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2P.222/2000 KI-generiert

The case involves an individual who requested compensation from his local social assistance office to cover hotel costs during specific weekends due to noise disturbances caused by music festivals

Geschäftsnummer 2P.222/2000
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who requested compensation from his local social assistance office to cover hotel costs during specific weekends due to noise disturbances caused by music festivals. The individual argued that the noise was unbearable and sought CHF 300 per weekend for this purpose. His request was denied by the social assistance office, and subsequent appeals to higher authorities, including the cantonal economic department and court, were also unsuccessful. The individual then filed a constitutional complaint, claiming a violation of his rights under the Swiss Federal Constitution related to social assistance. The pertinent legal arguments centered around the definition of need for social support and whether the claimed discomfort constituted a legitimate basis for financial assistance under the law.

Legislator-Regeste

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Art. 8 BV, Art. 12 BV, Art. 36a Abs. 3 OG, Art. 36a OG, Art. 152 OG; The case involves an individual who requested compensation from his local social assistance office to cover hotel costs during specific weekends due to noise disturbances caused by music festivals: Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 5. Oktober 2000 wegen Verletzung von Art. 8 BV beantragt W.________, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 1. September 2000 aufzuheben.

Schlagwörter

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Sozialhilfe Nothilfe nach BV rechtsgleiche Behandlung Recht auf Wohnung Sozialversicherungsverfahren Menschenrechtsbedenken

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 8 BV
Oktober 2000 wegen Verletzung von Art. 8 BV beantragt W.________, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 1.
Art. 12 BV
2.- Gemäss Art. 12 BV hat, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.
Art. 36a Abs. 3 OG
Ergänzend kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochten Entscheid verwiesen werden ( Art. 36a Abs. 3 OG ).
Art. 36a OG
3.- a) Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG , ohne Einholung von Vernehmlassungen abzuweisen.
Art. 152 OG
Sofern seine Eingabe als Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auszulegen wäre, könnte diesem Begehren wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden ( Art. 152 OG ).
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Volltext

[AZA 0]

2P.222/2000/mks

II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG

11. Oktober 2000

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der

II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Hungerbühler,

Bundesrichterin Yersin und Gerichtsschreiberin Diarra.

In Sachen

W.________, Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde A.________, vertreten durch die Sozialhilfebehörde A.________, Volkswirtschaftsdepartement des Kantons S c h a f f-h a u s e n,Obergericht des Kantons Schaffhausen,

betreffend

Art. 8 BV (Sozialhilfe),

wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

1.- W.________ hat am 23. Juni 1999 bei der Sozialhilfebehörde A.________ das Gesuch gestellt, es sei ihm für die bevorstehenden Musikfestwochenenden ein Entschädigungsbetrag von Fr. 300.-- pro Wochenende zu bezahlen, da er den an solchen Wochenenden entstehenden Lärm nicht aushalte und deshalb in einem Hotel in den Bergen übernachten möchte. Gegen den abweisenden Entscheid der Sozialhilfebehörde A.________ beschwerte sich W.________ ohne Erfolg beim Volkswirtschaftsdepartement sowie beim Obergericht des Kantons Schaffhausen.

Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 5. Oktober 2000 wegen Verletzung von Art. 8 BV beantragt W.________, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 1. September 2000 aufzuheben.

2.- Gemäss Art. 12 BV hat, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Die vom Beschwerdeführer verlangte finanzielle Unterstützung betrifft offensichtlich nicht das verfassungsmässige Recht auf Hilfe in Notlagen. Die geltend gemachten Unannehmlichkeiten sind nämlich nicht derart, dass dadurch ein menschenwürdiges Dasein in Frage gestellt und sich die Ausrichtung der verlangten Beträge im Rahmen der Sozialhilfe rechtfertigen würde. Unter diesen Umständen hat das Obergericht des Kantons Schaffhausen das massgebliche kantonale Recht nicht willkürlich angewendet, indem es dem Gesuch des Beschwerdeführers nicht entsprach. Von einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebots kann ebenfalls keine Rede sein. Ergänzend kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochten Entscheid verwiesen werden ( Art. 36a Abs. 3 OG ).

3.- a) Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG , ohne Einholung von Vernehmlassungen abzuweisen.

b) Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG ). Sofern seine Eingabe als Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auszulegen wäre, könnte diesem Begehren wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden ( Art. 152 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.

2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 400.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Einwohnergemeinde A.________ sowie dem Volkswirtschaftsdepartement und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

______________

Lausanne, 11. Oktober 2000

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: