehmen, inwiefern der Regierungsrat gegen ein verfassungsmässiges Recht des Beschwerdeführers oder sonst gegen eine Rechtsnorm verstossen haben könnte, indem er auf den Rekurs vom 16. Mai 2002 nicht eintrat. Mit keinem Wort geht der Beschwerdeführer sodann auf die Darlegungen des Regierungsrats zur Qualifizierung der Eingabe vom 13. November 2002 als Aufsichtsbeschwerde und zur verfahrensmässigen Bedeutung und Behandlung von derartigen Rechtsbehelfen ein. In beiderlei Hinsicht enthält die Eingabe des Beschwerdeführers nicht einmal den Ansatz einer sachbezogenen Begründung, wie sie nicht nur nach Art. 90 Abs.1 lit. b OG , sondern auch nach Art. 108 Abs. 2 OG (vgl. BGE 118 Ib 134 ) erforderlich wäre. Mit dem Hinweis auf die §§ 4a und 6 VRG schliesslich wird nicht rechtsgenügend aufgezeigt, dass der Regierungsrat unter den gegebenen Umständen das Beschleunigungsgebot verletzt hätte.

2.3 Da die Beschwerdeschrift in keinerlei Hinsicht eine taugliche, sachdienliche Begründung enthält, ist auf die an Rechtsmissbrauch grenzende Beschwerde - im vereinfachten Verfahren ( Art. 36a OG ), ohne Schriftenwechsel oder andere Weiterungen (Beizug der kantonalen Akten) - nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer ist wiederum darauf hinzuweisen, dass vorbehalten bleibt, Eingaben ähnlicher Art in der gleichen Angelegenheit nicht förmlich zu behandeln.

Entsprechend diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Regierungsrat des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Februar 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: