Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2P.253/2001 KI-generiert

Sibling Property Sale: Capitalization of Granted Habitation Right in Capital Gains Tax

Geschäftsnummer 2P.253/2001
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute regarding property transfer and taxation between siblings following the sale of a family-owned multi-family house. The original owner transferred the property to his four children with a provision for lifetime usufruct rights, which initially excluded property gains tax due to it being a tax-deferred transfer. Later, three siblings sold their shares to their brother, resulting in a re-evaluation of the property gain by the tax authority, which included the capitalized value of the parents' usufruct rights in the sale price. The siblings challenged this tax assessment, arguing that the usufruct right should not factor into the sale price, but both the tax authority and the cantonal court upheld the initial evaluation. Subsequently, they appealed to the federal court, claiming violations of their equal rights under Swiss law.

Legislator-Regeste

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Art. 84 Abs. 1 lit. a OG, Art. 8 BV, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 9 BV, Art. 8 Abs. 2 GStG, Art. 9 Abs. 1 GStG; Sibling Property Sale: Capitalization of Granted Habitation Right in Capital Gains Tax: 2.- a) Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts vor, wenn der angefochtene kantonale Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft ( BGE 127 I 54 E. 2b S. 56 ; 127 I 60 E. 5a S. 70, mit Hinweisen).

Schlagwörter

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Grundstückgewinnsteuer Eigentumsübertragung Wohnrecht Wert der Umsätze Erbschaftssteuer Heimschlag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 84 Abs. 1 lit. a OG
1.- Auf staatsrechtliche Beschwerde hin hebt das Bundesgericht einen kantonalen Hoheitsakt nur auf, wenn dieser verfassungsmässige Rechte der Bürger verletzt ( Art. 84 Abs. 1 lit. a OG ).
Art. 8 BV
Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots ( Art. 8 BV ), begründen allerdings nicht, inwiefern eine rechtsungleiche Behandlung vorliegen soll.
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
In diesem Punkt ist auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten ( Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ; statt vieler BGE 125 I 71 E.
Art. 9 BV
2.- a) Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden.
Art. 8 Abs. 2 GStG
Massgebend für die Ermittlung des Grundstückgewinns ist die letzte steuerbegründende Handänderung ohne Steueraufschub (Art. 8 Abs. 2 GStG).
Art. 9 Abs. 1 GStG
Als Veräusserungserlös gilt der Erwerbspreis mit Einschluss aller weiteren Leistungen des Erwerbers (Art. 9 Abs. 1 GStG).
Art. 10 Abs. 1 GStG
In gleicher Weise gilt bei den Anlagekosten als Erwerbspreis der Kaufpreis mit Einschluss aller weiteren Leistungen des Erwerbers (Art. 10 Abs. 1 GStG).
Art. 12 GStG
Das ist nur deshalb nicht der Fall, weil es sich damals um eine steueraufschiebende Handänderung handelte, für die keine Grundstückgewinnsteuer zu entrichten war, und nunmehr für die Anlagekosten auf die letzte steuerbegründende Handänderung abzustellen ist (Art. 12 GStG).

Zitierte Rechtsprechung

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Real Estate Gains Tax on Mixed Sale and Gift Transaction Upheld
«…s hinzuzurechnen (vgl. RICHNER/FREI/KAUFMANN, a.a.O., § 220 N 40; Urteil des Bundesgerichts [BGer] vom 23. Januar 2002, 2P.253/2001 E. 2; siehe dazu auch BGE 120 II 417 S. 420 E. 4 lit. a). Dies gilt, auch dann, wenn der bisherige Eigentümer wirtschaf…»
510.2018.16 (2018-08-24) · bl
Taxation of Property Transfer with Retained Usufructuary Right Upheld
«…s hinzuzurechnen (vgl. Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., § 220 N 40; Urteil des Bundesgerichts [BGer] vom 23. Januar 2002, 2P.253/2001 E. 2; siehe dazu auch BGE 120 II 417 S. 420 E. 4 lit. a). Dies gilt, auch dann, wenn der bisherige Eigentümer wirtschaf…»
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Cantonal Discretion in Defining Taxable Proceeds for Property Gains Tax
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«…tgeltliche Vorbehaltsnutzung als weitere Kaufpreisleis- tung zu qualifizieren sei (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 2P.253/2001 vom 23. Januar 2002 E.2 sowie StE 1989 A 21.11 Nr. 25 E.2). Und schliesslich qualifiziert − soweit ersichtlic…»
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Cadastral Fee Calculation on Sale with Reserved Habitation Right
«…rente debba essere considerato una “prestazione ulteriore” nei confronti del venditore (sentenza del 23 gennaio 2002 n. 2P.253/2001). La prassi delle autorità fiscali nella maggior parte dei cantoni considera a sua volta il valore dell’usufrutto o del…»

Volltext

[AZA 0/2]

2P.253/2001/bie

II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG

23. Januar 2002

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der

II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Müller, Ersatzrichter

Zünd und Gerichtsschreiber Fux.

In Sachen

1. C.________,

2. D.________,

3. E.________, Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hansheiri Inderkum, Marktgasse 4, Altdorf,

gegen

Amt für Steuern des Kantons U r i,Obergericht des Kantons U r i, Verwaltungsrechtliche Abteilung,

betreffend

Art. 8 und 9 BV

(Grundstückgewinnsteuer), hat sich ergeben:

A.- Mit Kaufvertrag vom 29. Juni 1994 hat A.________ sein in der Gemeinde Erstfeld gelegenes Grundstück (Mehrfamilienhaus) seinen vier Kindern C.________, F.________, D.________ und E.________ zu (Mit-)Eigentum abgetreten. Zu seinen Gunsten wurde im gleichen Vertrag ein Nutzniessungsrecht am erwähnten Grundstück begründet. Eine Grundstückgewinnsteuer wurde nicht erhoben, da es sich um eine steueraufschiebende Handänderung handelte.

Mit einem weiteren Vertrag vom 17. April 1999 verkauften C.________, D.________ und E.________ ihre Miteigentumsanteile ihrem Bruder F.________. Grundlage für die Entschädigung bildete die amtliche Verkehrswertschätzung über Fr. 612'000.--. F.________ hatte für die Abtretung der drei Miteigentumsanteile je Fr. 60'000.-- zu bezahlen und die Hypothekarschuld in Höhe von Fr. 239'000.-- zu übernehmen.

Zudem verpflichtete er sich, zu Gunsten der Eltern A.________ und B.________ ein Wohnrecht mit einem Kapitalwert von Fr. 133'000.-- zu begründen.

Das Amt für Steuern des Kantons Uri ermittelte in der Veranlagungsverfügung vom 23. September 1999 ausgehend von einem Veräusserungserlös für die drei Miteigentumsanteile von Fr. 459'000.-- einen Grundstückgewinn von Fr. 325'627.--, was unter Berücksichtigung der Besitzesdauer einen Steuerbetrag von Fr. 36'777.-- ergab.

B.- Gegen diese Veranlagungsverfügung erhoben die Veräusserer Einsprache. Unter anderem machten sie geltend, dass beim Veräusserungserlös das den Eltern eingeräumte Wohnrecht von Fr. 133'000.-- ausser Betracht zu bleiben habe.

Das Amt für Steuern wies die Einsprache am 29. Oktober 1999 jedoch ab, und das Obergericht des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, bestätigte am 18. Mai 2001 den Einspracheentscheid.

C.- C.________, D.________ und E.________ haben mit Eingabe vom 21. September 2001 staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Sie beantragen, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri vom 18. Mai 2001 aufzuheben.

Das Amt für Steuern des Kantons Uri beantragt in der Vernehmlassung vom 7. Dezember 2001 die Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde. Das Obergericht hat unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid auf Vernehmlassung verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.- Auf staatsrechtliche Beschwerde hin hebt das Bundesgericht einen kantonalen Hoheitsakt nur auf, wenn dieser verfassungsmässige Rechte der Bürger verletzt ( Art. 84 Abs. 1 lit. a OG ). Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots ( Art. 8 BV ), begründen allerdings nicht, inwiefern eine rechtsungleiche Behandlung vorliegen soll. In diesem Punkt ist auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten ( Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ; statt vieler BGE 125 I 71 E. 1c; 110 Ia 1 E. 2a). Das Willkürverbot ( Art. 9 BV ) erachten die Beschwerdeführer als verletzt, weil das kapitalisierte Wohnrecht zum Veräusserungserlös gerechnet worden sei, wiewohl es wirtschaftlich lediglich Ersatz für das schon 1994 begründete Nutzniessungsrecht sei und nicht als zusätzliche Leistung des Erwerbers qualifiziert werden könne.

2.- a) Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts vor, wenn der angefochtene kantonale Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft ( BGE 127 I 54 E. 2b S. 56 ; 127 I 60 E. 5a S. 70, mit Hinweisen).

b) Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Urner Gesetzes vom 1. Dezember 1996 über die Grundstückgewinnsteuer (GStG) gilt als Grundstückgewinn der Betrag, um den der Veräusserungserlös die Anlagekosten (Erwerbspreis und Aufwendungen) übersteigt.

Massgebend für die Ermittlung des Grundstückgewinns ist die letzte steuerbegründende Handänderung ohne Steueraufschub (Art. 8 Abs. 2 GStG). Als Veräusserungserlös gilt der Erwerbspreis mit Einschluss aller weiteren Leistungen des Erwerbers (Art. 9 Abs. 1 GStG). In gleicher Weise gilt bei den Anlagekosten als Erwerbspreis der Kaufpreis mit Einschluss aller weiteren Leistungen des Erwerbers (Art. 10 Abs. 1 GStG).

Der Erwerber des Grundstücks wurde im Kaufvertrag zur Einräumung des Wohnrechts verpflichtet. Es handelt sich dabei um eine weitere Leistung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 GStG, die zum Veräusserungserlös zu rechnen ist. Dass die Leistung an Dritte und nicht an die Veräusserer zu erbringen ist, ändert nichts. Entscheidend ist allein, dass es sich um eine weitere Leistung handelt, die der Erwerber zu erbringen hat. Das wird von den Beschwerdeführern im Grunde auch gar nicht (mehr) in Frage gestellt. Sie meinen nur, dass im vorliegenden Fall die Einräumung eines Wohnrechts nicht als weitere Leistung qualifiziert werden könne, weil ein (weitergehendes) Nutzniessungsrecht schon bestanden habe und darum keine zusätzliche Leistung erbracht worden sei. Indessen verkennen sie mit dieser Argumentation, dass das Nutzniessungsrecht als weitere Leistung zu den Anlagekosten zu rechnen wäre, wenn es für die Anlagekosten auf den Kaufvertrag von 1994 ankäme. Das ist nur deshalb nicht der Fall, weil es sich damals um eine steueraufschiebende Handänderung handelte, für die keine Grundstückgewinnsteuer zu entrichten war, und nunmehr für die Anlagekosten auf die letzte steuerbegründende Handänderung abzustellen ist (Art. 12 GStG).

c) Bei der Einräumung des Wohnrechts handelt es sich um eine Leistung, zu welcher sich der Erwerber vertraglich verpflichtete. Sie gehört zum Veräusserungserlös. Dass umgekehrt das (frühere) Nutzniessungsrecht nicht zu den Anlagekosten gerechnet werden kann, beruht auf dem Steueraufschub bei der damaligen Handänderung. Sowohl die Bemessung des Veräusserungserlöses wie der Anlagekosten entsprechen der gesetzlichen Regelung. Eine willkürliche Rechtsanwendung liegt nicht vor.

3.- Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Entsprechend diesem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 153, 153a und 156 Abs. 1 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.- Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Amt für Steuern sowie dem Obergericht des Kantons Uri (Verwaltungsrechtliche Abteilung) schriftlich mitgeteilt.

______________

Lausanne, 23. Januar 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber: