Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2P.31/2005 KI-generiert

Social Assistance Recipient's Challenge to Mandatory Employment Program Dismissed for Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 2P.31/2005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who has been receiving financial assistance from a social welfare agency for an extended period. In February 2004, the agency granted monthly economic support conditioned on the individual's participation in a suitable employment program. Following the individual's complaint about this condition, the authority reaffirmed the requirement after a government review. The individual continued to dispute this decision, leading to a dismissal by the administrative court of the canton. Subsequently, the individual filed a constitutional complaint with the federal court, seeking to overturn the administrative court's ruling.

Legislator-Regeste

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Art. 88 OG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 152 OG, Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 36a OG; Social Assistance Recipient's Challenge to Mandatory Employment Program Dismissed for Insufficient Substantiation: 1.1 Das angefochtene Urteil ist kantonal letztinstanzlich und in Anwendung von kantonalem Recht ergangen. Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich gemäss Art. 84 und 86 Abs. 1 OG grundsätzlich als zulässig. Der Beschwerdeführer ist in eigenen rechtlich geschützten Interessen betroffen (vgl. § 15 des Schwyzer Gesetzes vom 18. Mai 1983 über die Sozialhilfe [ShG/SZ]) und deshalb zur Beschwerde befugt ( Art. 88 OG ).

Schlagwörter

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Sozialhilfebezüger verfassungsmässige Anforderung Amtshilfe Beschäftigungsbedingungen Verbleiberecht sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 88 OG
Mai 1983 über die Sozialhilfe [ShG/SZ]) und deshalb zur Beschwerde befugt ( Art. 88 OG ).
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
1.2 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw.
Art. 152 OG
Da sich das Rechtsbegehren als von vornherein aussichtslos erwiesen hat, kann dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden ( Art. 152 OG ).
Art. 156 Abs. 1 OG
Er hat damit die Kosten des Verfahrens vor Bundesgericht zu tragen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG :

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2P.31/2005 /kil

Urteil vom 31. Januar 2005

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Betschart, Müller,

Gerichtsschreiber Küng.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Fürsorgebehörde A.________,

Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz,

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2266, 6431 Schwyz.

Gegenstand

Sozialhilfe,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid

des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom

10. Dezember 2004.

Sachverhalt:

A. X.________ (geb. 1950) wird seit längerer Zeit von der Fürsorgebehörde des Bezirks A.________ unterstützt. Am 5. Februar 2004 gewährte diese X.________ für Februar und März 2004 wirtschaftliche Hilfe von monatlich Fr. 1'883.--. Deren Weiterführung machte sie von seiner Teilnahme an einem geeigneten Beschäftigungsprogramm abhängig. Dagegen gelangte X.________ an den Regierungsrat des Kantons Schwyz, worauf die Fürsorgebehörde die Fortführung der Hilfe bis zum Entscheid des Regierungsrates beschloss. Auch gegen diesen Beschluss beschwerte sich X.________.

Der Regierungsrat des Kantons Schwyz wies am 17. August 2004 beide Beschwerden ab und forderte X.________ auf, nach Anweisung der Fürsorgebehörde an einem geeigneten Beschäftigungsprogramm teilzunehmen. Sollte er eine solche Teilnahme weiterhin verweigern und ändere er sein unkooperatives Verhalten nicht, werde die Fürsorgebehörde den Grundbedarf II in Höhe von Fr. 103.-- ab dem 1. September 2004 zu kürzen haben.

Die von X.________ gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde wies das Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz am 10. Dezember 2004 ab.

B. Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 19./21. Januar 2005 beantragt X.________ dem Bundesgericht, den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 10. Dezember 2004 aufzuheben.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das angefochtene Urteil ist kantonal letztinstanzlich und in Anwendung von kantonalem Recht ergangen. Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich gemäss Art. 84 und 86 Abs. 1 OG grundsätzlich als zulässig. Der Beschwerdeführer ist in eigenen rechtlich geschützten Interessen betroffen (vgl. § 15 des Schwyzer Gesetzes vom 18. Mai 1983 über die Sozialhilfe [ShG/SZ]) und deshalb zur Beschwerde befugt ( Art. 88 OG ).

1.2 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf ungenügend begründete Vorbringen und appellatorische Kritik tritt es nicht ein. Macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Willkürverbots geltend, muss er anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen darlegen, inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten Mangel leidet ( BGE 125 I 492 E. 1b S. 495, mit Hinweisen).

1.3 Diesen Anforderungen vermag die Eingabe des Beschwerdeführers, die sich in einer appellatorischen Kritik der Ausführungen des Verwaltungsgerichts erschöpft, nicht zu genügen, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.

Ein Weiterzugsmöglichkeit an ein "europäisches Gericht" (im Sinne der Anfrage des Beschwerdeführers) besteht in dieser Sache nicht.

2. Da sich das Rechtsbegehren als von vornherein aussichtslos erwiesen hat, kann dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden ( Art. 152 OG ). Er hat damit die Kosten des Verfahrens vor Bundesgericht zu tragen ( Art. 156 Abs. 1 OG ). Den offenbar beschränkten finanziellen Mitteln des Beschwerdeführers wird bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr angemessen Rechnung getragen.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Fürsorgebehörde A.________ sowie dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Januar 2005

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: