Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2P.24/2007 KI-generiert

Parking blockade towing cost charge stands despite later criminal acquittal; refusal to reopen administrative decision for lack of new material facts is not arbitrary.

Geschäftsnummer 2P.24/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court declined to hear the complainant's public-law appeal and dismissed the case, upholding the cantonal government's decision not to reconsider its prior ruling; consequently, the original administrative decision and its cost orders remain in force. The dispute arose from the complainant being billed for towing costs after his vehicle blocked another car on a private parking spot, leading to administrative cost orders against him. After a criminal court later acquitted him of related charges, he sought revision of the administrative decision, but the government refused to reopen it. The Court ruled the appeal inadmissible for lack of properly substantiated constitutional claims, as the complainant failed to show that the government's interpretation of the cantonal administrative procedure law—requiring new, material facts existing at the time of the original decision for reconsideration—was arbitrary under Article 9 of the Swiss Federal Constitution, and he did not sufficiently challenge the government's reasoning that the criminal acquittal did not constitute such a fact. The Court imposed court costs of 1,000 Swiss francs on the complainant.

Legislator-Regeste

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Art. 132 Abs. 1 OG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 9 BV, Art. 36a OG, Art. 156 OG, Art. 153 OG; Parking blockade towing cost charge stands despite later criminal acquittal; refusal to reopen administrative decision for lack of new material facts is not arbitrary: The dispute arose from the complainant being billed for towing costs after his vehicle blocked another car on a private parking spot, leading to administrative cost orders against him. After a criminal court later acquitted him of related charges, he sought revision of the administrative decision, but the government refused to reopen it. The Court ruled the appeal inadmissible for lack of properly substantiated constitutional claims, as the complainant failed to show that the government's interpretation of the cantonal administrative procedure law—requiring new, material facts existing at the time of the original decision for reconsideration—was arbitrary under Article 9 of the Swiss Federal Constitution, and he did not sufficiently challenge the government's reasoning that the criminal acquittal did not constitute such a fact. The Court imposed court costs of 1,000 Swiss francs on the complainant.

Schlagwörter

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strafrechtliche Anklage Kostenfestsetzung Parkverstoss Klagegrund Motorfahrzeugkosten Haftkosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 132 Abs. 1 OG
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
Der Beschwerdeführer hat dabei in der Beschwerdeschrift darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sein sollen ( Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ).
Art. 9 BV
Der Beschwerdeführer, der als verfassungsmässiges Recht einzig das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV anruft, befasst sich mit dieser für sich allein den Nichteintretensbeschluss rechtfertigenden Auffassung des Regierungsrats nicht näher; er zeigt in keiner Weise auf, inwiefern sie unhaltbar sein soll.
Art. 36a OG
Procedural basis for the simplified procedure, applied in the disposition to decline to enter on the appeal.
Art. 156 OG
Costs provision applied in connection with Art. 153 and 153a OG to impose the federal court costs on the complainant.
Art. 153 OG
Costs provision applied to establish the court fee charged to the complainant.
Art. 153a OG
Costs provision applied to allocate the court costs to the complainant in the disposition.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 36a OG

Procedural basis for the simplified procedure, applied in the disposition to decline to enter on the appeal.

Art. 156 OG

Costs provision applied in connection with Art. 153 and 153a OG to impose the federal court costs on the complainant.

Art. 153 OG

Costs provision applied to establish the court fee charged to the complainant.

Art. 153a OG

Costs provision applied to allocate the court costs to the complainant in the disposition.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2P.24/2007 /leb

Urteil vom 7. Februar 2007

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Müller, Karlen,

Gerichtsschreiber Feller.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch

Rechtsanwalt Dr. Peter Boner,

gegen

Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn, Baselstrasse 7, 4500 Solothurn,

Regierungsrat des Kantons Solothurn,

Rathaus, 4509 Solothurn.

Gegenstand

Wiedererwägung des Regierungsratsbeschlusses 2005/2588 vom 12. Dezember 2005,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss

des Regierungsrats des Kantons Solothurn

vom 4. Dezember 2006.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Am 14. Januar 2005 stellte eine Fahrzeuglenkerin ihr Fahrzeug auf einem privaten, von X.________ gemieteten Parkplatz ab. Der später eintreffende X.________ parkierte seinen Lieferwagen vor dem fraglichen Parkplatz, sodass das darauf abgestellte Fahrzeug blockiert blieb. Die Fahrzeuglenkerin bot, als sie nicht wegfahren konnte, die Polizei auf, welche X.________ telefonisch nicht erreichen konnte. Die Polizei organisierte in der Folge den Abschleppdienst, und der Lieferwagen von X.________ wurde weggezogen, um der Fahrzeuglenkerin die Wegfahrt aus dem Parkplatz zu ermöglichen. Die durch die Umplatzierung entstandenen Kosten von Fr. 397.50 stellte die Einwohnergemeinde Solothurn am 4. Februar 2004 X.________ in Rechnung. Die Beschwerdekommission der Stadt Solothurn wies am 11. Mai 2005 die dagegen erhobene Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war, und auferlegte X.________ die Kosten des Verfahrens von Fr. 500.--. Mit Beschluss Nr. 2005/2588 vom 12. Dezember 2005 wies der Regierungsrat des Kantons Solothurn die gegen den Entscheid der Beschwerdekommission erhobene Beschwerde ab und auferlegte X.________ die regierungsrätlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'200.--.

Wegen des Vorfalls vom 14. Januar 2004 war X.________ mit Urteil des Richteramtes Solothurn-Lebern vom 18. Juni 2004 der Nötigung und der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (Behinderung der Wegfahrt eines parkierten Fahrzeuges) schuldig erkannt und mit einer Busse von Fr. 200.-- bestraft worden. Mit Urteil vom 9. März 2006 erkannte das Obergericht des Kantons Solothurn in Gutheissung der Appellation von X.________, dass sich dieser der Nötigung und der Verletzung von Verkehrsregeln nicht schuldig gemacht habe, und es sprach ihn frei, weil ihm nicht nachgewiesen werden konnte, dass er das auf seinem Parkplatz abgestellte Fahrzeug bemerkt und dieses habe blockieren wollen. Dieses ihn von Schuld und Strafe freisprechende Urteil nahm X.________ zum Anlass, beim Regierungsrat des Kantons Solothurn um Revision des Beschlusses Nr. 2005/2588 vom 12. Dezember 2005 zu ersuchen. Mit Beschluss vom 4. Dezember 2006 trat der Regierungsrat auf das als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommene Revisionsgesuch nicht ein, unter Auferlegung der Verfahrenskosten von Fr. 800.-- an X.________.

Mit als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bezeichneter Rechtsschrift vom 18. Januar 2007 beantragt X.________ dem Bundesgericht, den Regierungsratsbeschluss vom 4. Dezember 2006 aufzuheben und den Regierungsrat anzuweisen, auf das Revisionsgesuch einzutreten, allenfalls das Gesuch gutzuheissen; eventuell sei der Regierungsratsbeschluss Nr. 2005/2588 vom 12. Dezember 2005 aufzuheben und der Regierungsrat anzuweisen, seine Beschwerde gegen den Beschluss der Beschwerdekommission der Stadt Solothurn vom 11. Mai 2005 gutzuheissen.

Die kantonalen Akten sind eingeholt, ein Schriftenwechsel ist nicht angeordnet worden.

2. Der angefochtene Entscheid erging am 4. Dezember 2006, noch bevor am 1. Januar 2007 das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; AS 2006 1205 ff.) in Kraft getreten ist; auf das vorliegende Beschwerdeverfahren finden somit, anders als der Vertreter des Beschwerdeführers annimmt, noch die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz, OG) Anwendung ( Art. 132 Abs. 1 OG ).

3.

3.1 Da sich der angefochtene Entscheid auf kantonales Recht stützt, steht dagegen als Rechtsmittel einzig die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte offen. Die Eingabe vom 18. Januar 2007 ist als solche entgegenzunehmen. Der Beschwerdeführer hat dabei in der Beschwerdeschrift darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sein sollen ( Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ).

3.2 Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass § 28 des Solothurner Gesetzes vom 15. November 1970 über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG) massgeblich dafür ist, ob der Regierungsrat auf seinen Beschluss vom 12. Dezember 2005 hätte zurückkommen müssen. Erforderlich für eine Wiedererwägung ist danach, dass neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorliegen oder geltend gemacht werden. Der Regierungsrat hat unter Hinweis auf Rechtsprechung und Doktrin dargelegt, als zu einer Wiedererwägung berechtigende neue Tatsachen gälten nur solche Tatsachen, die schon zum Zeitpunkt vorlagen, als der ursprüngliche Entscheid erging. Der Beschwerdeführer, der als verfassungsmässiges Recht einzig das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV anruft, befasst sich mit dieser für sich allein den Nichteintretensbeschluss rechtfertigenden Auffassung des Regierungsrats nicht näher; er zeigt in keiner Weise auf, inwiefern sie unhaltbar sein soll. Ebenso wenig setzt er sich konkret und in einer den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Weise mit dem Argument des Regierungsrats auseinander, dass die Beurteilung des subjektiven Straftatbestands durch das Obergericht, welches die Verwirklichung des objektiven Tatbestands nicht in Frage gestellt habe, nicht relevant für die Frage sei, wer objektiv als Verursacher der kostenpflichtigen behördlichen Handlung zu gelten und die entstandenen Kosten zu tragen habe, weshalb der obergerichtliche Freispruch keine erhebliche Tatsache betreffe (s. dazu übrigens auch schon E. 2.2.1 des ursprünglichen Beschlusses des Regierungsrats vom 12. Dezember 2005 sowie E. II.3 des Entscheids der Beschwerdekommission der Stadt Solothurn vom 11. Mai 2005). Die allgemeinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift, z.B. über das Verhältnis zwischen Strafverfahren und verwaltungsrechtlichem Verfahren, sind appellatorischer Natur und nicht geeignet, den angefochtenen Beschluss, in welchem einzig über das Vorliegen wesentlicher neuer Tatsachen zu befinden war, als willkürlich oder sonstwie verfassungwidrig erscheinen zu lassen.

Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich mangels formgültiger Rüge als unzulässig, und es ist darauf im vereinfachten Verfahren ( Art. 36a OG ) nicht einzutreten.

3.3 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn und dem Regierungsrat des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Februar 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: