Complainant's Standing to Appeal Disciplinary Cost Order Based on Merits of Dismissed Proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA discipline complaint was brought against two attorneys by an individual, asserting issues related to their conduct. The supervisory commission for lawyers in the relevant canton decided to dismiss the complaint, imposing the procedural costs on the complainant and awarding the attorneys compensation. The complainant subsequently filed a constitutional complaint to challenge the cost-related decisions, seeking their annulment. However, legal considerations regarding the complainant's standing and the nature of the claims led to the dismissal of the complaint, with the court ruling that the complainant lacked the necessary legal interest to contest the disciplinary decision or the associated cost awards.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 6 EMRK, Art. 88 OG, Art. 103 lit. a OG, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 13 EMRK, Art. 36a OG; Complainant's Standing to Appeal Disciplinary Cost Order Based on Merits of Dismissed Proceedings: Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte im Kanton Zürich vom 4. Dezember 2003.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2P.32/2004 /kil
Urteil vom 19. Februar 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Häberli.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Isabelle Brunner Schwander,
gegen
Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte im Kanton Zürich, c/o Obergericht, 8001 Zürich,
Rechtsanwälte A.________ und
B.________.
Gegenstand
Art. 9 und 29 Abs. 2 BV , Art. 6 EMRK (Diziplinarentscheid),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte im Kanton Zürich vom 4. Dezember 2003.
Nach Einsicht:
- in den Entscheid der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte im Kanton Zürich vom 4. Dezember 2003, mit dem das gegen die Rechtsanwälte Dr. iur. A.________ und lic. iur. B.________ eingeleitete Disziplinarverfahren (einschliesslich Verfahren betreffend Zutrauenswürdigkeit) eingestellt wird (Ziff. 1), die Kosten des Verfahrens von insgesamt Fr. 2'216.-- (Ziff. 2) der Verzeigerin X.________ auferlegt werden (Ziff. 3) und den beschuldigten beiden Rechtsanwälten zu Lasten der Verzeigerin eine Entschädigung von je Fr. 800.-- zugesprochen wird (Ziff. 4),
- in die gegen diesen Entscheid von X.________ am 2. Februar 2004 erhobene staatsrechtliche Beschwerde, mit welcher die Aufhebung des sie belastenden Kostenspruches (Ziff. 3 und 4) verlangt wird,
wird in Erwägung gezogen:
- dass gegen den mit einem anwaltsrechtlichen Disziplinarentscheid einer letzten kantonalen Instanz verbundenen Kostenspruch, sofern nur dieser angefochten wird, einzig die staatsrechtliche Beschwerde offen steht, unabhängig davon, ob sich der Entscheid in der Sache ganz oder zum Teil auf Bundesverwaltungsrecht (Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000; BGFA, SR 935.61) stützt ( BGE 122 II 274 E. 1b/bb S. 278; 129 II 297 E. 3.2 S. 303),
- dass der Anzeiger mangels Betroffenheit in eigenen rechtlich geschützten Interessen ( Art. 88 OG ) bzw. mangels eines schutzwürdigen eigenen Interesses ( Art. 103 lit. a OG ) nicht legitimiert ist, den gegen den verzeigten Anwalt ergangenen Disziplinarentscheid in der Sache mit staatsrechtlicher Beschwerde oder (soweit das BGFA zur Anwendung gelangt) mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anzufechten ( BGE 129 II 297 E. 2.1 S. 300 und E. 3 S. 302 f.),
- dass der in der Sache nicht legitimierte Anzeiger eine Überprüfung des Disziplinarentscheides auch nicht indirekt durch Anfechtung des ihn allenfalls belastenden Kostenspruches erwirken, sondern gegen den Kostenspruch einzig Einwendungen erheben kann, die nicht mit dem Entscheid in der Sache in Zusammenhang stehen, so etwa die Rüge, es fehle der Kostenauflage die gesetzliche Grundlage oder der Kostenspruch stehe im Widerspruch zum Ergebnis des Verfahrens oder die auferlegte Gebühr oder Parteientschädigung sei übersetzt ( BGE 129 II 297 E. 2.2 S. 300),
- dass mit der vorliegenden, formell einzig gegen den Kostenspruch gerichteten staatsrechtlichen Beschwerde keine Rügen dieser letzteren Art, sondern zur Hauptsache Einwendungen erhoben werden, die auf eine Infragestellung des Disziplinarentscheides in der Sache hinauslaufen, auf die nach dem Gesagten mangels Legitimation nicht einzutreten ist,
- dass sich die Beschwerdeführerin wegen fehlender Parteistellung im kantonalen Verfahren auch nicht über eine Verletzung ihres bundesverfassungsrechtlichen oder kantonalrechtlichen Gehörsanspruches beschweren kann ( BGE 129 II 297 E. 2.3 S. 301 f.),
- dass weder Disziplinarstreitigkeiten der vorliegenden Art noch Streitigkeiten, die sich allein auf die Verfahrenskosten beziehen, unter die Garantie von Art. 6 Ziff. 1 EMRK fallen und mangels Betroffenheit in durch die EMRK geschützten Rechten auch die Rechtsweggarantie von Art. 13 EMRK nicht zum Zuge kommt,
- dass daher auf die vorliegende staatsrechtliche Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG (Verzicht auf Einholung von Akten und Vernehmlassungen, summarische Begründung) nicht einzutreten ist,
- dass bei diesem Ausgang die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 156 OG ),
und im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:
1. Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte im Kanton Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Februar 2004
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: