Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2P.259/2005 KI-generiert

Couple's Appeal on Agricultural Land Depreciation Rejection Dismissed

Geschäftsnummer 2P.259/2005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute between a couple operating a farming and gardening business and the tax authorities of a Swiss canton regarding the acceptance of a depreciation claim on their property. In 1998, the couple attempted to write down a value of approximately 147,829.60 Swiss Francs on their land, which the tax authorities rejected. Consequently, the authorities assessed their taxable income for the years 1999/2000 at 109,300 Swiss Francs. The couple appealed this decision unsuccessfully to the cantonal administrative court, leading them to file a constitutional complaint with the federal court to overturn the administrative court's ruling. The core of the dispute centers on the validity of their depreciation method for agricultural land, specifically whether the tax administration can deny the individual depreciation due to the couple's prior grouping of their property in accounting.

Legislator-Regeste

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Art. 9 BV, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 36a OG, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 156 OG, Art. 159 OG; Couple's Appeal on Agricultural Land Depreciation Rejection Dismissed: Unerheblich ist nach dem Gesagten schliesslich, welche Landpreise gemäss kantonaler Landhandelsstatistik im Gebiet erzielt werden, in welchem das Grundstück liegt, auf dem der Beschwerdeführer die streitige Abschreibung vorgenommen hat. Es verstösst bereits deshalb weder gegen das Willkürverbot noch gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör ( Art. 29 Abs. 2 BV ), wenn das Verwaltungsgericht auf die beantragte Edition der Landhandelsstatistik verzichtet hat.

Schlagwörter

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steuerrechtliche Abschreibung Bodenrecht landwirtschaftliches Grundstück Bewertung von Aktiven Einschätzung des Einkommens Gemeindesteuern

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 9 BV
Art. 9 BV (Staats- und Gemeindesteuern 1999/2000),
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind ( Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ).
Art. 36a OG
Wie es sich damit verhält, kann jedoch offen bleiben, zumal die staatsrechtliche Beschwerde offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG (summarische Begründung, Verzicht auf Einholung von Akten und Vernehmlassungen) abzuweisen ist.
Art. 29 Abs. 2 BV
Es verstösst bereits deshalb weder gegen das Willkürverbot noch gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör ( Art. 29 Abs. 2 BV ), wenn das Verwaltungsgericht auf die beantragte Edition der Landhandelsstatistik verzichtet hat.
Art. 156 OG
Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 156 OG ). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (vgl. Art. 159 OG ).
Art. 159 OG
Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 156 OG ). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (vgl. Art. 159 OG ).

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2P.259/2005 /vje

Urteil vom 27. September 2005

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,

Gerichtsschreiber Häberli.

Parteien

1. A.X.________,

2. B.X.________,

Beschwerdeführer,

beide vertreten durch Fürsprecher Johann Schneider,

gegen

Steueramt des Kantons Aargau, Rechtsdienst,

Telli-Hochhaus, 5004 Aarau,

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau,

2. Kammer, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau.

Gegenstand

Art. 9 BV (Staats- und Gemeindesteuern 1999/2000),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 6. Juli 2005.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. A.X.________ führt einen Landwirtschafts- und Gartenbaubetrieb in Oftringen. 1998 nahm er ein "Abschreibung/Wertberichtigung" auf seinem Grundbesitz in der Höhe von 147'829.60 Franken vor, welche die Steuerverwaltung des Kantons Aargau in der Folge nicht akzeptierte. Sie veranlagte die Ehegatten A.X.________ und B.X.________ für die Staats- und Gemeindesteuern 1999/2000 mit einem steuerbaren Einkommen von 109'300 Franken (Einspracheentscheid vom 19. November 2002). Hiergegen gelangten die Ehegatten A.X.________ und B.X.________ erfolglos an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Urteil vom 6. Juli 2005).

2. Am 13. September 2005 haben A.X.________ und B.X.________ beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde eingereicht mit dem Antrag, das Urteil des Aargauer Verwaltungsgerichts vom 6. Juli 2005 aufzuheben.

Eine staatsrechtliche Beschwerde muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind ( Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ). Das Bundesgericht untersucht nicht von Amtes wegen, ob ein kantonaler Hoheitsakt verfassungsmässig ist, sondern prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen ( BGE 110 Ia 1 E. 2 S. 3 f.; 119 Ia 197 E. 1d S. 201, mit Hinweisen). Es erscheint fraglich, ob die vorliegende Eingabe - mit welcher primär eine Verletzung des Willkürverbots ( Art. 9 BV ; vgl. BGE 127 I 60 E. 5a S. 70) geltend gemacht wird - diesen Anforderungen genügt oder sich bloss in unzulässiger appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid erschöpft. Wie es sich damit verhält, kann jedoch offen bleiben, zumal die staatsrechtliche Beschwerde offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG (summarische Begründung, Verzicht auf Einholung von Akten und Vernehmlassungen) abzuweisen ist.

3. Das Verwaltungsgericht hat die Abschreibung, welche sich auf ein im Jahre 1996 für 500'000 Franken erworbenes Grundstück bezog, darum nicht akzeptiert, weil der Beschwerdeführer seinen Boden stets aufgrund einer Gruppenbewertung bilanziert habe; ausserordentliche Abschreibungen auf einzelnen Grundstücken seien deshalb nicht möglich. Im Übrigen sei weder behauptet noch dargetan, dass der durchschnittliche Buchwert vor der streitigen Abschreibung in der Höhe von 5,12 Franken pro Quadratmeter zu hoch sei.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, seine Grundstücke in der Buchhaltung stets gesamthaft unter einer Position bilanziert zu haben. Er macht aber geltend, weil der Wert der 1996 zugekauften Grundstücke aus den Unterlagen ersichtlich sei, könne die streitige Wertberichtigung (recte: Abschreibung) "nachvollziehbar einer Einzelparzelle zugewiesen werden". Darauf kann es indessen nicht ankommen: Der Beschwerdeführer hat selbst gewählt, seinen landwirtschaftlichen Grundbesitz buchmässig als Gesamtheit zu behandeln. Bei diesen Voraussetzungen ist es jedenfalls nicht willkürlich, wenn das Verwaltungsgericht Abschreibungen nur insoweit zulässt, als sie mit Blick auf den einen einzigen Bilanzposten bildenden Gesamtwert des Bodens angezeigt sind. Zwar gilt im schweizerischen Steuerrecht grundsätzlich das Prinzip der Einzelbewertung, wonach in der Bilanz jedes einheitliche Wirtschaftsgut für sich zu bewerten ist und die Wertsteigerung eines Vermögenswerts nicht mit der Entwertung eines anderen kompensiert werden darf. Eine Gruppenbewertung ist jedoch bei mehr oder weniger gleichartigen Gütern ausnahmsweise zulässig (vgl. Urteil 2A.571/1998 in ASA 69 S. 876, E. 3b). Mithin ist es nicht unhaltbar, dass die kantonalen Steuerbehörden den Beschwerdeführer vorliegend auf seiner eigenen Bilanzierungs- und Bewertungsmethode behaften. Die in der staatsrechtlichen Beschwerde zitierten Präjudizien zu Abschreibungen auf landwirtschaftlichen Grundstücken betreffen das Rechtsgebiet der direkten Bundessteuer, bezüglich welcher dem Bundesgericht freie Kognition zukommt; für die vorliegende Streitigkeit, bei welcher die Anwendung des kantonalen Steuerrechts nur auf Willkür überprüft werden kann, lässt sich aus ihnen deshalb zum Vornherein nichts Verbindliches ableiten.

Unerheblich ist nach dem Gesagten schliesslich, welche Landpreise gemäss kantonaler Landhandelsstatistik im Gebiet erzielt werden, in welchem das Grundstück liegt, auf dem der Beschwerdeführer die streitige Abschreibung vorgenommen hat. Es verstösst bereits deshalb weder gegen das Willkürverbot noch gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör ( Art. 29 Abs. 2 BV ), wenn das Verwaltungsgericht auf die beantragte Edition der Landhandelsstatistik verzichtet hat.

4. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 156 OG ). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (vgl. Art. 159 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern sowie dem Steueramt und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. September 2005

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: