Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2P.275/2003 KI-generiert

Social Assistance Recipient Refusal to Accept Mandatory Employment Upheld

Geschäftsnummer 2P.275/2003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual receiving social assistance, who has been required by local authorities to accept a job placement in order to continue receiving support. The individual, a single mother of two, had been receiving social aid since 2001 and was mandated in 2002 to accept any reasonable job assignment. In 2003, she was offered a part-time position, which she declined, despite being warned that refusal would result in her aid being cut. Following her failure to take the job, the local social welfare commission decided to terminate her assistance, a decision that was upheld by higher administrative authorities despite her claims that the job was unsuitable for her circumstances. The individual subsequently challenged the decision in court, alleging violations of her rights, but her arguments were dismissed by judicial authorities as her refusal to work was deemed unjustified.

Legislator-Regeste

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Art. 12 BV, Art. 88 OG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 36a Abs. 1 OG, Art. 16 Abs. 2 AVIG, Art. 84 Abs. 1 OG; Social Assistance Recipient Refusal to Accept Mandatory Employment Upheld: Das angefochtene Urteil ist kantonal letztinstanzlich und in Anwendung von kantonalem Recht ergangen. Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich gemäss Art. 84 und 86 Abs. 1 OG grundsätzlich als zulässig. Die Beschwerdeführerin ist in eigenen rechtlich geschützten Interessen betroffen (vgl. Art. 12 BV und § 25 ff. des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe des Kantons Solothurn [Sozialhilfegesetz] vom 2. Juli 1989) und deshalb zur Beschwerde befugt ( Art. 88 OG ).

Schlagwörter

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Sozialhilfebezüger Pflichtleistung Recht auf Arbeit Einstellung von Leistungen Familienleistungsausgleich Minimallohn

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 12 BV
Sie verliere damit sowohl den Anspruch auf Sozialhilfe als auch denjenigen auf Nothilfe gemäss Art. 12 BV .
Art. 88 OG
Juli 1989) und deshalb zur Beschwerde befugt ( Art. 88 OG ).
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
Auch soweit die Beschwerdeschrift den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht genügt, namentlich bloss appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil enthält, ist darauf nicht einzutreten (vgl.
Art. 36a Abs. 1 OG
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a Abs. 1 OG zu behandeln.
Art. 16 Abs. 2 AVIG
Für den Begriff der zumutbaren Arbeit werde die arbeitslosenversicherungsrechtliche Umschreibung ( Art. 16 Abs. 2 AVIG ) analog herangezogen.
Art. 84 Abs. 1 OG
Endlich können im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen - bloss Verfassungsverletzungen gerügt werden ( Art. 84 Abs. 1 OG ).
Art. 152 Abs. 1 OG
Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann nicht entsprochen werden, da die Rechtsbegehren als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden müssen ( Art. 152 Abs. 1 OG ).
Art. 159 OG
Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet ( Art. 159 OG ).

Zitierte Rechtsprechung

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (30)

BGE 142 I 1
Swiss Federal Supreme Court on Emergency Aid and Uncompensated Work Refusal
«…ird, welches zur Überwindung der Notlage dient ( BGE 139 I 218 E. 5.3 S. 228 mit Hinweis auf BGE 130 I 71 und Urteil 2P.275/2003 vom 8. November 2003; vgl. auch BGE 135 I 119 E. 7.4 S. 127; Urteile 2P.147/2002 vom 4. März 2003; 2P.7/2003 vom 14.…»
BGE 139 I 218
Refusal of Test Workplace Justifies Denial of Social Assistance
«…, da mit der Teilnahme Erwerbseinkommen erzielt wird, welches zur Überwindung der Notlage dient ( BGE 130 I 71 ; Urteil 2P.275/2003 vom 6. November 2003; kritisch dazu: HÄNZI, a.a.O., S. 92). In den beiden vom Bundesgericht beurteilten Fällen handelte…»
BGE 130 I 71
Social Assistance Conditionality and Refusal to Participate in Integration Measures
«…lage abzuwenden. Sie hat damit weder Anspruch auf Sozialhilfe noch auf finanzielle Nothilfe gemäss Art. 12 BV (Urteil 2P.275/2003 vom 6. November 2003, E. 5.1 und 5.2). 5.4 Es ist deshalb zu prüfen, ob die Teilnahme an Beschäftigungsprogrammen für…»
WBE.2024.289 (2024-10-30) · ag
Appeal Dismissed for Insufficient Argument and Upheld Integration Program Order
«…son auch unterschreiten; diese darf bloss nicht überfordert werden (BGE 130 I 71, Erw. 5.3; Urteil des Bun- desgerichts 2P.275/2003 vom 6. November 2003, Erw. 5 f.). 1.5. Der Beschwerdeführer ist seit längerer Zeit auf materielle Hilfe angewiesen. Au…»
WBE.2023.271 (2023-10-27) · ag
Social Assistance Benefits Reduced for Non-Compliance with Integration Requirements
«…auch unterschreiten; diese darf bloss nicht überfordert werden (vgl. BGE 130 I 71, Erw. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 2P.275/2003 vom 6. No- vember 2003, Erw. 5.1 und 5.2). -8- 3.2.2. Gemäss den Akten lehnte di…»
WBE.2022.101 (2022-08-22) · ag
Social Assistance Recipients Challenge Cost-Saving and Employment Directives
«…erson auch unterschreiten; diese darf bloss nicht überfordert werden (BGE 130 I 71, Erw. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 2P.275/2003 vom 6. November 2003, Erw. 5.1 und 5.2). - 13 - Umgekehrt haben die Sozialhilfeor…»
U 2020 10 (2021-01-19) · gr
Appeal Against Social Assistance Reduction Due to Refusal of Mandated Employment
«…BGE 139 I 218 E.5.3, BGE 130 I 71 E.5.3; Urteile des Bundesgerichts 8C_787/2011 vom 28. Februar 2012 E.3.2.1 und 2P.275/2003 vom 6. November 2003 E.5.1 und 5.2). - 11 - 2.4. Die SKOS-Richtlinie…»
U 2020 10 (2021-01-19) · gr
Recipient of Social Assistance Challenges Reduction Based on Alleged Refusal of Employment
«…BGE 139 I 218 E.5.3, BGE 130 I 71 E.5.3; Urteile des Bundesgerichts 8C_787/2011 vom 28. Februar 2012 E.3.2.1 und 2P.275/2003 vom 6. November 2003 E.5.1 und 5.2). 2.4. Die SKOS-Richtlinie A.5.2 (in der Fassung von April 2005) definier…»
U 2018 63 (2019-01-08) · gr
Welfare Recipient Refusal of Mandated Employment and Benefit Reduction
«…noch auf finan- zielle Nothilfe gemäss Art. 12 BV (vgl. BGE 130 I 71 E.5.3; Urteile des Bun- desgerichts 2P.275/2003 vom 6.November 2003 E.5.2, 8C_787/2011 vom 28. Februar 2012 E.3.2.1). In solchen Fällen, in denen es bereits an…»
U 2018 63 (2019-01-08) · gr
Social Assistance Recipient Ordered to Accept Lower-Skilled Work Under Threat of Full Benefit Suspension
«…Sozialhilfe noch auf finanzielle Nothilfe gemäss Art. 12 BV (vgl. BGE 130 I 71 E.5.3; Urteile des Bundesgerichts 2P.275/2003 vom 6.November 2003 E.5.2, 8C_787/2011 vom 28. Februar 2012 E.3.2.1). In solchen Fällen, in denen es bere…»
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«…GE 139 I 218 E.4.4, 130 I 71 E.5.3; -7- vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2P.275/2003 vom 6. November 2003 E.5.2), oder aber dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand…»
U 2018 5 (2018-05-01) · gr
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«…zu einer Überforderung führen darf (BGE 139 I 218 E.4.4, 130 I 71 E.5.3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2P.275/2003 vom 6. November 2003 E.5.2), oder aber dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitsz…»
U 2016 20 (2016-09-09) · gr
Social Assistance Denial Overturned Due to Absolute Denial Based on Hypothetical Earnings
«…hilfe noch auf finanzielle Nothilfe gemäss Art. 12 BV (vgl. BGE 130 I 71 E.5.3; Urteile des Bundesgerichts 2P.275/2003 vom 6.November 2003 E.5.2, 8C_787/2011 vom 28. Februar 2012 E.3.2.1). In solchen Fällen, in denen es be…»
U 2016 20 (2016-09-09) · gr
Municipality Social Assistance Denial Overturned Due to Lack of Procedural Warning and Subsequent Employment Acceptance
«…ialhilfe noch auf finanzielle Nothilfe gemäss Art. 12 BV (vgl. BGE 130 I 71 E.5.3; Urteile des Bundesgerichts 2P.275/2003 vom 6.November 2003 E.5.2, 8C_787/2011 vom 28. Februar 2012 E.3.2.1). In solchen Fäll…»
8C_455/2015 (2016-03-08)
Claimant v. Canton on Termination of Social Assistance and Emergency Aid
«…ird, welches zur Überwindung der Notlage dient ( BGE 139 I 218 E. 5.3 S. 228 mit Hinweis auf BGE 130 I 71 und Urteil 2P.275/2003 vom 8. November 2003; vgl. auch BGE 135 I 119 E. 7.4 S. 127; Urteile 2P.147/2002 vom 4. März 2003; 2P.7/2003 vom 14.…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2P.275/2003 /kil

Urteil vom 6. November 2003

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,

Bundesrichterin Yersin, Bundesrichter Merkli,

Gerichtsschreiber Küng.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Sozialamt der Stadt Solothurn, Barfüssergasse 17, 4502 Solothurn,

Departement des Innern des Kantons Solothurn,

4500 Solothurn, vertreten durch das Amt für Gemeinden und soziale Sicherheit, Wengistrasse 17, 4509 Solothurn,

Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn,

Amthaus 1, Postfach 157, 4502 Solothurn.

Gegenstand

Art. 9 und 29 BV (Einstellung der Sozialhilfe),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil

des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom

9. Oktober 2003.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. X.________ (geb. 1950) ist seit 1999 geschieden und lebt seither als alleinerziehende Mutter mit ihren beiden ausserehelichen Kindern von 14 und 17 Jahren. Sie ist therapeutisch tätig und bietet verschiedene Kurse über ökologisches Bewusstsein und ökologische Lebensweise an, erzielt aber damit kein Einkommen. Seit Mai 2001 wird sie von der Sozialhilfe unterstützt.

Ende 2001 wurde X.________ vom Sozialamt der Einwohnergemeinde Solothurn verpflichtet, den Anordnungen des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums nachzukommen, ihre Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen und bei Zuweisung eine Stelle anzunehmen. Andernfalls werde die Sozialhilfe gekürzt. Diese Auflagen bestätigte das Sozialamt im Juli 2002, wobei es X.________ verwarnte und in der Folge aufforderte, jede zumutbare Arbeit anzunehmen.

Im März 2003 meldete das Sozialamt X.________ für eine Anstellung in einem Soziallohnprojekt des Arbeitsvermittlungszentrums an. Der Stellenantritt sollte am 2. Juni 2003 erfolgen. X.________ trat die Stelle weder damals noch später an, auch nicht nach Androhung, die Sozialhilfe werde eingestellt. Daraufhin verfügte die Sozialhilfekommission der Einwohnergemeinde Solothurn am 2. Juli 2003 die Einstellung der Unterstützungsleistungen per Ende August 2003.

2. Hiergegen erhob X.________ erfolglos Beschwerde beim Departement des Innern des Kantons Solothurn. Dieses führte insbesondere aus, die angebotene Stelle von 70% als Kantinen- und Reinigungskraft mit einem Monatslohn von Fr. 3'365.-- sei zumutbar und würde X.________ in die Lage versetzen, ihren Lebensunterhalt selber zu verdienen. Weil sie die Weisung zum Stellenantritt missachtet habe, seien die Sozialhilfeleistungen zu Recht eingestellt worden.

Gegen diesen Entscheid gelangte X.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, wobei sie namentlich geltend machte, das Verfahren sei unfair geführt worden, das Vorgehen der Behörde sei unmenschlich und verletze ihr Recht auf Existenzsicherung, und eine Arbeit als Kantinen- und Reinigungskraft sei für sie nicht zumutbar. In seinem Entscheid vom 9. Oktober 2003 verwarf das Verwaltungsgericht diese Argumente und wies die Beschwerde ab.

3. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2003 führt X.________ staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Ausrichtung von Unterstützungsleistungen bis zur Zuweisung einer persönlichkeitsangepassten Arbeit. Ausserdem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.

4. Das angefochtene Urteil ist kantonal letztinstanzlich und in Anwendung von kantonalem Recht ergangen. Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich gemäss Art. 84 und 86 Abs. 1 OG grundsätzlich als zulässig. Die Beschwerdeführerin ist in eigenen rechtlich geschützten Interessen betroffen (vgl. Art. 12 BV und § 25 ff. des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe des Kantons Solothurn [Sozialhilfegesetz] vom 2. Juli 1989) und deshalb zur Beschwerde befugt ( Art. 88 OG ).

Nicht einzutreten ist auf die staatsrechtliche Beschwerde - wegen der rein kassatorischen Natur dieses Rechtsmittels ( BGE 127 II 1 E. 2c S. 5, mit Hinweis) - jedoch insoweit, als mehr als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangt wird. Auch soweit die Beschwerdeschrift den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht genügt, namentlich bloss appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil enthält, ist darauf nicht einzutreten (vgl. BGE 107 Ia 186 E. b; 110 Ia 1 E. 2a S. 3 f. und seitherige konstante Rechtsprechung).

5. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a Abs. 1 OG zu behandeln.

5.1 Das Verwaltungsgericht hat unter Hinweis auf die entsprechenden Bestimmungen des Sozialhilfegesetzes (namentlich § 1 und § 27) ausgeführt, die Sozialhilfe folge den Grundsätzen der Eigenverantwortung und der Subsidiarität, weshalb hilfesuchende Personen dazu verpflichtet seien, alles Zumutbare zur Behebung der eigenen Notlage zu unternehmen, insbesondere die eigene Arbeitskraft einzusetzen und eine zumutbare Erwerbstätigkeit anzunehmen. Für den Begriff der zumutbaren Arbeit werde die arbeitslosenversicherungsrechtliche Umschreibung ( Art. 16 Abs. 2 AVIG ) analog herangezogen. Danach müsse eine Arbeit den berufs- und ortsüblichen Bedingungen entsprechen, angemessen Rücksicht auf die Fähigkeiten und bisherigen Tätigkeiten der unterstützten Person nehmen und ihren persönlichen Verhältnissen und dem Gesundheitszustand angemessen sein. Lehne eine Person zumutbare Arbeit ab, so weigere sie sich, für sich zu sorgen und ihre Notlage abzuwenden. Sie verliere damit sowohl den Anspruch auf Sozialhilfe als auch denjenigen auf Nothilfe gemäss Art. 12 BV . Die angebotene Teilzeitstelle sei für die Beschwerdeführerin zumutbar gewesen, da eine solche Erwerbstätigkeit angesichts des Alters und Entwicklungsstandes der Kinder möglich sei und ein Arbeitsangebot das Fähigkeits- und Fertigkeitsniveau der betroffenen Person auch unterschreiten könne; diese dürfe bloss nicht überfordert werden.

5.2 Diese Ausführungen stehen auf dem Boden der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 12 BV bzw. zum verfassungsmässigen Recht auf Existenzsicherung und zu vergleichbaren kantonalen Sozialhilferegelungen ( BGE 121 I 367 E. 2c S. 373 u. E. 3d S. 377; 122 II 193 E. 2c S. 197 ff.; Urteile des Bundesgerichts 2P.59/2001 vom 11. September 2001 E. 2, 2P.147/2002 und 2P.148/2002 vom 4. März 2003, E. 3 bzw. E. 2). Es ist nicht ersichtlich, was daran verfassungswidrig sein soll. Was die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, geht offensichtlich fehl. Auch wenn ihre Kinder noch minderjährig sind, eine ausgewogene und regelmässige Ernährung und ein "Zuhause" benötigen und das jüngere Kind unter Asthma leidet, ist es für die Beschwerdeführerin möglich, ein Arbeitspensum im angebotenen Umfang zu leisten. Die Kinder brauchen keine dauernde Betreuung mehr, und das ältere Kind kann auch eine gewisse Mitverantwortung für das jüngere übernehmen. Eine Teilzeitstelle von 70% beansprucht die Beschwerdeführerin nicht in einem Mass, dass sie die nötigen Erziehungs- und Versorgungsaufgaben nicht mehr erfüllen könnte. Die Kinder können selbst eine gewisse Verantwortung tragen und brauchen nicht sozial zu verwahrlosen, nur weil die Mutter nicht ständig zuhause ist. Die Vermittlung von Nähe und Geborgenheit ist bei älteren Kindern - auch wenn sie unter asthmatischen Beschwerden leiden - erfahrungsgemäss nicht an dauernde Anwesenheit gebunden, und nichts hindert die Beschwerdeführerin, in ihrer freien Zeit für die Kinder zur Verfügung zu stehen. Dass sie sich wegen ihrer kaufmännischen Ausbildung und therapeutischen Tätigkeit mit der angebotenen Arbeit unterfordert fühlt, ist wohl verständlich, ändert aber nichts daran, dass sie auf den gewünschten Gebieten innert nützlicher Frist keine Arbeit gefunden hat, die Wesentliches zum Familienunterhalt beitragen kann, und dass die angebotene Stelle durchaus zumutbar erscheint. Kantinen- und Reinigungsarbeit hat nichts Entwürdigendes, und das Arbeitsangebot und die mit der Arbeitsverweigerung verbundenen Folgen sind deshalb weder unmenschlich noch unverhältnismässig. Das Verwaltungsgericht hat die einschlägigen kantonalen Normen willkürfrei ausgelegt und angewandt. Auch ein Verstoss gegen Art. 12 BV ist nicht erkennbar, da die Beschwerdeführerin mit der angebotenen Erwerbstätigkeit in der Lage (gewesen) wäre, für sich und ihre Familie zu sorgen.

5.3 Die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin verfangen ebenfalls nicht. Die Begründungspflicht verlangt nicht, dass sich die Behörden mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen müssen; sie können sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken ( BGE 126 I 97 E. 2b S. 102, mit Hinweisen). Die beanstandeten Ungenauigkeiten bzw. Unstimmigkeiten in der Sachverhaltsfeststellung sind für das Ergebnis bedeutungslos und deshalb unbeachtlich. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin für ein Soziallohnprojekt angemeldet worden war, musste ihr mit dem entsprechenden Stellenangebot, spätestens aber mit der Verwarnung und Androhung, die Sozialhilfe bei Arbeitsverweigerung einzustellen, bekannt geworden sein, so dass sie sich schon zu Beginn des Beschwerdeverfahrens dazu äussern konnte und eine allfällige Gehörsverletzung längst geheilt wurde (vgl. BGE 126 I 68 E. 2 S. 72, mit Hinweisen). Endlich können im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen - bloss Verfassungsverletzungen gerügt werden ( Art. 84 Abs. 1 OG ). Ob Ausführungen von Sachbearbeitern der Verwaltung als beleidigend empfunden werden mussten, kann nicht zur Diskussion stehen.

6. Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass die staatsrechtliche Beschwerde unbegründet und abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Mit dem sofortigen Endentscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung bzw. vorsorgliche Massnahmen hinfällig.

Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann nicht entsprochen werden, da die Rechtsbegehren als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden müssen ( Art. 152 Abs. 1 OG ). Den beschränkten finanziellen Mitteln der Beschwerdeführerin wird bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen ( Art. 153a und 156 OG ). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet ( Art. 159 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Sozialamt der Stadt Solothurn, dem Departement des Innern des Kantons Solothurn und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. November 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: