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2P.332/2004 KI-generiert

The case involves an individual living in Zurich who is subject to limited tax obligations in Graubünden due to property ownership

Geschäftsnummer 2P.332/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual living in Zurich who is subject to limited tax obligations in Graubünden due to property ownership. For the year 2002, the Graubünden tax authority assessed him for cantonal and municipal taxes, while the Zurich tax authority proposed a tax assessment linked to his income and wealth. The individual contested the Graubünden tax decision, arguing that the tax owed was unjustified considering the debts on the property, which were not considered by the Zurich authorities, allegedly leading to double taxation. Subsequently, he filed a constitutional complaint against both tax authorities, but procedural issues regarding the admissibility of the complaint arose, particularly regarding the timing and nature of the objections he was raising.

Legislator-Regeste

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Art. 36a OG, Art. 127 Abs. 3 BV, Art. 89 Abs. 3 OG, Art. 86 Abs. 2 OG, Art. 89 Abs. 1 OG, Art. 84 Abs. 1 OG; The case involves an individual living in Zurich who is subject to limited tax obligations in Graubünden due to property ownership: 3.1 Eine staatsrechtliche Beschwerde wegen interkantonaler Doppelbesteuerung ( Art. 127 Abs. 3 BV ) ist spätestens dann zu erheben, wenn der zweite der einander ausschliessenden kantonalen Steueransprüche geltend gemacht wird ( Art. 89 Abs. 3 OG ). Dabei braucht der kantonale Instanzenzug nicht erschöpft zu werden ( Art. 86 Abs. 2 OG ), doch sind die übrigen formellen Voraussetzungen für die staatsrechtliche Beschwerde - so etwa die dreissigtägige Beschwerdefrist bezüglich des angefochtenen Entscheids ( Art. 89 Abs. 1 OG ) - einzuhalten. In die (formgerecht) gegen den zweitverfügenden Kanton erhobene Beschwerde kann auch die Steuerveranlagung des Kantons, der als erster verfügt hat, mit einbezogen werden ( Art. 89 Abs. 3 OG ).

Schlagwörter

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Steuerveranlagungsverfahren Doppelbesteuerung Steuerpflicht des Steuerpflichtigen Steuerbehörde Liegenschaftssteuer Gemeindesteuern

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 36a OG
Wie es sich damit verhält, braucht nicht näher untersucht zu werden, zumal die staatsrechtliche Beschwerde offensichtlich unzulässig ist und auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG (summarische Begründung, Verzicht auf Einholung von Vernehmlassungen und Akten) nicht einzutreten ist:
Art. 127 Abs. 3 BV
3.1 Eine staatsrechtliche Beschwerde wegen interkantonaler Doppelbesteuerung ( Art. 127 Abs. 3 BV ) ist spätestens dann zu erheben, wenn der zweite der einander ausschliessenden kantonalen Steueransprüche geltend gemacht wird ( Art.
Art. 89 Abs. 3 OG
3 BV ) ist spätestens dann zu erheben, wenn der zweite der einander ausschliessenden kantonalen Steueransprüche geltend gemacht wird ( Art. 89 Abs. 3 OG ).
Art. 86 Abs. 2 OG
Dabei braucht der kantonale Instanzenzug nicht erschöpft zu werden ( Art. 86 Abs. 2 OG ), doch sind die übrigen formellen Voraussetzungen für die staatsrechtliche Beschwerde - so etwa die dreissigtägige Beschwerdefrist bezüglich des angefochtenen Entscheids ( Art.
Art. 89 Abs. 1 OG
2 OG ), doch sind die übrigen formellen Voraussetzungen für die staatsrechtliche Beschwerde - so etwa die dreissigtägige Beschwerdefrist bezüglich des angefochtenen Entscheids ( Art. 89 Abs. 1 OG ) - einzuhalten.
Art. 84 Abs. 1 OG
Er stellt daher keinen mit staatsrechtlicher Beschwerde anfechtbaren Hoheitsakt dar ( Art. 84 Abs. 1 OG ; vgl.
Art. 153a OG
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG ). Parteientschädigung ist keine auszurichten (vgl. Art. 159 OG ).
Art. 159 OG
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG ). Parteientschädigung ist keine auszurichten (vgl. Art. 159 OG ).
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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2P.332/2004 /dxc

Urteil vom 5. Januar 2005

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Betschart, Bundesrichter Hungerbühler,

Gerichtsschreiber Häberli.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Recht, Sumatrastrasse 10, 8090 Zürich,

Kantonale Steuerverwaltung Graubünden, Steinbruchstrasse 18/20, 7001 Chur.

Gegenstand

Kantons- und Gemeindesteuer 2002,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden vom 2. Februar 2004 und gegen den Einschätzungsvorschlag des Kantonalen Steueramts Zürich vom 7. Dezember 2004.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. X.________ wohnt in der Gemeinde A.________ im Kanton Zürich, wo sich sein Hauptsteuerdomizil befindet. Weil er in S.________ im Kanton Graubünden eine Liegenschaft besitzt, ist er zusätzlich dort beschränkt steuerpflichtig; mit Einspracheentscheid der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden vom 2. Februar 2004 wurde er für das Jahr 2002 zur Bezahlung von Kantons- und Gemeindesteuern in der Höhe von insgesamt Fr. 220.-- verpflichtet. Auch gegen die Einschätzung des Kantonalen Steueramtes Zürich für die Staats- und Gemeindesteuern 2002 hat X.________ Einsprache erhoben, wobei ihm die zuständige Steuerkommissärin am 7. Dezember 2004 einen Einschätzungsvorschlag (steuerbares Einkommen Fr. 34'500.--, steuerbares Vermögen Fr. 119'000.--) unterbreitet hat.

2. Am 20. Dezember 2004 hat X.________ beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde eingereicht, mit welcher er geltend macht, der Kanton Graubünden erhebe angesichts der hohen Schulden, welche auf der Liegenschaft in S.________ lasteten, und den damit zusammenhängenden Aufwendungen zu Unrecht Steuern für das Jahr 2002. Weil er - anders als der Kanton Zürich - die betreffenden Faktoren nicht berücksichtigt habe, werde das Verbot der Doppelbesteuerung verletzt.

3. Wie es sich damit verhält, braucht nicht näher untersucht zu werden, zumal die staatsrechtliche Beschwerde offensichtlich unzulässig ist und auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG (summarische Begründung, Verzicht auf Einholung von Vernehmlassungen und Akten) nicht einzutreten ist:

3.1 Eine staatsrechtliche Beschwerde wegen interkantonaler Doppelbesteuerung ( Art. 127 Abs. 3 BV ) ist spätestens dann zu erheben, wenn der zweite der einander ausschliessenden kantonalen Steueransprüche geltend gemacht wird ( Art. 89 Abs. 3 OG ). Dabei braucht der kantonale Instanzenzug nicht erschöpft zu werden ( Art. 86 Abs. 2 OG ), doch sind die übrigen formellen Voraussetzungen für die staatsrechtliche Beschwerde - so etwa die dreissigtägige Beschwerdefrist bezüglich des angefochtenen Entscheids ( Art. 89 Abs. 1 OG ) - einzuhalten. In die (formgerecht) gegen den zweitverfügenden Kanton erhobene Beschwerde kann auch die Steuerveranlagung des Kantons, der als erster verfügt hat, mit einbezogen werden ( Art. 89 Abs. 3 OG ).

3.2 Die vorliegende Beschwerde wurde im Rahmen des Einschätzungsverfahrens im Kanton Zürich erhoben, richtet sich aber allein gegen die (rechtskräftige) Veranlagung durch den Kanton Graubünden. Nach dem Gesagten wäre dies an sich zulässig; indessen ficht der Beschwerdeführer einen blossen Einschätzungsvorschlag der Zürcher Steuerkommissärin an, mit welchem ihm als Steuerpflichtigen lediglich der Inhalt des vorgesehenen Einspracheentscheids mitgeteilt und er gleichzeitig zum Rückzug seiner Einsprache aufgefordert wird. Wie sich im Übrigen bereits aus der Bezeichnung als "Vorschlag" ergibt, handelt es sich dabei noch nicht um die gültige Festsetzung der massgeblichen Steuerfaktoren, weshalb einem solchen Einschätzungsvorschlag die Rechtsverbindlichkeit abgeht. Er stellt daher keinen mit staatsrechtlicher Beschwerde anfechtbaren Hoheitsakt dar ( Art. 84 Abs. 1 OG ; vgl. Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Auflage, Bern 1994, S. 114 f.).

4. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG ). Parteientschädigung ist keine auszurichten (vgl. Art. 159 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonalen Steueramt Zürich und der Kantonalen Steuerverwaltung Graubünden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Januar 2005

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: