Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2P.279/2005 KI-generiert

Taxpayer v. Canton of Bern: Denial of Separate Tax Assessment for Lack of Factual Separation

Geschäftsnummer 2P.279/2005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a taxpayer who challenged the tax assessments for state and municipal taxes for the years 1995 and 1996, seeking to be assessed separately from his spouse, claiming they had been living apart since January 1, 1995. The cantonal tax authority and subsequently the Cantonal Administrative Court rejected his request, stating that there was no evidence of a factual separation that would justify separate tax assessments. The taxpayer appealed to the Swiss Federal Tribunal, arguing that his constitutional rights were violated, but the Tribunal ultimately found his claims unsubstantiated and upheld the lower court's decisions.

Legislator-Regeste

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Art. 8 EMRK, Art. 36a OG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 9 BV, Art. 36a Abs. 3 OG, Art. 13 BV; Taxpayer v. Canton of Bern: Denial of Separate Tax Assessment for Lack of Factual Separation: Die Eingabe erweist sich als offensichtlich unbegründet, soweit sie überhaupt zulässig ist, und kann im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden.

Schlagwörter

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Rechte des Steuerpflichtigen Steuerveranlagungen Steuerbehörde direkte Steuer Demonstrationsrecht Willkürverbot

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 8 EMRK
8, 9, 13 und 24 BV, Art. 8 EMRK
Art. 36a OG
Die Eingabe erweist sich als offensichtlich unbegründet, soweit sie überhaupt zulässig ist, und kann im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden.
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ).
Art. 9 BV
Obwohl in der Eingabe einzelne verfassungsmässige Rechte genannt werden - namentlich das Willkürverbot ( Art. 9 BV ) -, setzt sich der Beschwerdeführer mit der Begründung des angefochtenen Entscheids nicht eigentlich auseinander.
Art. 36a Abs. 3 OG
2.3 Das Verwaltungsgericht hat schlüssig argumentiert, so dass auf seine Ausführungen verwiesen werden kann ( Art. 36a Abs. 3 OG ), und gelangte im Übrigen zum gleichen Ergebnis wie das Bundesgericht in seinem Urteil vom 16.
Art. 13 BV
Den übrigen Rügen einer Verletzung verfassungsmässiger Rechte fehlt weitgehend der Bezug zum Sachverhalt (bezüglich Art. 13 BV und Art.
Art. 24 Abs. 1 BV
8 EMRK sowie Art. 24 Abs. 1 BV ), oder die Einwände stellen unzulässige Noven dar (betreffend Art.
Art. 8 BV
1 BV ), oder die Einwände stellen unzulässige Noven dar (betreffend Art. 8 BV ; vgl.

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2P.279/2005/leb

Urteil vom 6. Oktober 2005

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wurzburger, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Hungerbühler, Müller,

Gerichtsschreiber Hatzinger.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern,

Münstergasse 3, 3011 Bern,

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12,

3011 Bern.

Gegenstand

Art. 8, 9, 13 und 24 BV, Art. 8 EMRK

(Staats- und Gemeindesteuern 1995/1996; Zwischenveranlagung),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil

des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 23. August 2005.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1. Am 16. Dezember 2004 wies das Bundesgericht eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde von X.________ betreffend die direkte Bundessteuer der Periode 1995/96 ab, soweit es darauf eintrat; dieser hatte geltend gemacht, er habe seit 1. Januar 1995 von seiner Ehefrau getrennt gelebt und sei separat zu veranlagen. Bezüglich der Staats- und Gemeindesteuern 1995/96 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern am 23. August 2005 eine Beschwerde von X.________ ebenfalls ab. Ähnlich wie das Bundesgericht begründete das Verwaltungsgericht seinen Entscheid damit, dass der gemeinsame Haushalt mit der Ehefrau nicht tatsächlich aufgehoben worden und insofern die fehlende Gemeinschaftlichkeit der Mittel nicht weiter zu prüfen sei. Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichts hat X.________ am 23. September 2005 beim Bundesgericht "Verwaltungsgerichtsbeschwerde und staatsrechtliche Beschwerde" eingereicht. Der Beschwerdeführer beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und per 1. Januar 1995 getrennt veranlagt zu werden. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen.

2. Die Eingabe erweist sich als offensichtlich unbegründet, soweit sie überhaupt zulässig ist, und kann im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden.

2.1 Unzulässig ist die Beschwerde, soweit sie als Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben wurde. Der angefochtene Entscheid stellt eine letztinstanzliche kantonale Verfügung dar, die sich auf kantonales (Steuer-) Recht stützt. Dagegen steht vorliegend einzig die staatsrechtliche Beschwerde offen, weshalb das Rechtsmittel als solche entgegenzunehmen ist. Allerdings genügt die Beschwerdeschrift den Anforderungen an die Begründung einer staatsrechtlichen Beschwerde kaum (vgl. Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ). Obwohl in der Eingabe einzelne verfassungsmässige Rechte genannt werden - namentlich das Willkürverbot ( Art. 9 BV ) -, setzt sich der Beschwerdeführer mit der Begründung des angefochtenen Entscheids nicht eigentlich auseinander. Dieser verstösst aber, wie sich nachfolgend zeigt, weder gegen das Willkürverbot (vgl. dazu etwa BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9 mit Hinweisen) noch andere vom Beschwerdeführer genannte verfassungsmässige Rechte.

2.2 Gemäss § 18 Abs. 5 lit. a des hier anwendbaren Berner Gesetzes vom 29. Oktober 1944 über die direkten Staats- und Gemeindesteuern (aStG/BE) können Ehegatten bei tatsächlicher Trennung getrennt veranlagt werden. Eine solche liegt nach der genannten Bestimmung dann vor, wenn der gemeinsame Haushalt tatsächlich aufgehoben ist und zwischen den Ehegatten keinerlei Gemeinschaftlichkeit der Mittel für Wohnung und Unterhalt mehr besteht, ausgenommen die ziffernmässig bestimmten Beiträge des einen Ehegatten an den Unterhalt des andern und der mit ihm lebenden Kinder.

2.3 Das Verwaltungsgericht hat schlüssig argumentiert, so dass auf seine Ausführungen verwiesen werden kann ( Art. 36a Abs. 3 OG ), und gelangte im Übrigen zum gleichen Ergebnis wie das Bundesgericht in seinem Urteil vom 16. Dezember 2004. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, die Voraussetzungen für eine steuerlich relevante Aufhebung des gemeinsamen Haushalts mit seiner Ehefrau per 1. Januar 1995 nachzuweisen. Damit mangelt es an einer faktischen Trennung im Sinne von § 18 Abs. 5 lit. a aStG /BE, weshalb die beantragte Zwischenveranlagung nicht zu gewähren ist. Inwiefern das Verwaltungsgericht den Sachverhalt willkürlich festgestellt habe, geht aus der Beschwerde nicht hervor. Der Beschwerdeführer, welcher von Beruf Rechtsanwalt ist, erachtet die Sachverhaltsdarstellungen der kantonalen Instanz als spekulativ, ohne jedoch darzulegen, inwiefern diese Feststellungen offensichtlich unhaltbar bzw. willkürlich sein sollen. Die Beschwerde erscheint insofern rein appellatorisch. Den übrigen Rügen einer Verletzung verfassungsmässiger Rechte fehlt weitgehend der Bezug zum Sachverhalt (bezüglich Art. 13 BV und Art. 8 EMRK sowie Art. 24 Abs. 1 BV ), oder die Einwände stellen unzulässige Noven dar (betreffend Art. 8 BV ; vgl. BGE 129 I 49 E. 3 S. 57).

3. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist demnach nicht einzutreten; die staatsrechtliche Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit diesem Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 153, 153a und 156 OG ). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet ( Art. 159 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Steuerverwaltung und dem Verwaltungsgericht, Verwaltungsrechtliche Abteilung, des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Oktober 2005

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: