Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2P.277/2006 KI-generiert

Condominium Owners v. Cantonal Administrative Court (Interlocutory Decision on Costs)

Geschäftsnummer 2P.277/2006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a property owners' association which contested the denial of an insurance claim for damages caused by a storm to an automatic awning by the local building insurance company. The insurance company's refusal to cover the damages was upheld by its appeals commission, but the cantonal administrative court partially overturned that decision, remanding the case back to the first instance for further examination and ordering a split of the court costs between the insured and the insurance company. The property owners subsequently filed a constitutional complaint to the federal court, seeking to overturn the cost-sharing and compensation resolutions from the administrative court. However, the federal court determined it would not hear the complaint, emphasizing the lack of irreparable harm associated with the cost orders.

Legislator-Regeste

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Art. 6 EMRK, Art. 36a OG, Art. 87 Abs. 2 OG, Art. 87 Abs. 1 OG; Condominium Owners v. Cantonal Administrative Court (Interlocutory Decision on Costs): Gemäss Art. 87 Abs. 2 OG ist die staatsrechtliche Beschwerde gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, welche nicht Zuständigkeits- oder Ausstandsfragen zum Gegenstand haben (vgl. Art. 87 Abs. 1 OG ), bloss zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können.

Schlagwörter

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Art. 9 und 29 BV , Art. 6 EMRK (Ablehnung der Versicherungsleistung Zwischenentscheid Anfechtung von Verwaltungsverfügungen nicht-administrative Streitigkeit Teilklage Kostenverlegung Stockwerkeigentum

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 6 EMRK
9 und 29 BV , Art. 6 EMRK (Ablehnung der Versicherungsleistung; Kostenentscheid),
Art. 36a OG
Das Urteil ergeht im vereinfachten Verfahren ( Art. 36a OG ).
Art. 87 Abs. 2 OG
Gemäss Art. 87 Abs. 2 OG ist die staatsrechtliche Beschwerde gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, welche nicht Zuständigkeits- oder Ausstandsfragen zum Gegenstand haben (vgl.
Art. 87 Abs. 1 OG
Art. 87 Abs. 1 OG ), bloss zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können.

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2P.277/2006 /leb

Urteil vom 31. Oktober 2006

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,

Gerichtsschreiber Feller.

Parteien

Stockwerkeigentümer-Gemeinschaft X.________, nämlich:

A.________,

B.________,

Beschwerdeführer,

beide handelnd durch Y.________ Liegenschaften,

und diese vertreten durch Rechtsanwalt

Michael Thürlemann,

gegen

Gebäudeversicherungsanstalt des Kantons

St. Gallen, Postfach, 9001 St. Gallen,

Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Spisergasse 41, 9001 St. Gallen.

Gegenstand

Art. 9 und 29 BV , Art. 6 EMRK (Ablehnung der Versicherungsleistung; Kostenentscheid),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid

des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen

vom 24. August 2006.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. A.________ und B.________ bilden die Stockwerkeigentümer-Gemeinschaft X.________, Z.________. Die Gebäudeversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen lehnte es mit Verfügung vom 31. August 2005 ab, den auf dieser Liegenschaft durch einen Sturmwind an einer automatischen Sonnenstore verursachten Schaden zu ersetzen. Der gegen die entsprechende Verfügung erhobene Rekurs an die Verwaltungskommission der Gebäudeversicherungsanstalt blieb erfolglos. Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen hiess die gegen deren Rekursentscheid erhobene Beschwerde am 24. August 2006 teilweise gut, hob den Rekursentscheid der Verwaltungskommission der Gebäudeversicherungsanstalt sowie die Verfügung der Gebäudeversicherungsanstalt vom 31. August 2005 auf und wies die Angelegenheit im Sinn der Erwägungen an die erste Instanz zurück (Ziff. 1). Es auferlegte die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.-- je zur Hälfte den Versicherten und der Gebäudeversicherungsanstalt (Ziff. 2); ebenso verfuhr es hinsichtlich der amtlichen Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'000.-- (Ziff. 3); zudem wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen (Ziff. 4).

Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 13. Oktober 2006 beantragen A.________ und B.________ dem Bundesgericht, die Ziff. 2, 3 und 4 des verwaltungsgerichtlichen Entscheids seien aufzuheben, es seien die amtlichen Kosten der kantonalen Rechtsmittelverfahren der Gebäudeversicherungsanstalt aufzuerlegen und es seien ihnen die ausseramtlichen Kosten der kantonalen Rechtsmittelverfahren zu entschädigen.

Die Akten des Verwaltungsgerichts sind eingeholt, hingegen sind keine weiteren Instruktionsmassnahmen (wie Schriftenwechsel) angeordnet worden. Das Urteil ergeht im vereinfachten Verfahren ( Art. 36a OG ).

2. Gemäss Art. 87 Abs. 2 OG ist die staatsrechtliche Beschwerde gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, welche nicht Zuständigkeits- oder Ausstandsfragen zum Gegenstand haben (vgl. Art. 87 Abs. 1 OG ), bloss zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können.

Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde gelten Rückweisungsentscheide grundsätzlich als Zwischenentscheide ( BGE 129 I 313 E. 3.2 S. 316 f.), welche nur unter den Voraussetzungen von Art. 87 Abs. 2 OG sofort gesondert mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden können. Selbst wenn, wie vorliegend, der kantonale Entscheid nur in Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsregelung angefochten werden soll, gilt das Erfordernis des nicht wiedergutzumachenden Nachteils. Kostenentscheide bringen in der Regel keinen solchen Nachteil mit sich (vgl. BGE 122 I 39 E. 1a/bb S. 42 f.; 117 Ia 251 E. 1b S. 254 f.; s. auch Urteile 1P.106/2002 vom 11. Oktober 2002 E. 1.3 und 1P.598/2000 vom 28. März 2001 E. 2). Dass es sich im Falle der Beschwerdeführer anders verhalten könnte, ist nicht ersichtlich. Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist daher in Anwendung von Art. 87 Abs. 2 OG nicht einzutreten.

Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten den Beschwerdeführern, je zur Hälfte unter Solidarhaft, aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 und 7 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern sowie der Gebäudeversicherungsanstalt und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Oktober 2006

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: