Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2P.330/2001 KI-generiert

Swiss constitutional appeal against district surveyor appointment: standing denied for lack of legal right to election, no protected legitimate expectation absent explicit individual assurance.

Geschäftsnummer 2P.330/2001
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Court dismissed the complainants' public-law appeal to the extent it was admissible, upholding the cantonal government's decision to appoint a different candidate as district surveyor for Laufenburg and ordering the complainants to pay a CHF 2,000 court fee. The complainants, an unsuccessful candidate and his surveying firm, challenged the appointment, arguing arbitrary conduct and a violation of the principle of good faith. The Court held that the candidate lacked standing to claim arbitrariness because cantonal law gave him no right to the appointment, and the firm had no standing at all in that regard. On the good-faith claim, which did confer standing, the Court found no sufficient factual basis for a protected legitimate expectation: the cited circular letter did not promise the complainant the position, and alleged informal discussions or internal deliberations could not create a legally binding assurance, as that would be incompatible with the public tender system.

Legislator-Regeste

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Art. 9 BV, Art. 88 OG, Art. 36a OG, Art. 156 OG, Art. 159 OG; Swiss constitutional appeal against district surveyor appointment: standing denied for lack of legal right to election, no protected legitimate expectation absent explicit individual assurance: The complainants, an unsuccessful candidate and his surveying firm, challenged the appointment, arguing arbitrary conduct and a violation of the principle of good faith. The Court held that the candidate lacked standing to claim arbitrariness because cantonal law gave him no right to the appointment, and the firm had no standing at all in that regard. On the good-faith claim, which did confer standing, the Court found no sufficient factual basis for a protected legitimate expectation: the cited circular letter did not promise the complainant the position, and alleged informal discussions or internal deliberations could not create a legally binding assurance, as that would be incompatible with the public tender system.

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation Treu und Glauben Vertrauen in die Regierung Trust Kommanditär E-Government

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 9 BV
Sie rügen eine Verletzung des Willkürverbots und des Grundsatzes von Treu und Glauben (je Art. 9 BV ) und beantragen die Aufhebung des Wahlbeschlusses, mit welchem B.________ zum Kreisgeometer für den Bezirk Laufenburg bestimmt worden ist.
Art. 88 OG
9 BV setzt, wie das Bundesgericht in BGE 126 I 81 in Bestätigung der bisherigen Praxis zu Art. 88 OG festgestellt hat, eine Berechtigung in der Sache voraus.
Art. 36a OG
Applied to decide the appeal in the simplified procedure and dismiss it to the extent it was admissible.
Art. 156 OG
Basis for imposing the court costs on the complainants.
Art. 159 OG
Basis for ordering that no party compensation is to be paid.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 36a OG

Applied to decide the appeal in the simplified procedure and dismiss it to the extent it was admissible.

Art. 156 OG

Basis for imposing the court costs on the complainants.

Art. 159 OG

Basis for ordering that no party compensation is to be paid.

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Volltext

[AZA 0/2]

2P.330/2001/sch

II. ÖFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG *

21. Dezember 2001

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der

II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter

Hungerbühler, Merkli und Gerichtsschreiber Häberli.

In Sachen

1. A.________,

2. Kommanditgesellschaft X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprech Dr. Urs Oswald, Bahnhofstrasse 1, Zurzach,

gegen

Regierungsrat des Kantons Aargau,

betreffend

Wahl des Kreisgeometers des Bezirks Laufenburg,

wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

1.- a) A.________ ist Kreisgeometer des Bezirks Rheinfelden. Zusammen mit seinem Vater, der noch bis Ende des Jahres 2001 Kreisgeometer des Bezirks Laufenburg ist und weiteren Partnern, führt er die Kommanditgesellschaft X.________, welche die Arbeiten des Kreisgeometers in beiden Bezirken vornimmt. Im Hinblick auf den Rücktritt des Vaters des Beschwerdeführers war dessen Funktion neu zu besetzen.

Der Regierungsrat des Kantons Aargau überging die Bewerbung des Beschwerdeführers und wählte am 14. November 2001 B.________ aus Untersiggenthal zum Kreisgeometer des Bezirks Laufenburg; er wollte vermeiden, dass das fragliche (monopolisierte) Amt für zwei Bezirke von der selben Person bekleidet wird (Schreiben vom 15. November 2001). Am 27. November 2001 hat der Beschwerdeführer ein Wiedererwägungsgesuch gestellt, welches der Regierungsrat des Kantons Aargau am 12. Dezember 2001 abwies.

b) Am 17. Dezember 2001 sind A.________ sowie die Gesellschaft X.________ gemeinsam mit staatsrechtlicher Beschwerde an das Bundesgericht gelangt. Sie rügen eine Verletzung des Willkürverbots und des Grundsatzes von Treu und Glauben (je Art. 9 BV ) und beantragen die Aufhebung des Wahlbeschlusses, mit welchem B.________ zum Kreisgeometer für den Bezirk Laufenburg bestimmt worden ist.

2.- Die Geltendmachung des allgemeinen Willkürverbots von Art. 9 BV setzt, wie das Bundesgericht in BGE 126 I 81 in Bestätigung der bisherigen Praxis zu Art. 88 OG festgestellt hat, eine Berechtigung in der Sache voraus. Dementsprechend kann der unberücksichtigte Bewerber für ein öffentliches Amt den Beschluss der Wahlbehörde, durch den das Amt an einen anderen Kandidaten vergeben wird, nicht mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung des Willkürverbots anfechten, sofern das kantonale Recht ihm keinen Anspruch auf Wahl einräumt ( BGE 112 Ia 178 , mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer behauptet nicht und tut nicht dar, dass ihm nach den einschlägigen kantonalen Normen ein Anspruch auf die Wahl zum Kreisgeometer zustehe. Damit fehlt ihm die Legitimation, den Wahlentscheid wegen Verletzung des Willkürverbots anzufechten; auf die staatsrechtliche Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten. Erst recht nicht zur Beschwerdeführung in diesem Zusammenhang legitimiert ist die Kommanditgesellschaft.

3.- a) Zu prüfen bleibt die Rüge der Verletzung des in Art. 9 BV mitenthaltenen Gebots von Treu und Glauben. Der Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen gilt als eigenständiges Grundrecht und vermag insoweit schon für sich allein die nach Art. 88 OG erforderliche Legitimation zu begründen (Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Auflage, Bern 1994, S. 245, mit Hinweisen). Auf die staatsrechtliche Beschwerde von A.________ ist insoweit einzutreten; ob auch die Kommanditgesellschaft zur Beschwerdeführung legitimiert ist, kann offen bleiben.

b) Die Beschwerde vermag in diesem Punkt nicht durchzudringen, besteht doch schon nach den Vorbringen der Beschwerdeführer keine ausreichende Vertrauensgrundlage. Aus dem angerufenen Rundschreiben, welches das Departement des Innern des Kantons Aargau am 17. Juli 1998 an die Kreisgeometer verschickt hat, lässt sich weder direkt noch indirekt eine Zusicherung über die Wahl des Beschwerdeführers zum Kreisgeometer von Laufenburg ableiten. Im erwähnten Schreiben wurde lediglich bekanntgegeben, dass der Regierungsrat am bisherigen Prinzip, wonach dem gleichen Kreisgeometer bzw. dem gleichen Vermessungsunternehmen nicht mehr als ein Nachführungskreis übertragen wird, nicht mehr festhalten wolle. Eine an den Beschwerdeführer adressierte vertrauensbegründende Zusicherung betreffend seine künftige Wahl zum Kreisgeometer eines bestimmten Bezirks ist darin nicht enthalten.

Ebenso wenig ist aufgrund der übrigen Vorbringen in der Beschwerdeschrift ersichtlich, inwiefern der "Kanton Aargau" den Übergang des Amtes des Kreisgeometers des Bezirks Laufenburg vom Vater des Beschwerdeführers auf diesen selbst zwar formlos, aber "vertraglich verbindlich" festgelegt haben soll. Allein daraus, dass diese Möglichkeit allenfalls in der dem Rundschreiben von 1998 zugrunde liegenden internen Beratung des Regierungsrats oder bei sonstigen Gesprächen mit Kantonsvertretern erwogen wurde, konnte sich noch kein rechtlich durchsetzbarer Anspruch auf eine entsprechende Lösung ergeben. Die Abgabe solcher Zusicherungen wäre mit dem System der öffentlichen Ausschreibung von Ämtern auch nicht vereinbar. Der Beschwerdeführer mochte aufgrund der Umstände, wie sie in der Beschwerdeschrift geltend gemacht werden, allenfalls gute Aussichten auf die Ernennung bzw. auf die Nachfolge als Kreisgeometer des Bezirks Laufenburg gehabt haben, was ihn und die mit ihm verbundene Kommanditgesellschaft offenbar zu entsprechenden Dispositionen veranlasst hatte. Doch bestand, wie aus den Vorbringen in der Beschwerdeschrift und dem als Beilage eingereichten abschlägigen Wiedererwägungsentscheid des Regierungsrats vom 12. Dezember 2001 geschlossen werden kann, keine auf einer klaren individuellen Zusicherung beruhende Vertrauensbasis, welche den beanstandeten Entscheid der Wahlbehörde als Verstoss gegen das Verfassungsgebot des Vertrauensschutzes erscheinen lassen könnte.

c) Soweit die Beschwerdeführer im Wahlentscheid des Regierungsrats eine Verletzung von Treu und Glauben erblicken, ohne das Vorliegen einer eigentlichen individuellen Zusicherung als geschützte Vertrauensbasis behaupten zu wollen, gelten für die Legitimation die gleichen Schranken wie für die Willkürbeschwerde (Kälin, a.a.O., S. 238 f.), weshalb auf die staatsrechtliche Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist.

4.- Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, wobei aufgrund der Akten entschieden werden kann, ohne dass eine Vernehmlassung eingeholt werden müsste.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 156 OG ); Parteientschädigung ist keine auszurichten (vgl. Art. 159 OG ). Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache wird das gestellte Gesuch um vorsorgliche Massnahmen hinfällig.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.

3.- Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern sowie dem Regierungsrat des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

______________

Lausanne, 21. Dezember 2001

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber: