Constitutional Complaint Against Pension Fund Law Ruled Premature Pending Referendum Outcome
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, a constitutional complaint was filed regarding a law enacted by a local legislative body concerning a pension fund. The law was published on September 8, 2006, and, due to its nature, was subject to a optional referendum. The complainants challenged a specific article of the pension law on September 26, 2006, before the court had the opportunity to rule on its validity in relation to public vote scheduled for June 17, 2007. Following procedural evaluations, the court determined that the complaint was premature since the residents had not yet voted on the law, leading to the dismissal of the complaint while allowing room for future legal remedies after the referendum process concludes.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 89 Abs. 1 OG, Art. 132 Abs. 1 BGG, Art. 36a OG; Constitutional Complaint Against Pension Fund Law Ruled Premature Pending Referendum Outcome: Gemäss Art. 89 Abs. 1 OG ist die staatsrechtliche Beschwerde binnen 30 Tagen, von der nach kantonalem Recht massgebenden Eröffnung oder Mitteilung des Erlasses oder der Verfügung an gerechnet, dem Bundesgericht schriftlich einzureichen.
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2P.243/2006 /leb
Urteil vom 6. Dezember 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Wurzburger,
Gerichtsschreiber Feller.
Parteien
Stadt Zug, 6300 Zug,
Pensionskasse der Stadt Zug,
Postfach 1258, 6301 Zug,
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Regierungsrat des Kantons Zug,
Kantonsrat des Kantons Zug,
beide handelnd durch die Finanzdirektion
des Kantons Zug, Postfach 1547, 6301 Zug,
Gegenstand
Art. 8, 9, 49 und 94 BV (Gesetz über die Zuger Pensionskasse vom 31. August 2006),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Gesetz
des Kantons Zug vom 31. August 2006.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Am 31. August 2006 verabschiedete der Kantonsrat des Kantons Zug das Gesetz über die Zuger Pensionskasse (Pensionkassengesetz). Der Gesetzestext wurde im Amtsblatt des Kantons Zug vom 8. September 2006 publiziert. Das Gesetz unterliegt gemäss seinem § 40 dem fakultativen Referendum.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 26. September (Postaufgabe: 28. September) 2006 beantragen die Einwohnergemeinde Zug, die Pensionskasse der Stadt Zug sowie X.________ dem Bundesgericht, § 1 Abs. 1 lit. b des Pensionskassengesetzes aufzuheben.
Im Rahmen des Instruktionsverfahrens sind der Kantonsrat und der Regierungsrat des Kantons Zug zur Vernehmlassung eingeladen worden. Die Finanzdirektion des Kantons Zug hat am 1. Dezember 2006 in ihrem Auftrag eine Vernehmlassung eingereicht. Daraus ergibt sich, dass am 16. Oktober 2006 das Referendum gegen das angefochtene Gesetz formell zustande gekommen ist; die kantonale Volksabstimmung über die Referendumsvorlage findet am 17. Juni 2007 statt.
Gemäss Art. 89 Abs. 1 OG ist die staatsrechtliche Beschwerde binnen 30 Tagen, von der nach kantonalem Recht massgebenden Eröffnung oder Mitteilung des Erlasses oder der Verfügung an gerechnet, dem Bundesgericht schriftlich einzureichen.
Unterliegt der Erlass dem fakultativen Referendum, beginnt die Frist nicht mit der Publikation des Erlasstextes zu laufen. Erforderlich ist zusätzlich die Publikation des Erwahrungsbeschlusses, d.h. der Feststellung, dass entweder die Referendumsfrist nicht benützt oder der Erlass in der Volksabstimmung angenommen worden ist und er auf einen bestimmten (oder noch zu bestimmenden) Termin in Kraft gesetzt werden kann ( BGE 130 I 82 E. 1.2 S. 84 f., 306 E. 1 S. 309: 124 I 145 E 1b S. 148 ; 121 I 187 E. 1a S. 189 mit Hinweisen; für die Verhältnisse im Kanton Zug s. §§ 6 und 7 des Gesetzes vom 29. Januar 1981 über die Veröffentlichung der Gesetze und das Amtsblatt des Kantons Zug [Publikationsgesetz]). Da die Zuger Stimmbürger noch über das angefochtene Gesetz abstimmen müssen, ist die vorliegende staatsrechtliche Beschwerde verfrüht eingereicht worden. Dies führt im Prinzip nicht zum Nichteintreten auf die Beschwerde ( BGE 124 I 159 E. 1d S. 162 ; 121 I 291 E. 1b S. 293; 117 Ia 328 E. 1a S. 330; 110 Ia 7 E. 1c S. 12; 108 Ia 126 E. 1a S. 130); vielmehr wird das Verfahren in solchen Fällen bis zur Publikation des Erwahrungsbeschlusses sistiert ( BGE 109 Ia 61 E. 1c S. 66), und die Finanzdirektion schlägt dies auch vor. Von dieser Vorgehensweise kann indessen abgewichen werden, wenn wie vorliegend besondere Umstände gegeben sind (vgl. Urteil 2P.52/2005 vom 4. Februar 2005 E. 4):
Am 1. Januar 2007 wird das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) in Kraft treten und das heute geltende Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz, OG) ersetzen. Das Bundesgerichtsgesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten des Gesetzes ergangen ist ( Art. 132 Abs. 1 BGG ). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass gegen das umstrittene Gesetz vom 31. August 2006, nach dessen frühestens im Laufe des Jahres 2007 - also nach Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes - möglichen Erwahrung weitere Beschwerden eingereicht werden. Diese wären nach den Verfahrensbestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes zu behandeln. Die gleichzeitige Behandlung mehrerer Beschwerden gegen das gleiche Gesetz nach verschiedenen Verfahrensbestimmungen würde das Verfahren vor dem Bundesgericht unnötig verkomplizieren und erschweren. Die Sistierung eines bundesgerichtlichen Verfahrens wegen verfrühter Beschwerdeerhebung setzt letztlich voraus, dass die aktuellen verfahrensrechtlichen Regeln über die ganze Verfahrensdauer hinweg in Kraft bleiben, was vorliegend nicht zutrifft. Es erscheint unter diesen Umständen im Interesse klarer verfahrensrechtlicher Verhältnisse naheliegend, die verfrüht erhobene Beschwerde als unzulässig zu betrachten (Urteile 2P.306/2006, 2P.311/2006 und 2P.312/2006 vom 4. Dezember 2006). Den Beschwerdeführern bleibt es unbenommen, zu gegebener Zeit eine neue Beschwerde - nach den dannzumal geltenden Verfahrensvorschriften - einzureichen.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 36a OG nicht einzutreten (vgl. BGE 118 Ia 124 E. 1 mit Hinweisen).
Angesichts der besonderen verfahrensrechtlichen Situation rechtfertigt es sich, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen.
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG :
1. Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und der Finanzdirektion des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Dezember 2006
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: