Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2P.239/2006 KI-generiert

Welfare Recipient Denied Integration Allowance Due to Lack of Attested Willingness to Participate

Geschäftsnummer 2P.239/2006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who, due to health issues, has been receiving social assistance from the municipality, specifically seeking a minimum integration allowance in addition to regular support. Initially, the individual’s monthly assistance was set at a specific amount, which was later increased upon request. However, the local authorities denied the request for the integration allowance, arguing that the individual was not capable of contributing to integration efforts due to a total disability. The individual disputed this decision, leading to a series of appeals which ultimately reached a federal tribunal, seeking to overturn the earlier rulings. The case primarily revolves around the interpretation and application of local social assistance laws regarding eligibility for additional support based on demonstrated efforts to engage in integration activities.

Legislator-Regeste

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Art. 12 BV, Art. 132 Abs. 1 BGG, Art. 88 OG, Art. 6 Abs. 2 ABzUG, Art. 2 Abs. 1 UG, Art. 2 UG; Welfare Recipient Denied Integration Allowance Due to Lack of Attested Willingness to Participate: Initially, the individual’s monthly assistance was set at a specific amount, which was later increased upon request. However, the local authorities denied the request for the integration allowance, arguing that the individual was not capable of contributing to integration efforts due to a total disability. The individual disputed this decision, leading to a series of appeals which ultimately reached a federal tribunal, seeking to overturn the earlier rulings. The case primarily revolves around the interpretation and application of local social assistance laws regarding eligibility for additional support based on demonstrated efforts to engage in integration activities.

Schlagwörter

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Art. 12 BV (Öffentliche Unterstützung Sozialzulage Sozialarbeit Soziale Eingliederung mangelnde Integration Invaliditätsversicherung missbräuchlicher Bezug von Leistungen der Sozialhilfe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 12 BV
Cited in the reasoning as not being the subject of the dispute; excluded.
Art. 132 Abs. 1 BGG
Cited in the reasoning but not in the dispositive; excluded.
Art. 88 OG
November 2005 zum kantonalen Unterstützungsgesetz [ABzUG/ GR]) und deshalb zur Beschwerde befugt ( Art. 88 OG ).
Art. 6 Abs. 2 ABzUG
Streitig ist, ob er Anspruch auf die in Art. 6 Abs. 2 ABzUG/GR vorgesehene, über die ordentlichen Unterstützungsleistungen hinausgehende minimale Integrationszulage hat.
Art. 2 Abs. 1 UG
Die zuständige Sozialbehörde bestimmt Art und Mass der Unterstützung nach dem ausgewiesenen Bedarf unter Würdigung der örtlichen und persönlichen Verhältnisse (Art. 2 Abs. 1 UG/GR).
Art. 2 UG
Für die Bemessung der Unterstützung durch die zuständige Gemeinde im Sinne von Art. 2 UG/GR sind die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe vom April 2005 (SKOS-Richtlinien) massgebend (Art.
Art. 1 ABzUG
2 UG/GR sind die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe vom April 2005 (SKOS-Richtlinien) massgebend (Art. 1 ABzUG/GR).
Art. 6 Abs. 1 ABzUG
2.2 Nach Art. 6 Abs. 1 ABzUG/GR ist nicht erwerbstätigen Personen eine monatliche Integrationszulage von maximal Fr.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 12 BV

Cited in the reasoning as not being the subject of the dispute; excluded.

Art. 8 Abs. 2 BV

Cited in reasoning regarding discrimination; excluded.

Art. 8 Abs. 1 BV

Cited in reasoning regarding the principle of equality; excluded.

Art. 132 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning but not in the dispositive; excluded.

Art. 93 BGG

Cited in reasoning regarding interlocutory decisions; excluded.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (7)

U 2014 92 (2015-04-14) · gr
Social Assistance Benefits Entitlement Following Cohabitation and Separate Household Status
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U 2015 11 (2015-04-14) · gr
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«…9- 2014 E.3c mit Hinweis auf VGU U 06 52 vom 6. Juli 2006 E.3, bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 2P.239/2006 vom 29. Januar 2007 E.2 f.). b) Hier liegt offenbar kein Fall vor, wo es an der Bereitschaft zur Integrati-…»
U 2014 92 (2015-04-14) · gr
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«…wäre, dem Beschwerdeführer eine geeignete Arbeit oder Beschäftigung anzubieten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.239/2006 vom 29. Januar 2007 E.2.3). So oder anders hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine minimale I…»
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Denial of Minimum Integration Allowance Without Active Integration Effort
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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2P.239/2006 /fco

Urteil vom 29. Januar 2007

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Hungerbühler, Müller,

Gerichtsschreiber Hatzinger.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwältin Karin Caviezel,

gegen

Stadt Chur, Rathaus, 7000 Chur,

Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden,

2. Kammer, Obere Plessurstrasse 1, 7000 Chur.

Gegenstand

Art. 12 BV (Öffentliche Unterstützung; minimale Integrationszulage),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil

des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden,

2. Kammer, vom 6. Juli 2006.

Sachverhalt:

A. X.________ (geb. 1957) war als Dachdecker tätig und wird heute mit seiner Familie von den Sozialen Diensten der Stadt Chur unterstützt. Diese setzten am 23. Dezember 2005 den monatlichen Beitrag auf Fr. 757.25 fest (per 1. Dezember 2005). Mit Leistungsentscheid vom 3. Februar 2006 erhöhten sie auf entsprechendes Ersuchen der Pro Infirmis Graubünden hin die Sozialhilfe ab 1. März 2006 auf Fr. 1'219.40. Indes besteht gemäss den kantonalen Sozialbehörden bei einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % kein Anspruch auf die u.a. beantragte minimale Integrationszulage, da die Fähigkeit, eine Integrationsleistung zu erbringen, nicht gegeben sei. Eine von X.________ gegen diesen Leistungsentscheid erhobene Beschwerde wies der Stadtrat Chur am 10. April 2006 ab, soweit er darauf eintrat.

B. Gegen dessen Entscheid rekurrierte X.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Dieses wies den Rekurs am 6. Juli 2006 ab (Mitteilung des Urteils: 21. August 2006).

C. X.________ hat am 20. September 2006 beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde eingereicht mit dem Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an dieses zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht und der Stadtrat beantragen, die Beschwerde abzuweisen (soweit darauf einzutreten sei).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege ( Art. 132 Abs. 1 BGG ).

1.2 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher und gestützt auf kantonales Recht ergangener Entscheid, gegen den kein anderes bundesrechtliches Rechtsmittel offen steht als die staatsrechtliche Beschwerde. Die vorliegende Eingabe ist daher grundsätzlich zulässig (vgl. Art. 84 ff. OG ). Wegen der rein kassatorischen Natur dieses Rechtsmittels (vgl. BGE 132 I 68 E. 1.5 S. 71; 127 II 1 E. 2c S. 5) ist indes auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten, als damit mehr als die Aufhebung des angefochtenen Urteils verlangt wird. Der Beschwerdeführer ist in eigenen rechtlich geschützten Interessen betroffen (vgl. insbes. Art. 6 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen vom 8. November 2005 zum kantonalen Unterstützungsgesetz [ABzUG/ GR]) und deshalb zur Beschwerde befugt ( Art. 88 OG ).

1.3 Der Beschwerdeführer bezieht von der Stadt Chur Fürsorgeleistungen. Streitig ist, ob er Anspruch auf die in Art. 6 Abs. 2 ABzUG/GR vorgesehene, über die ordentlichen Unterstützungsleistungen hinausgehende minimale Integrationszulage hat. Diese Frage kann das Bundesgericht nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür prüfen (vgl. BGE 132 I 68 E. 1.1 S. 69 f. ; 130 I 71 E. 5.3 S. 77). Namentlich liegt Art. 12 BV (Recht auf Hilfe in Notlagen) nicht im Streit.

2.

2.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Dezember 1978 über die Unterstützung Bedürftiger (UG/GR) ist bedürftig, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die zuständige Sozialbehörde bestimmt Art und Mass der Unterstützung nach dem ausgewiesenen Bedarf unter Würdigung der örtlichen und persönlichen Verhältnisse (Art. 2 Abs. 1 UG/GR). Für die Bemessung der Unterstützung durch die zuständige Gemeinde im Sinne von Art. 2 UG/GR sind die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe vom April 2005 (SKOS-Richtlinien) massgebend (Art. 1 ABzUG/GR).

2.2 Nach Art. 6 Abs. 1 ABzUG/GR ist nicht erwerbstätigen Personen eine monatliche Integrationszulage von maximal Fr. 300.-- auszurichten, wenn sie an einem von der Gemeinde anerkannten Beschäftigungs-, Einsatz- oder Aus-, Fort- und Weiterbildungsprogramm teilnehmen oder wenn sie nachweislich eine von der zuständigen Gemeinde zugewiesene oder anerkannte gemeinnützige Arbeit ausüben. Personen, denen trotz ausgewiesener Bereitschaft von der zuständigen Gemeinde kein ihren physischen oder psychischen Fähigkeiten entsprechendes Integrationsangebot unterbreitet werden kann, ist nach Abs. 2 dieser Bestimmung eine Integrationszulage von Fr. 100.-- pro Monat auszurichten.

2.3 Voraussetzung für die Zusprechung einer solchen Minimalzulage ist nach dem angefochtenen Entscheid eine nachgewiesene gesundheitliche Einschränkung, gekoppelt mit nachweisbaren Bemühungen, die Situation zu verbessern, z.B. durch Inanspruchnahme einer Therapie oder einer spezialisierten Beratung; ein anderes Kriterium für die Ausrichtung der Zulage liege dann vor, wenn die Sozialhilfeorgane nicht in der Lage seien, generelle Integrationsaktivitäten zur Verfügung zu stellen oder zu vermitteln. Zudem müsse die Bereitschaft zur Erbringung einer Integrationsleistung, etwa zur Teilnahme an Beschäftigungsmassnahmen, nachgewiesen werden. Mit der minimalen Integrationszulage solle eine ungleiche Behandlung gegenüber jenen passiven Hilfesuchenden vermieden werden, welche sich nicht besonders um die Verbesserung ihrer Situation bemühten.

Der Gesuchsteller müsse sich aktiv um eine Integration bzw. Beschäftigung bemühen. Er habe sich durch Engagement und Selbstinitiative auszuzeichnen. Er müsse die Bereitschaft an den Tag legen, an einem Programm oder Projekt zur beruflichen oder sozialen Eingliederung teilzunehmen, eine anerkannte Aus- oder Weiterbildung zu absolvieren, eine andere unentgeltliche und regelmässig wiederkehrende gemeinnützige oder nachbarschaftliche Dienstleistung zu erbringen oder sich der Pflege von Angehörigen zu widmen. Die blosse Anmeldung bei der IV verbunden mit dem Gesuch um Gewährung von beruflichen Massnahmen reiche nicht aus. Dabei spiele keine Rolle, ob das Gemeinwesen eine Arbeit oder Beschäftigung anbieten könne: es gehe einzig um die "Bereitschaft" des Beschwerdeführers.

3. Diese Auslegung ist nicht zu beanstanden.

3.1 Die Integrationszulage beruht auf den SKOS-Richtlinien (vgl. deren einschlägige Kapitel C.2 "Integrationszulage [IZU] für Nicht-Erwerbstätige" und C.3 "Minimale Integrationszulage [MIZ]"), auf die in Art. 1 ABzUG/GR verwiesen wird. Danach soll über diese Zulage die berufliche Qualifizierung, Schulung und Ausbildung, die gemeinnützige oder nachbarschaftliche Tätigkeit sowie die Pflege von Angehörigen finanziell honoriert und gefördert werden. Die hier streitige minimale Integrationszulage betrifft Menschen, die sich um die Verbesserung ihrer Situation bemühen, aus gesundheitlichen Gründen aber nicht im Stande bzw. infolge mangelnder Angebote nicht in der Lage sind, eine besondere Integrationsleistung zu erbringen. Bei ihnen soll über diese finanzielle Anerkennung jene Ungerechtigkeit gemildert oder kompensiert werden, welche dadurch entstehen würde, dass die Betroffenen ohne Zulage materiell gleich behandelt würden wie passive Hilfesuchende, die sich nicht besonders um die Verbesserung ihrer Situation bemühen.

3.2

3.2.1 Mit diesen Überlegungen stehen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in Einklang. Art. 6 Abs. 2 ABzUG/GR verlangt denn auch ausdrücklich eine "ausgewiesene Bereitschaft" zur Teilnahme an Integrationsangeboten. Dass die blosse Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosentaggeld, die Anmeldung bei der IV und das Gesuch um Gewährung von beruflichen Massnahmen nicht als genügender Ausweis für eine solche Bereitschaft anerkannt wurden, ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keineswegs willkürlich (vgl. zum Willkürbegriff etwa BGE 132 I 13 E. 5.1 S. 17 f.); diese Bemühungen gehen in der Tat nicht über ein passives Hilfesuchen hinaus.

3.2.2 Dass Personen, die sich aktiv um eine Verbesserung ihrer Situation bemühen, anders behandelt werden als bloss passive Hilfesuchende, verstösst auch nicht gegen das Rechtsgleichheitsgebot ( Art. 8 Abs. 1 BV ), wonach Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, aufgrund des Differenzierungsgebots indes Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln ist (vgl. BGE 129 I 1 E. 3.2.4 S. 6). Ebenso wenig liegt im Vorgehen der kantonalen Behörden entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers eine Diskriminierung ( Art. 8 Abs. 2 BV ; vgl. BGE 130 I 352 E. 6.1.2 S. 357 f.) von nicht uneingeschränkt arbeitsfähigen gegenüber gesunden Sozialhilfebezügern. Art. 6 Abs. 2 ABzUG/GR soll es gerade ermöglichen, dass Personen, die aus gesundheitlichen Gründen bzw. infolge mangelnden Angebots nicht in der Lage sind, eine Integrationsleistung zu erbringen, dennoch eine minimale Integrationszulage ausgerichtet werden kann, sofern sie sich wenigstens aktiv um eine Integration bzw. Beschäftigung bemühen. Die gesunden Sozialhilfebezüger müssen im Übrigen immerhin eine Leistung erbringen, um Anspruch auf die Integrationszulage zu haben, während bei den beschränkt Erwerbsfähigen der gute Wille genügen kann. Damit wird deren Behinderung hinreichend Rechnung getragen.

4. Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Der Beschwerdeführer hat kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Es sind ihm daher die Kosten aufzuerlegen, bei deren Bemessung aber auf seine beschränkten finanziellen Verhältnisse Rücksicht genommen werden kann ( Art. 153, 153a und 156 Abs. 1 OG ). Parteientschädigungen sind keine geschuldet (vgl. Art. 159 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Stadt Chur und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Januar 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: