Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2P.279/2003 KI-generiert

Building Owner vs. Public Fees Recalculation Challenge

Geschäftsnummer 2P.279/2003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute regarding public charges levied on an individual for the construction of a multifamily house in a municipality. The municipal authorities issued a bill for various connection fees totaling over 109,000 CHF. Following a series of appeals, the administrative court upheld some charges while partially approving an appeal regarding a specific charge for construction electricity. The individual then filed a constitutional complaint, alleging arbitrariness and violation of property rights, seeking to challenge parts of the lower court's decision. However, the Swiss Federal Tribunal did not accept the complaint, stating that the contested decision did not result in an irremediable disadvantage to the appellant and emphasizing that further appeals could be made after the municipal council's decision regarding the reassessed charges.

Legislator-Regeste

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Art. 9 BV, Art. 26 BV, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 36a OG, Art. 87 OG, Art. 156 OG; Building Owner vs. Public Fees Recalculation Challenge: Am 31. Oktober 2003 hat A.________ beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde eingereicht mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid, soweit es bestimmte im kantonalen Verfahren gestellte Anträge betreffe, aufzuheben. Er rügt eine Verletzung des Willkürverbots ( Art. 9 BV ) sowie der Eigentumsgarantie ( Art. 26 BV ) und wirft dem Verwaltungsgericht überspitzten Formalismus ( Art. 29 Abs. 1 BV ) vor.

Schlagwörter

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Art. 9 und 29 BV (Kanalisationsanschlussgebühren Abwasseranschlussgebühren Verwaltungsgebühren Anfechtung von Verwaltungsverfügungen öffentliches Gebäude Abgabestreitigkeit Honorar des Architekten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 9 BV
Er rügt eine Verletzung des Willkürverbots ( Art. 9 BV ) sowie der Eigentumsgarantie ( Art.
Art. 26 BV
9 BV ) sowie der Eigentumsgarantie ( Art. 26 BV ) und wirft dem Verwaltungsgericht überspitzten Formalismus ( Art.
Art. 29 Abs. 1 BV
26 BV ) und wirft dem Verwaltungsgericht überspitzten Formalismus ( Art. 29 Abs. 1 BV ) vor.
Art. 36a OG
Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG nicht einzutreten, ohne dass Vernehmlassungen oder Akten einzuholen wären:
Art. 87 OG
3.1 Mit staatsrechtlicher Beschwerde können vorab kantonal letztinstanzliche Endentscheide angefochten werden; Zwischenentscheide unterliegen grundsätzlich nur dann der staatsrechtlichen Beschwerde, wenn sie für den Betroffenen einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge haben ( Art. 87 OG ).
Art. 156 OG
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 156 OG ). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (vgl. Art. 159 OG ).
Art. 159 OG
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 156 OG ). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (vgl. Art. 159 OG ).

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2P.279/2003 /kil

Urteil vom 11. November 2003

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,

Bundesrichter Hungerbühler, Müller,

Gerichtsschreiber Häberli.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde B.________, vertreten durch den Gemeinderat,

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Militärstrasse 36, 8021 Zürich.

Gegenstand

Art. 9 und 29 BV (Kanalisationsanschlussgebühren; Elektrizitätsgebühren),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid

des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom

22. August 2003.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. A.________ liess in der Gemeinde B.________ ein Mehrfamilienhaus erstellen. Die Bauabteilung der Gemeinde stellte ihm in diesem Zusammenhang am 27. März 2001 verschiedene öffentliche Abgaben (insbesondere die Anschlussgebühren für Wasser und Kanalisation sowie den "Netzkostenbeitrag Elektrizitätsversorgung") in der Höhe von insgesamt Fr. 109'852.35 in Rechnung. Nachdem der Bezirksrat C.________ diese Rechnung weitestgehend geschützt und den Rekurs von A.________ lediglich im Umfang von Fr. 2'712.85 gutgeheissen hatte, gelangte Letzterer an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dieses hiess seine Beschwerde in einem Nebenpunkt (Rechnung über Fr. 5'237.15 für Baustrom) teilweise gut, wies die Sache insoweit zur Neuberechnung an den Gemeinderat von B.________ zurück und wies die Beschwerde im Übrigen ab, soweit es darauf eintrat (Entscheid vom 22. August 2003, versandt am 30. September 2003).

2. Am 31. Oktober 2003 hat A.________ beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde eingereicht mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid, soweit es bestimmte im kantonalen Verfahren gestellte Anträge betreffe, aufzuheben. Er rügt eine Verletzung des Willkürverbots ( Art. 9 BV ) sowie der Eigentumsgarantie ( Art. 26 BV ) und wirft dem Verwaltungsgericht überspitzten Formalismus ( Art. 29 Abs. 1 BV ) vor.

3. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG nicht einzutreten, ohne dass Vernehmlassungen oder Akten einzuholen wären:

3.1 Mit staatsrechtlicher Beschwerde können vorab kantonal letztinstanzliche Endentscheide angefochten werden; Zwischenentscheide unterliegen grundsätzlich nur dann der staatsrechtlichen Beschwerde, wenn sie für den Betroffenen einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge haben ( Art. 87 OG ). Als Zwischenentscheid gilt dabei jeder Akt, der das Verfahren nicht abschliesst, sondern bloss einen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid darstellt und dies unabhängig davon, ob er eine Verfahrensfrage oder eine Frage des materiellen Rechts betrifft ( BGE 123 I 325 E. 3b S. 327 ; 122 I 39 E. 1a/aa S. 41 f., mit Hinweisen). Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts handelt es sich bei Rückweisungsentscheiden um Zwischenentscheide (vgl. Urteil 2P.252/2001 vom 12. März 2002, in StR 57/2002 S. 340; BGE 117 Ia 251 E. 1a S. 253, mit Hinweisen). Ein blosser Zwischenentscheid im Sinne von Art. 87 OG ist auch ein Entscheid, der streitige Einzelpositionen teils materiell abschliessend beurteilt, teils zur Neubeurteilung zurückweist, sofern es sich - wie vorliegend - um Streitpunkte handelt, die ursprünglich als Gesamtforderung formell Gegenstand einer einzigen Verfügung gebildet hatten. Das gilt selbst dann, wenn die betreffenden Einzelpositionen einer getrennten Beurteilung an sich zugänglich wären. Durch die Regel von Art. 87 OG soll erreicht werden, dass sich das Bundesgericht als Staatsgerichtshof nach Möglichkeit nur ein einziges Mal mit der gleichen Angelegenheit befassen muss. Der mit einem Rückweisungsbeschluss verbundene materielle Teilentscheid kann daher - vorbehältlich eines drohenden unheilbaren Nachteils - auch dann nicht sofern gesondert mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden, wenn sich die erhobenen Rügen nur gerade gegen den bereits ergangenen materiellen Teilentscheid richten, da die Möglichkeit, dass in der Folge auch noch der Rest-Teilentscheid angefochten wird, nicht ausgeschlossen werden kann.

3.2 Vorliegend hat das Verwaltungsgericht die Eingabe des Beschwerdeführers teilweise gutgeheissen und die Sache zu neuem Entscheid bezüglich der Rechnung für den Baustrom an die Gemeinde zurückgewiesen. Hieraus erwächst dem Beschwerdeführer kein nicht wieder gutzumachender Nachteil, den das Bundesgericht im Anschluss an den kantonalen Endentscheid nicht mehr zu beseitigen vermöchte, weshalb die staatsrechtliche Beschwerde unzulässig ist.

3.3 Der Beschwerdeführer sei noch darauf hingewiesen, dass er gegen den vom Gemeinderat zu fällenden Entscheid alsdann erneut kantonale Rechtsmittel oder direkt die staatsrechtliche Beschwerde ergreifen kann. Letzteres ist zulässig, soweit er ausschliesslich Rügen erhebt, die sich der Sache nach gegen das Verwaltungsgerichtsurteil vom 22. August 2003 richten; diesbezüglich bildet der Entscheid des Gemeinderats zusammen mit dem Verwaltungsgerichtsurteil einen Endentscheid im Sinne von Art. 87 OG . Demgegenüber wäre der kantonale Instanzenzug auszuschöpfen, soweit sich die Rügen auch gegen die Neuberechnung der für Baustrom geschuldeten Gebühren richten.

4. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 156 OG ). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (vgl. Art. 159 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Gemeinde B.________ und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. November 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: