Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2P.307/2004 KI-generiert

Tax Remission Refusal Due to Over-Indebtedness Upheld

Geschäftsnummer 2P.307/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who submitted requests for the remission of cantonal and municipal taxes for the years 2001 and 2002, as well as direct federal tax for 2001, which were rejected by the tax authority of the Canton of Bern. The individual then filed a constitutional complaint with the Swiss Federal Tribunal, arguing that the tax authority did not consider his financial hardships as a retired person unable to work. He claimed that the refusal for tax remission was unjust and violated his rights, asserting that the relevant regulation unfairly denied relief to socially vulnerable individuals. The proceedings highlighted the legal complexities surrounding the discretionary nature of tax remission and the implications of the individual’s debt status on such applications.

Legislator-Regeste

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Art. 36a OG, Art. 167 Abs. 3 DBG, Art. 88 OG, Art. 160 aStG, Art. 240 Abs. 5 StG, Art. 45 lit. c BEZV; Tax Remission Refusal Due to Over-Indebtedness Upheld: The individual then filed a constitutional complaint with the Swiss Federal Tribunal, arguing that the tax authority did not consider his financial hardships as a retired person unable to work. He claimed that the refusal for tax remission was unjust and violated his rights, asserting that the relevant regulation unfairly denied relief to socially vulnerable individuals. The proceedings highlighted the legal complexities surrounding the discretionary nature of tax remission and the implications of the individual’s debt status on such applications.

Schlagwörter

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Steuererlass Überschuldung Gemeindesteuern Steuerverfahren Steuerbezug indirekte Steuer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 36a OG
Seine Eingabe ist offensichtlich unbegründet und kann - soweit auf sie einzutreten ist - im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG (Verzicht auf Einholung von Vernehmlassungen und Akten) abgewiesen werden:
Art. 167 Abs. 3 DBG
Abschlägige Entscheide der kantonalen Erlassbehörde sind gemäss Art. 167 Abs. 3 DBG endgültig; sie können weder mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde noch mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden (Urteil 2P.390/1998, in: ASA 68 S.
Art. 88 OG
Die "Kann"-Formulierung dieser Bestimmung deutet zwar auf einen Ermessensentscheid der Erlassbehörde hin, was einem rechtlich geschützten Interesse im Sinne von Art. 88 OG entgegen stehen würde (vgl.
Art. 160 aStG
Januar 1995 betreffend Art. 160 aStG /BE).
Art. 240 Abs. 5 StG
Da gegen den Entscheid über das Steuererlassgesuch kein ordentliches kantonales Rechtsmittel offen steht ( Art. 240 Abs. 5 StG ), ist die staatsrechtliche Beschwerde zulässig.
Art. 45 lit. c BEZV
3.1 Die Steuerverwaltung hat die Erlassgesuche des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 45 lit. c BEZV abgewiesen.
Art. 9 BV
The Tribunal rejected the claim that Article 45 lit. c BEZV violated the prohibition of arbitrariness (Art. 9 BV).
Art. 156 OG

Zitierte Rechtsprechung

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Art. 9 BV

The Tribunal rejected the claim that Article 45 lit. c BEZV violated the prohibition of arbitrariness (Art. 9 BV).

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (68)

100 2021 222 (2023-10-16) · be
Tax Remission Denied Due to Outstanding Student Loan and Preferential Creditor Treatment
«…ss trägt unmittelbar zur langfristigen und dauernden Sanierung der Finanzen der steuerpflichtigen Person bei (vgl. BGer 2P.307/2004 vom 9.12.2004 E. 3.2; BGer vom 19.3.1981, in ASA 52 S. 518 E. 5; statt vieler VGE 2022/249/250 vom 16.1.2023 E. 4.3, 20…»
100 2022 49 (2023-04-19) · be
Tax Remission Denial Due to Pre-existing Mass Over-indebtedness
«…telbar zur langfristigen und dauernden Sa- nierung der Finanzen der steuerpflichtigen Person bei (vgl. BGer 2P.307/2004 vom 9.12.2004 E. 3.2; BGer vom 19.3.1981, in ASA 52 S. 518 E. 5; statt vieler VGE 2019/245 vom 17.4.2020 E. 3.3;…»
100 2022 249 (2023-01-16) · be
Tax Remission Denied Due to Existing Non-Tax Debt and Lack of Creditor Waivers
«…ss trägt unmittelbar zur langfristigen und dauernden Sanierung der Finanzen der steuerpflichtigen Person bei (vgl. BGer 2P.307/2004 vom 9.12.2004 E. 3.2; BGer vom 19.3.1981, in ASA 52 S. 518 E. 5; statt vieler VGE 2019/245 vom 17.4.2020 E. 3.3; Markus…»
100 2020 217 (2022-09-22) · be
Tax Remission Denied Due to Preferential Treatment of Private Creditors
«…trägt unmittelbar zur langfristigen und dauernden Sanierung der Finanzen der steuerpflichti- gen Person bei (vgl. BGer 2P.307/2004 vom 9.12.2004 E. 3.2; BGer vom 19.3.1981, in ASA 52 S. 518 E. 5; statt vieler VGE 2019/245 vom 17.4.2020 Urteil d…»
100 2019 245 (2020-04-17) · be
Appeal Regarding Denial of Real Estate Profit Tax Remission Due to Insufficient Proof of Exhaustion of Funds and Ongoing Over-Indebtedness
«…ss trägt unmittelbar zur langfristigen und dauernden Sanierung der Finanzen der steuerpflichtigen Person bei (vgl. BGer 2P.307/2004 vom 9.12.2004 E. 3.2; BGer vom 19.3.1981, in ASA 52 S. 518 E. 5; statt vieler VGE 2019/64/65 vom 4.11.2019 E. 3.2; Mark…»
100 2019 64 (2019-11-04) · be
Tax Remission for Over-Indebtedness Denied
«…trägt unmittelbar zur langfristigen und dau- ernden Sanierung der Finanzen der steuerpflichtigen Person bei (vgl. BGer 2P.307/2004 vom 9.12.2004 E. 3.2; BGer vom 19.3.1981, in ASA 52 S. 518 E. 5; statt vieler VGE 2017/102/103 vom 13.3.2018 E. 3; Mark…»
100 2019 19 (2019-10-29) · be
Cantonal Tax Relief Denial Due to Prior Means and Creditor Benefit
«…nkurrenten weniger), weil die Mittel des Rekurrenten so oder so nicht zur Befriedigung aller Gläubiger ausreichen (BGer 2P.307/2004 vom 9.12.2004, E. 3.2). Durch den alleinigen Verzicht auf die offene Steuerforderung pro 2016 wür- den die finanziellen…»
100 2019 217 (2019-10-23) · be
Tax Remission Denial Due to Over-Indebtedness
«…igen und dauernden Sanierung der Finanzen der steuerpflichtigen Person bei (vgl. BGer 2P.307/2004 vom 9.12.2004 E. 3.2; BGer vom 19.3.1981, in ASA 52 S. 518 E. 5; statt vieler VGE 2017/102/103 vom 13.3.2018 E. 3; Mark…»
OG ERV 19 30 ARGVP 2019 3748 (2019-07-17) · ar
Tax Reduction Cannot Subordinate Private Creditors Without Express Waiver
«…ichts des Kantons Graubünden A 17 11 vom 10. Mai 2017 E. 3, in act. 4.19 beigefügt; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2P.307/2004 vom 9. Dezember 2004 E. 3.2). Nachfolgend ist somit die Prüfung vorab auf diese Erlassvoraus- setzung zu beschränken.…»
100 2017 240 (2018-05-01) · be
Swiss Administrative Court Upholds Denial of Tax Remission Due to Over-Indebtedness
«…Seite 7 der steuerpflichtigen Person selbst bei (vgl. BGer 2P.307/2004 vom 9.12.2004 E. 3.2; BGer vom 19.3.1981, in ASA 52 S. 518 E. 5; statt vieler VGE 2017/111 vom 7.2.2018 E. 3.2; Markus…»
100 2017 102 (2018-03-13) · be
Tax Remission Denied Due to Over-Indebtedness
«…t unmittelbar zur langfristigen und dauernden Sanierung der Finanzen der steuerpflichtigen Person selbst bei (vgl. BGer 2P.307/2004 vom 9.12.2004 E. 3.2; BGer vom 19.3.1981, in ASA 52 S. 518 E. 5; statt vieler VGE 2017/66 vom 20.11.2017 E. 3.2; Markus…»
2018.02.09.stger.1 (2018-02-09) · bl
Tax Remission Denial Due to Unliquidated Real Estate Assets
«…wie die Steuerbehörden auf ihre Forderungen verzichten (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 9. Dezember 2004, 2P.307/2004, E. 3.2). Der Grundsatz, dass ein Steuererlass der steuerpflichtigen Person und nicht ihren Gläubigern zugutekommen mus…»
100 2017 111 (2018-02-07) · be
Swiss Administrative Court Upholds Denial of Tax Abatement Due to Over-Indebtedness
«…unmittelbar zur langfristi- gen und dauernden Sanierung der Finanzen der steuerpflichtigen Person selbst bei (vgl. BGer 2P.307/2004 vom 9.12.2004 E. 3.2; BGer vom 19.3.1981, in ASA 52 S. 518 E. 5; statt vieler VGE 2017/66 vom 20.11.2017 E. 3.2; Markus…»
100 2017 66 (2017-11-20) · be
Tax Remission Denied Due to Over-Indebtedness.
«…Seite 7 son selbst bei (vgl. BGer 2P.307/2004 vom 9.12.2004 E. 3.2; BGer vom 19.3.1981, in ASA 52 S. 518 E. 5; statt vieler VGE 2014/153/154 vom 12.7.2016 E. 5.1; Ma…»
2017.08.25.stger.2 (2017-08-25) · bl
Taxpayers Denied Relief Despite Hardship Due to Available Assets
«…che Gläubiger in gleichem Umfang wie die Steuerbehörden auf ihre Forderungen verzichten (vgl. BGE vom 9. Dezember 2004, 2P.307/2004, E. 3.2). Der Grund- satz, dass ein Steuererlass der steuerpflichtigen Person und nicht ihren Gläubigern zugute- kommen…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2P.307/2004 /dxc

Urteil vom 9. Dezember 2004

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,

Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichter Merkli,

Gerichtsschreiber Häberli.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern, Erlassbehörde, Moserstrasse 2, Postfach, 3000 Bern 25.

Gegenstand

Steuererlass (Kantons- und Gemeindesteuern 2001 und 2002 sowie direkte Bundessteuer 2001),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügungen der Steuerverwaltung des Kantons Bern vom 10. November 2004.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. X.________ hat zweimal um Erlass der (rechtskräftig veranlagten) Kantons- und Gemeindesteuern der Jahre 2001 und 2002 sowie der direkten Bundessteuer 2001 ersucht. Seine Gesuche wies die Steuerverwaltung des Kantons Bern jeweilen ab (Verfügungen vom 12. Juli und 10. November 2004). Am 6. Dezember 2004 hat X.________ beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde mit verschiedenen Anträgen eingereicht.

2. Seine Eingabe ist offensichtlich unbegründet und kann - soweit auf sie einzutreten ist - im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG (Verzicht auf Einholung von Vernehmlassungen und Akten) abgewiesen werden:

2.1 Nicht einzutreten ist auf die Eingabe des Beschwerdeführers zunächst, soweit dieser mehr als die Aufhebung der angefochtenen Entscheide verlangt: Die staatsrechtliche Beschwerde ist, von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen, rein kassatorischer Natur ( BGE 127 II 1 E. 2c S. 5, mit Hinweisen; grundlegend BGE 124 I 327 E. 4 S. 332 ff.). Nicht einzutreten ist auf die staatsrechtliche Beschwerde ferner, soweit sie sich gegen die Abweisung des Erlassgesuchs für die direkte Bundessteuer 2001 richtet. Abschlägige Entscheide der kantonalen Erlassbehörde sind gemäss Art. 167 Abs. 3 DBG endgültig; sie können weder mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde noch mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden (Urteil 2P.390/1998, in: ASA 68 S. 78).

2.2 Soweit sie die Kantons- und Gemeindesteuer betrifft, ist die staatsrechtliche Beschwerde zulässig: Gemäss Art. 240 des Berner Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 (StG/ BE) "kann" in Härtefällen die Zahlung der Steuer ganz oder teilweise erlassen werden. Die "Kann"-Formulierung dieser Bestimmung deutet zwar auf einen Ermessensentscheid der Erlassbehörde hin, was einem rechtlich geschützten Interesse im Sinne von Art. 88 OG entgegen stehen würde (vgl. BGE 122 I 373 E. 1a S. 374). Aus Art. 35 Abs. 1 und Art. 42 der kantonalen Bezugsverordnung (BEZV) vom 18. Oktober 2000 ergibt sich indessen klar, dass die kantonalen Steuern bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen zu erlassen sind; es verhält sich insofern gleich wie unter dem alten Steuergesetz vom 29. Oktober 1944 (vgl. Urteil 2P.353/1994 vom 23. Januar 1995 betreffend Art. 160 aStG /BE). Mithin kommt dem Steuerpflichtigen gegebenenfalls ein Rechtsanspruch auf Steuererlass zu, weshalb ihn die Verweigerung des Erlasses der kantonalen Steuern in rechtlich geschützten Interessen betrifft und er insoweit zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 88 OG ). Da gegen den Entscheid über das Steuererlassgesuch kein ordentliches kantonales Rechtsmittel offen steht ( Art. 240 Abs. 5 StG ), ist die staatsrechtliche Beschwerde zulässig.

3.

3.1 Die Steuerverwaltung hat die Erlassgesuche des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 45 lit. c BEZV abgewiesen. Gemäss dieser Bestimmung kann von einem Steuererlass abgesehen werden, wenn der Steuerpflichtige überschuldet ist und ein Erlass vorab seinen übrigen Gläubigern zugute kommen würde. Der Beschwerdeführer macht nunmehr geltend, im angefochtenen Entscheid sei sein "sozialer Status" als arbeitsunfähiger Rentenbezüger nicht berücksichtigt worden. Es sei widersprüchlich und verstosse gegen Art. 9 BV , wenn ihm bei diesen Voraussetzungen ein Erlass der Steuern gerade wegen seiner Schulden verweigert werde; es liege geradezu in der Natur der Sache, dass die "Härtefälle", welche das Gesetz erfassen wolle, mit Schulden zu kämpfen hätten.

3.2 Mit dieser Argumentation macht der Beschwerdeführer letztlich geltend, Art. 45 lit. c BEZV sei verfassungswidrig, weil er gerade den sozial Schwächsten den Steuererlass verweigere. Er verkennt damit die Stossrichtung der streitigen Bestimmung: Ist der Steuerpflichtige überschuldet, so befindet er sich zwar - wie der Beschwerdeführer zu Recht bemerkt - in besonders schwierigen finanziellen Verhältnissen. Weil seine Mittel aber nicht zur Befriedigung aller Gläubiger ausreichen, würde nicht er selbst von einem Verzicht der Steuerbehörden profitieren, sondern primär seine übrigen Gläubiger, welche beim Zugriff auf das pfändbare Einkommen und Vermögen einen Konkurrenten verlieren. Diese Überlegung des Verordnungsgebers ist sachlich haltbar, weshalb Art. 45 lit. c BEZV nicht gegen das Willkürverbot von Art. 9 BV (vgl. BGE 127 I 60 E. 5a S. 70) verstösst. Im Übrigen sieht die streitige Bestimmung ausdrücklich die Möglichkeit eines Steuererlasses trotz Überschuldung vor, falls die übrigen Gläubiger im gleichen Masse wie die Steuerbehörden auf ihre Forderung verzichten. In einem solchen Fall kann keiner der Gläubiger vom Verzicht der anderen profitieren und der Steuererlass trägt zur Sanierung der Finanzen des Steuerpflichtigen bei. Das Gesagte zeigt, dass die streitige Regelung ihren Zweck erreicht und sicherstellt, dass ein Steuererlass nur gewährt wird, wenn er dem Steuerpflichtigen und nicht Dritten zugute kommt.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 156 OG ). Das für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist abzuweisen, zumal die vorliegende Beschwerde der erforderlichen Erfolgsaussicht entbehrte (vgl. Art. 152 Abs. 1 OG ). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen ( Art. 153a OG ). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (vgl. Art. 159 OG ). Das ebenfalls gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem vorliegenden Entscheid hinfällig.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Steuerverwaltung des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Dezember 2004

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: