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2P.308/1999 KI-generiert

The case involves a dispute between a family and the local social welfare commission regarding the amount of social assistance benefits to which the family is entitled

Geschäftsnummer 2P.308/1999
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute between a family and the local social welfare commission regarding the amount of social assistance benefits to which the family is entitled. Initially, the social welfare commission decided to reduce the family's support to a lower amount, but the decision was reversed by the relevant governmental department, which restored the aid at a higher amount and mandated additional payments for prior months. The family appealed to the administrative court seeking further compensation for the month of June 1999 and a general financial remedy. The court addressed the family’s claims but ultimately denied the appeal based on insufficient legal grounds and a lack of demonstration of any constitutional rights violations. The request for free legal assistance was also rejected due to the weak prospects of success for the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 4 BV, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 6 EMRK, Art. 152 Abs. 1 OG, Art. 36a OG; The case involves a dispute between a family and the local social welfare commission regarding the amount of social assistance benefits to which the family is entitled: 3.- Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kann wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens nicht entsprochen werden ( Art. 152 Abs. 1 OG ). Die Kosten sind daher, dem Ausgang des Verfahrens entsprechend, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1,153 und 153 aOG).

Schlagwörter

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Sozialhilfeleistungen rechtsgleiche Behandlung sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit unentgeltliche Rechtspflege öffentlich-rechtliche Leistung Rückforderung von Leistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 4 BV
Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, der angefochtene Entscheid verstosse gegen Art. 4 BV , indem die seiner Familie zugesprochene Sozialhilfe niedriger sei, als es für eine Schweizer Familie der Fall wäre.
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
2.- Gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ist in der Beschwerdeschrift namentlich darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind und inwiefern dies der Fall sein soll.
Art. 6 EMRK
Schliesslich ist auch keine Verletzung von Art. 6 EMRK ersichtlich, wobei offen bleiben kann, ob diese Konventionsgarantie vorliegend zum Zuge kommt.
Art. 152 Abs. 1 OG
3.- Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kann wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens nicht entsprochen werden ( Art. 152 Abs. 1 OG ).
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG :
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Volltext

[AZA 0]

2P.308/1999/leb

II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG

6. Januar 2000

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hungerbühler, R. Müller und Gerichtsschreiberin Müller.

In Sachen

A.X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde Y.________, Sozialhilfekommission,

Departement des Innern des Kantons Solothurn,

Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn,

betreffend

Art. 4 BV (Sozialhilfe),

zieht das Bundesgericht in Erwägung:

1.- Mit Verfügung vom 7. Juli 1998 beschloss die Sozialhilfekommission der Einwohnergemeinde Y.________, die bisherigen Unterstützungsleistungen für die Familie X.________ zu kürzen und auf einen monatlichen Betrag von Fr. 900. -- festzusetzen. Im Rechtsmittelverfahren hob das Departement des Innern des Kantons Solothurn die Leistungskürzung auf, sprach der Familie ab Juli 1998 den ordentlichen Unterstützungsbetrag in der Höhe von Fr. 1'424. -- zu und wies die Gemeinde an, der Familie X.________ unter Anrechnung der bereits geleisteten Zahlungen für die Monate Juli 1998 bis Mai 1999 den Differenzbetrag von Fr. 5'060. -- zusätzlich Zins zu 5 % zu entrichten. Gegen diese Verfügung erhob A.X.________ Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, mit der er im Wesentlichen beantragte, für die Zeitspanne vom 1. Juli 1998 bis 31. Mai 1999 sei seiner Familie der Betrag von Fr. 5'330. -- plus Zinsen auszurichten. Mit Entscheid vom 20. September 1999 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde gut, soweit sie die Unterstützungsleistungen für die Periode vom 1. Juli 1998 bis 31. Mai 1999 betraf, und sprach dem Beschwerdeführer einen zusätzlichen Betrag von Fr. 270. -- nebst Zinsen zu. Soweit der Beschwerdeführer auch für den Monat Juni 1999 Sozialhilfe verlangt hatte, trat es auf die Beschwerde nicht ein, und die weiteren Begehren wies es ab, soweit darauf einzutreten war.

Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 1. November 1999 verlangt A.X.________ sinngemäss die Aufhebung des Entscheids des Verwaltungsgerichts. Er beantragt, für den Monat Juni 1999 sei der Familie X.________ der Betrag von Fr. 110. -- auszurichten und die Gemeinde Y.________ sowie der Kanton Solothurn seien zu verpflichten, ihm eine angemessene Entschädigung auszubezahlen. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

2.- Gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ist in der Beschwerdeschrift namentlich darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind und inwiefern dies der Fall sein soll. Die vorliegende Beschwerde genügt dieser Anforderung, wenn überhaupt, nur zu einem geringen Teil. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, der angefochtene Entscheid verstosse gegen Art. 4 BV , indem die seiner Familie zugesprochene Sozialhilfe niedriger sei, als es für eine Schweizer Familie der Fall wäre. Er legt aber nicht dar, inwiefern dies der Fall sein soll. Eine Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot ist im Übrigen auch nicht erkennbar, ganz abgesehen davon, dass der dem Beschwerdeführer zugesprochene Betrag der Höhe nach dessen eigenen Anträgen entspricht. Auf das Begehren bezüglich der Unterstützung für den Monat Juni 1999 ist das Verwaltungsgericht deswegen nicht eingetreten, weil dieser Zeitraum nicht Gegenstand des angefochtenen Departementsentscheids bildete. Mit dieser Begründung setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Er begründet auch nicht näher, weshalb die Verweigerung einer Entschädigung seine verfassungsmässigen Rechte verletzen soll. Schliesslich ist auch keine Verletzung von Art. 6 EMRK ersichtlich, wobei offen bleiben kann, ob diese Konventionsgarantie vorliegend zum Zuge kommt. Die Beschwerde ist daher als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.

3.- Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kann wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens nicht entsprochen werden ( Art. 152 Abs. 1 OG ). Die Kosten sind daher, dem Ausgang des Verfahrens entsprechend, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1,153 und 153 aOG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 200. -- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Einwohnergemeinde Y.________, Sozialhilfekommission, dem Departement des Innern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

______________

Lausanne, 6. Januar 2000

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Der Präsident:

Die Gerichtsschreiberin: