Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2P.297/2003 KI-generiert

Claimant v. Cantonal Administrative Court (Street-Use Permit and Forward-Only Parking Entry)

Geschäftsnummer 2P.297/2003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal challenge by a complainant against a decision made by the Zurich Administrative Court, which had denied their complaint regarding a road safety regulation that required the removal of a hedge. The complainant argued that there was a lack of enforced compliance with this regulation in other similar cases, which they believed entitled them to equal treatment under the law. However, the court determined that the complainant did not sufficiently substantiate their claims of unequal treatment and failed to demonstrate that the existing regulations were unconstitutional. Consequently, the appeal to the Federal Tribunal was deemed inadmissible or unfounded.

Legislator-Regeste

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Art. 36a OG, Art. 84 OG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 153a OG, Art. 159 OG; Claimant v. Cantonal Administrative Court (Street-Use Permit and Forward-Only Parking Entry): 2.3 Ist die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird, hat der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG ). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 159 OG ).

Schlagwörter

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Wegnahmerecht Verwendungsrecht Einreisebewilligung Vollstreckungsentscheid Verfahrensrechte Verwaltungsbeschwerde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 36a OG
unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:
Art. 84 OG
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift deshalb die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw.
Art. 153a OG
2.3 Ist die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird, hat der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG ). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 159 OG ).
Art. 159 OG
2.3 Ist die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird, hat der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG ). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 159 OG ).

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2P.297/2003 /leb

Urteil vom 5. Dezember 2003

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,

Bundesrichter Betschart, Merkli,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Baudirektion des Kantons Zürich, Walchetor,

8090 Zürich,

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Postfach 1226, 8021 Zürich.

Gegenstand

Beseitigung einer Rabatte,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid

des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom

22. Oktober 2003.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1. Mit Urteil vom 22. Oktober 2003 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich eine Beschwerde von Dr. med. X.________ im Zusammenhang mit der strassenpolizeilichen Bewilligung zur Beseitigung einer Rabatte ab. Hiergegen ist X.________ an das Bundesgericht gelangt mit dem Antrag, "die Angelegenheit zu überprüfen".

2. Seine Eingabe erweist sich als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:

2.1 Der angefochtene Entscheid erging in Anwendung der kantonalen Verkehrssicherheitsverordnung (Verordnung vom 15. Juni 1983 über die Anforderungen an die Verkehrssicherheit und die Sicherheit von Strassenkörpern; VerkehrssicherheitsV), weshalb dagegen nur die staatsrechtliche Beschwerde offen steht (vgl. Art. 84 OG ). Diese setzt als ausserordentliches Rechtsmittel nicht einfach das kantonale Verfahren fort, sondern dient ausschliesslich der Kontrolle der Verfassungsmässigkeit des angefochtenen Akts. Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift deshalb die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen ( BGE 119 Ia 197 E. 1d S. 201, 110 Ia 1 E. 2a S. 3). Der Beschwerdeführer muss sich mit der Begründung im angefochtenen Entscheid in verfassungsrechtlicher Hinsicht im Einzelnen auseinandersetzen; auf bloss appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 107 Ia 186 E. b). Ob die vorliegende Eingabe diesen Begründungsanforderungen genügt, erscheint zweifelhaft, kann aber im Hinblick auf den Ausgang des Verfahrens dahin gestellt bleiben.

2.2 Der Beschwerdeführer stellt nicht in Frage, dass die Ein- und Ausfahrt auf seinen Parkplatz nur vorwärts erfolgen darf und dass zur Sicherstellung dieser Pflicht eine Trennung von der Strasse durch Rabatten, Abschrankungen, Mauern oder dergleichen zu erfolgen hat (§ 16 VerkehrssicherheitsV). Er macht einzig geltend, dass in anderen Fällen, diese Vorschrift nicht durchgesetzt worden sei, was ihm einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht verschaffe. Dabei gehe es entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht um einige wenige, sondern um 29 Fälle, wie er dies dem Gericht am 12. November 2003 mitgeteilt habe. Seine Ausführungen lassen den angefochtenen Entscheid indessen nicht verfassungswidrig erscheinen: Das Verwaltungsgericht hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht zutreffend wiedergegeben und zu Recht festgehalten, dass kein Anspruch auf eine solche besteht, falls lediglich in einem oder in einigen wenigen Fällen eine vom Gesetz abweichende Behandlung dargetan ist ( BGE 122 II 446 E. 4a S. 451 f.). Der Beschwerdeführer hat vor der Baurekurskommission einen einzigen anderen, im Übrigen nicht vergleichbaren Fall genannt, weshalb das Verwaltungsgericht auf einen zweiten, erst bei ihm angeführten nicht weiter eingehen konnte, da es sich dabei um ein unzulässiges neues Vorbringen handelte (vgl. § 52 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. Mai 1959 über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen). Die weiteren Fälle teilte der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht erst mit, nachdem er den angefochtenen Entscheid erhalten hatte; seine entsprechenden Ausführungen bilden deshalb im vorliegenden Verfahren ihrerseits unzulässige Noven (vgl. BGE 119 Ia 88 E. 1a mit Hinweisen; Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Aufl., Bern 1994, S. 369 ff.). Es wäre am Beschwerdeführer gewesen, den entsprechenden Einwand vor der Baurekurskommission und dem Verwaltungsgericht hinreichend substantiiert vorzubringen, was diese hätte veranlassen können, einen Augenschein vorzunehmen. Im Übrigen belegt die Tatsache, dass allenfalls in mehreren ähnlich gelagerten anderen Fällen entsprechende Hindernisse bewilligter- oder unbewilligterweise beseitigt wurden, nicht, dass die zuständigen Behörden nicht bereit wären, eine gesetzeskonforme Praxis zu befolgen und durchzusetzen.

2.3 Ist die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird, hat der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG ). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 159 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Baudirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Dezember 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: