Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2P.234/2004 KI-generiert

New Property Owners Challenge Sewer Fee Based on Previous Owner's Remodeling

Geschäftsnummer 2P.234/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute between property owners and their municipality regarding a supplementary sewer connection fee that was imposed after renovation work performed by the previous owner. The owners contested the fee, asserting that they were not liable since they were not the property owners when the renovations occurred. After the municipality upheld the fee through an appeal process, the owners took their case to a higher court, arguing violations of constitutional principles, including the prohibition of arbitrariness and the principle of causing costs. The court found the owners' arguments insufficiently substantiated and did not proceed with their appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 9 BV, Art. 49 BV, Art. 84 OG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 49 Abs. 1 BV, Art. 74 Abs. 2 BV; New Property Owners Challenge Sewer Fee Based on Previous Owner's Remodeling: Hiergegen führen A. und B.X.________ staatsrechtliche Beschwerde. Sie rügen die Verletzung des Willkürverbots ( Art. 9 BV ) und des Grundsatzes der derogatorischen Kraft des Bundesrechts ( Art. 49 BV ) durch Verletzung des Verursacherprinzips.

Schlagwörter

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Immobilienbesitz Abwasseranschlussgebühren Vermögensversicherung Verursacherprinzip Mietzinserhöhung des Vermieters Haftung für Wasserschaden

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 9 BV
Sie rügen die Verletzung des Willkürverbots ( Art. 9 BV ) und des Grundsatzes der derogatorischen Kraft des Bundesrechts ( Art.
Art. 49 BV
9 BV ) und des Grundsatzes der derogatorischen Kraft des Bundesrechts ( Art. 49 BV ) durch Verletzung des Verursacherprinzips.
Art. 84 OG
Mit der staatsrechtlichen Beschwerde wird nicht das kantonale Verfahren fortgesetzt, sondern ein neues Verfahren eröffnet, bei dem das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid oder Erlass nur unter spezifischen, insbesondere verfassungsmässigen Gesichtspunkten überprüft ( Art. 84 OG ).
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
Das wirkt sich auch auf die Art der Beschwerdebegründung aus: Gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, "welche verfassungsmässigen Rechte bzw.
Art. 49 Abs. 1 BV
Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des Grundsatzes der derogatorischen Kraft des Bundesrechts gemäss Art. 49 Abs. 1 BV in Verbindung mit dem in Art.
Art. 74 Abs. 2 BV
Die Beschwerdeführer übersehen, dass die Konkretisierung des Verursacherprinzips - obschon dieses nunmehr auf Verfassungsstufe ( Art. 74 Abs. 2 BV ) verankert ist und die Rahmenregelung von Art.
Art. 60a GSchG
2 BV ) verankert ist und die Rahmenregelung von Art. 60a GSchG erhöhte Anforderungen an die für die Kostenverteilung zu berücksichtigenden Kriterien aufstellt - weiterhin den Kantonen bzw.
Art. 60a Abs. 1 GSchG
Die Begründung der Willkürrüge beschränkt sich auf den Hinweis, dass die Vorinstanzen "in völliger Verkennung von Art. 60a Abs. 1 GSchG und damit der derogatorischen Kraft des Bundesrechts willkürlich entgegen der Bestimmung von Art.

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2P.234/2004 /grl

Urteil vom 4. Oktober 2004

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,

Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,

Gerichtsschreiber Wyssmann.

Parteien

A. und B.X.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt

lic. iur. Peter Schilliger,

gegen

Gemeinde Z.________, vertreten durch den Gemeinderat Z.________,

Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Abgaberechtliche Abteilung, Obergrundstrasse 46,

6002 Luzern.

Gegenstand

Art. 9 und 49 BV (Abwasserabgaben),

staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom

19. Juli 2004.

Sachverhalt:

A. A. und B.X.________ sind seit 1. Dezember 2001 Eigentümer des Grundstücks GB Z.________, Nr. 1396. Am 30. September 2003 stellte die Gemeinde Z.________ ihnen eine ergänzende Kanalisationsanschlussgebühr von Fr. 2'259.60 in Rechnung. Die Gebühr beruht auf Umbauarbeiten, welche noch der vormalige Eigentümer im Jahre 1999 vorgenommen hatte. Die Abgabepflichtigen akzeptierten den Gebührenentscheid nicht, weil sie im Zeitpunkt der Beendigung der Umbauarbeiten nicht Eigentümer der Liegenschaft gewesen seien. Mit Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2003 bestätigte der Gemeinderat Z.________ die Gebührenforderung.

Eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies die Einzelrichterin des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern mit Urteil vom 19. Juli 2004 ab.

B. Hiergegen führen A. und B.X.________ staatsrechtliche Beschwerde. Sie rügen die Verletzung des Willkürverbots ( Art. 9 BV ) und des Grundsatzes der derogatorischen Kraft des Bundesrechts ( Art. 49 BV ) durch Verletzung des Verursacherprinzips.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Mit der staatsrechtlichen Beschwerde wird nicht das kantonale Verfahren fortgesetzt, sondern ein neues Verfahren eröffnet, bei dem das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid oder Erlass nur unter spezifischen, insbesondere verfassungsmässigen Gesichtspunkten überprüft ( Art. 84 OG ). Das wirkt sich auch auf die Art der Beschwerdebegründung aus: Gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, "welche verfassungsmässigen Rechte bzw. Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind". Das Bundesgericht prüft im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nur die ausdrücklich erhobenen und ausreichend begründeten Rügen (statt vieler BGE 125 I 492 E. 1b, mit Hinweisen, ferner 129 I 113 E. 2.1, 127 I 38 E. 3c). Eine kurze Begründung der staatsrechtlichen Beschwerde genügt, wenn das angerufene Individualrecht eindeutig umschrieben und auf den fraglichen Sachverhalt gleichsam zugeschnitten ist ( BGE 114 Ia 317 E. 2b). Etwas ausführlicher ist die staatsrechtliche Beschwerde jedoch zu begründen, wenn es nicht um einen klaren Anwendungsfall des betreffenden Individualrechts geht. Auf nicht oder ungenügend begründete staatsrechtliche Beschwerden tritt das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung nicht ein.

2. Die hier verfügte Kanalisationsanschlussgebühr stützt sich auf das Kanalisationsreglement der Gemeinde Z.________ vom 29. April 1988. Es ist unbestritten, dass der Dachausbau, der im Jahre 1999 stattgefunden hat, zu einer ergänzenden Anschlussgebühr führt. Das Verwaltungsgericht (Einzelrichterin) hat im angefochtenen Urteil einlässlich begründet, wer nach kantonalem Recht als Schuldner der verfügten Gebühr zu gelten habe. Gemäss Art. 45 Abs. 6 des Kanalisationsreglements sei zahlungspflichtig der Eigentümer, Baurechtsnehmer oder die Gemeinschaft der Grundeigentümer oder Stockwerkeigentümer im Zeitpunkt der Rechnungsstellung. Diese Regelung sei dadurch bedingt, dass die Gemeinde laut ihrem Reglement die hier in Frage stehende Gebühr basierend auf der Differenz zwischen alter und neuer Gebäudeversicherungssumme zu erheben habe und deshalb für die Gebührenerhebung die diesbezügliche Neuschatzung abwarten müsse. Gestützt auf diese Bestimmung habe der Gemeinderat denn auch am 30. September 2003 die Anschlussgebühr den Beschwerdeführern in Rechnung gestellt. Da das Kanalisationsreglement durch die Gemeindeversammlung beschlossen worden sei, stelle es ein Gesetz im formellen Sinne dar bzw. könne es als einem solchen gleichgestellt betrachtet werden. Mit der ergänzenden Anschlussgebühr werde den baulichen Veränderungen bzw. der dadurch verursachten Mehrbelastung der Abwasseranlage Rechnung getragen. Darin bestehe die Rechtfertigung für die in Frage stehende Gebühr. Auch wenn kein neuer Anschluss erfolgt sei, erfahre das Werk, an welches die Liegenschaft angeschlossen sei, eine Veränderung, welche die Qualität des Anschlusses beeinflusse und dem Benützer einen zusätzlichen Vorteil verschaffe. Von diesem Zusatznutzen profitierten die Beschwerdeführer als neue Eigentümer, womit auch unter diesem Gesichtspunkt die Regelung von Art. 45 Abs. 6 des kommunalen Kanalisationsreglements nicht gegen das Verursacherprinzip verstosse (vgl. angefochtenes Urteil E. 4b und c).

3. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des Grundsatzes der derogatorischen Kraft des Bundesrechts gemäss Art. 49 Abs. 1 BV in Verbindung mit dem in Art. 60a des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (GSchG, SR 814.20) enthaltenen Verursacherprinzip. Mit der im angefochtenen Entscheid enthaltenen Begründung setzen sich die Beschwerdeführer indes nicht in der gebotenen Weise auseinander. Sie machen im Wesentlichen geltend, sie hätten als neue Eigentümer den bereits 1999 fertig gestellten Umbau (Ausbau des Dachgeschosses) nicht veranlasst und es erscheine "mehr als schleierhaft, wie die Beschwerdeführer als Verursacher gewertet werden können". Sie lassen aber die massgeblichen Gesichtspunkte, mit denen sich das Verwaltungsgericht eingehend befasst hat, ausser Acht, namentlich dass die Anschlussgebühr das Grundstück belaste und die Beschwerdeführer als neue Eigentümer aus den baulichen Veränderungen und der dadurch verursachten Mehrbelastung der Abwasseranlage ebenfalls den Zusatznutzen zögen. Die Beschwerdeführer übersehen, dass die Konkretisierung des Verursacherprinzips - obschon dieses nunmehr auf Verfassungsstufe ( Art. 74 Abs. 2 BV ) verankert ist und die Rahmenregelung von Art. 60a GSchG erhöhte Anforderungen an die für die Kostenverteilung zu berücksichtigenden Kriterien aufstellt - weiterhin den Kantonen bzw. Gemeinden vorbehalten bleibt, die in dieser Hinsicht ihre Autonomie bewahren ( BGE 128 I 46 E. 1b/bb). Eine Auseinandersetzung mit der kantonalen oder kommunalen Regelung ist daher unerlässlich. Es geht nicht an, dass die (durch einen Anwalt vertretenen) Beschwerdeführer sich auf das blosse Bestreiten verlegen, obschon die kantonale Instanz eingehend dargelegt hat, weshalb sie so entschieden hat. Eine derartige Beschwerdebegründung genügt Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

Die Begründung der Willkürrüge beschränkt sich auf den Hinweis, dass die Vorinstanzen "in völliger Verkennung von Art. 60a Abs. 1 GSchG und damit der derogatorischen Kraft des Bundesrechts willkürlich entgegen der Bestimmung von Art. 8 BV (recte wohl Art. 9 BV ) entschieden" haben (Beschwerde S. 5). Eine Begründung, weshalb das Verwaltungsgericht kantonales Recht - und namentlich die §§ 31 f. des kantonalen Einführungsgesetzes zum GSchG vom 27. Januar 1997 - willkürlich ausgelegt oder angewendet haben soll, enthält die staatsrechtliche Beschwerde nicht, weshalb sich auch die Rüge der Willkür als unzulässig erweist.

4. Da auf die Beschwerde schon mangels Begründung nicht eingetreten werden kann, erübrigt es sich, die Akten beizuziehen und die kantonalen Behörden zur Vernehmlassung aufzufordern. Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG zu erledigen. Die Gerichtsgebühr ist den Beschwerdeführern aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1000.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Gemeinde Z.________ und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Oktober 2004

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: