Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2P.265/2003 KI-generiert

Zurich Residence Permit Non-Renewal Appeal Declined on Procedural Grounds

Geschäftsnummer 2P.265/2003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a group of individuals contesting the decision of the cantonal government regarding the non-renewal of their residence permits, as confirmed by a ruling from the cantonal Directorate for Social Affairs and Security. The petitioners sought to challenge this decision through constitutional complaints, contesting the process and requesting evidence to support their claims. However, the court noted that such complaints must first be directed to the cantonal administrative court before proceeding to higher levels of appeal, and determined that the current constitutional complaint did not meet the necessary criteria for direct review by the federal court. Consequently, the federal court decided not to entertain the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 8 EMRK, Art. 13 BV, Art. 36a OG, Art. 152 OG; Zurich Residence Permit Non-Renewal Appeal Declined on Procedural Grounds: Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 17. September 2003.

Schlagwörter

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Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Anspruch auf rechtliches Gehör Verfahrensrügen Aufenthaltsbewilligung Verletzung von Bewilligungsauflagen Anfechtung von Verwaltungsverfügungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 8 EMRK
- dass auf die vorliegende Beschwerde, soweit darin unter Hinweis auf Art. 8 EMRK und Art.
Art. 13 BV
8 EMRK und Art. 13 BV sowie das Verhältnismässigkeitsprinzip Ansprüche auf eine Anwesenheitsbewilligung geltend gemacht werden, demnach nicht eingetreten werden kann, da hierüber zuerst das - von den Beschwerdeführern ebenfalls angerufene - kantonale Verwaltungsgericht zu befinden hat,
Art. 36a OG
- dass auf die vorliegende staatsrechtliche Beschwerde daher im Verfahren nach Art. 36a OG (Verzicht auf Einholung von Akten und Vernehmlassungen) nicht einzutreten ist,
Art. 152 OG
- dass bei diesem Ausgang die Kosten des Verfahrens den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind ( Art. 152 OG ),

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2P.265/2003 /leb

Urteil vom 24. Oktober 2003

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,

Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichter Merkli,

Gerichtsschreiber Häberli.

Parteien

1. A.________,

2. B.________,

3. C.________,

4. D.________,

5. E.________,

6. F.________,

7. G.________,

Beschwerdeführer,

alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Hensch, Genferstrasse 23, 8027 Zürich,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich,

Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich.

Gegenstand

Art. 9, 11 und 29 BV (Aufenthaltsbewilligung),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 17. September 2003.

Nach Einsicht

- in den Rekursentscheid des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 17. September 2003, mit dem die von der kantonalen Direktion für Soziales und Sicherheit (Migrationsamt) verfügte Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung für A.________ und seine Familie bestätigt wird,

- in die dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde vom 21. Oktober 2003, mit welcher die Aufhebung des angefochtenen Regierungsratsentscheides sowie die Rückweisung der Sache zur neuen Entscheidbefindung beantragt wird, verbunden mit einem Gesuch um aufschiebende Wirkung und einem Begehren um Erhebung von Beweisen (psychiatrisches Gutachten),

wird in Erwägung gezogen,

- dass der Rekursentscheid des Regierungsrates, soweit ein Anspruch auf die streitigen Aufenthaltsbewilligungen behauptet wird, gemäss der publizierten Rechtsprechung ( BGE 127 II 161 ) zuerst mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich anzufechten ist, bevor das Bundesgericht (mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde) angerufen werden kann,

- dass eine staatsrechtliche Beschwerde nur dann sofort direkt gegen den Rekursentscheid des Regierungsrates zulässig ist, soweit es um die Geltendmachung von Verfahrensgarantien geht, deren Verletzung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt und unabhängig von der Legitimation in der Sache gerügt werden kann ( BGE 127 II 161 E. 2c S. 166 f. und 3b S. 167; 114 Ia 307 E. 3c S. 312 f.),

- dass auf die vorliegende Beschwerde, soweit darin unter Hinweis auf Art. 8 EMRK und Art. 13 BV sowie das Verhältnismässigkeitsprinzip Ansprüche auf eine Anwesenheitsbewilligung geltend gemacht werden, demnach nicht eingetreten werden kann, da hierüber zuerst das - von den Beschwerdeführern ebenfalls angerufene - kantonale Verwaltungsgericht zu befinden hat,

- dass mit der Beschwerde gegen den Rekursentscheid des Regierungsrates keine Verfahrensrügen erhoben werden, welche unabhängig von der Legitimation in der Sache zulässig wären, sondern - unter dem Titel des rechtlichen Gehörs - nur Einwendungen gegen das Beweisverfahren, welche untrennbar mit der Beurteilung der behaupteten Ansprüche verknüpft sind und daher im vorliegende Verfahren nicht gehört werden können ( BGE 117 Ia 90 E. 4A S. 95),

- dass auf die vorliegende staatsrechtliche Beschwerde daher im Verfahren nach Art. 36a OG (Verzicht auf Einholung von Akten und Vernehmlassungen) nicht einzutreten ist,

- dass mit dem sofortigen Entscheid in der Sache das gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung hinfällig wird,

- dass bei diesem Ausgang die Kosten des Verfahrens den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind ( Art. 152 OG ),

und im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:

1. Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter solidarischer Haftung.

3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Oktober 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: