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2P.215/2003 KI-generiert

Child Benefit Eligibility Based on Employee Status Under Cantonal Law

Geschäftsnummer 2P.215/2003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a request made by a couple seeking child allowances for their three children from the cantonal compensation office. The office denied the request, stating that one of the parents was not an employee, which is a requirement for eligibility. The couple appealed this decision to the cantonal insurance court, which also rejected their appeal. They subsequently sought to challenge the decision in the federal court, arguing that their rights were violated under various constitutional provisions. However, the federal court determined that the allowances in question were governed by cantonal law, which limited eligibility to specific groups of workers, and found no constitutional violation in the interpretation and application of the relevant laws.

Legislator-Regeste

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Art. 9 BV, Art. 5 VwVG, Art. 97 OG, Art. 96 Abs. 1 OG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 36a OG; Child Benefit Eligibility Based on Employee Status Under Cantonal Law: The office denied the request, stating that one of the parents was not an employee, which is a requirement for eligibility. The couple appealed this decision to the cantonal insurance court, which also rejected their appeal. They subsequently sought to challenge the decision in the federal court, arguing that their rights were violated under various constitutional provisions. However, the federal court determined that the allowances in question were governed by cantonal law, which limited eligibility to specific groups of workers, and found no constitutional violation in the interpretation and application of the relevant laws.

Schlagwörter

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Anspruch auf Kinderzulagen Anwendungsbereich der Regelung Beitragsforderung Erziehungsurlaub Versicherungsleistung der Sozialversicherung Grundrechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 9 BV
The appeal concerned the violation of Art. 9 BV (which was the stated subject matter of the appeal, although the appeal was ultimately dismissed as unfounded).
Art. 5 VwVG
Juli 2003 nicht ein, weil es sich bei den streitigen Kinderzulagen um ausschliesslich kantonalrechtliche Ansprüche handle, mithin nicht eine auf Bundesrecht gestützte Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG vorliege, was gemäss Art.
Art. 97 OG
5 VwVG vorliege, was gemäss Art. 97 OG Voraussetzung für die Zulässigkeit der eidgenössischen Verwaltungsgerichtsbeschwerde wäre.
Art. 96 Abs. 1 OG
Mai 2003 mitsamt den Akten gestützt auf Art. 96 Abs. 1 OG an das Schweizerische Bundesgericht.
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sein sollen ( Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ).
Art. 36a OG
Das Urteil ergeht im Verfahren nach Art. 36a OG .
Art. 134 OG
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 9 BV

The appeal concerned the violation of Art. 9 BV (which was the stated subject matter of the appeal, although the appeal was ultimately dismissed as unfounded).

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2P.215/2003 /kil

Urteil vom 22. August 2003

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,

Bundesrichter Hungerbühler, Müller,

Gerichtsschreiber Feller.

Parteien

A. und B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn,

Postfach 116, 4501 Solothurn,

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Amthaus 1, 4502 Solothurn.

Gegenstand

Art. 9 BV (Kinderzulagen für C.________, D.________ und E.________),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 30. April 2003.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Eheleute A. und B.________ ersuchten die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn um Ausrichtung von Kinderzulagen für die Kinder C.________ (geb. 2002), D.________ (geb. 1994) und E.________ (geb. 1993) an. Die Ausgleichskasse wies das Gesuch von B.________ mit der Begründung ab, diese sei nicht Arbeitnehmerin, was Voraussetzung für die Ausrichtung von Kinderzulagen wäre. A. und B.________ gelangten gegen diesen Entscheid mit Beschwerde an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn. Nebst Kinderzulagen beantragten sie auch eine Geburtszulage für C.________. Das Versicherungsgericht wies die Beschwerde am 30. April 2003 ab. Auf die gegen dieses Urteil erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 15. Mai 2003 trat das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 15. Juli 2003 nicht ein, weil es sich bei den streitigen Kinderzulagen um ausschliesslich kantonalrechtliche Ansprüche handle, mithin nicht eine auf Bundesrecht gestützte Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG vorliege, was gemäss Art. 97 OG Voraussetzung für die Zulässigkeit der eidgenössischen Verwaltungsgerichtsbeschwerde wäre. Das Eidgenössische Versicherungsgericht überwies daher die Eingabe vom 15. Mai 2003 mitsamt den Akten gestützt auf Art. 96 Abs. 1 OG an das Schweizerische Bundesgericht.

2. Gegen das ausschliesslich auf öffentlichem kantonalem Recht beruhende letztinstanzliche Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Luzern steht als Rechtsmittel einzig die staatsrechtliche Beschwerde offen. Gestützt auf die Überweisung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ist daher vor Bundesgericht ein Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde eröffnet worden.

Ein Schriftenwechsel ist im Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht durchgeführt worden, und dieses hat auch die Verfahrensakten eingeholt. Weitere Instruktionsmassnahmen erübrigen sich.

3.

3.1 Wer staatsrechtliche Beschwerde erhebt, hat darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sein sollen ( Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ).

3.2 Die Beschwerdeführer erwecken mit ihren Ausführungen in der Beschwerdeschrift den Eindruck, als wollten sie aus der Bundesverfassung, aus der solothurnischen Kantonsverfassung, aus der EMRK oder aus der UNO-Kinderrechtekonvention ein Recht auf Ausrichtung der beantragten Kinderzulagen ableiten. Ob sich ihrer Rechtsschrift diesbezüglich überhaupt eine den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügende Begründung entnehmen lässt, kann offen bleiben. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, inwiefern sich unmittelbar aus Grundrechtsnormen ergeben sollte, dass das Gemeinwesen die Gewährung von Grundbedürfnissen konkret durch ein Recht auf Kinderzulagen sicherzustellen hätte. Ob, unter welchen Voraussetzungen und an welche Personengruppen Kinderzulagen auszurichten sind, bestimmt sich ausschliesslich nach den einschlägigen kantonalen Erlassen. Die Beschwerdeführer müssten denn auch aufzeigen, inwiefern entsprechende Normen verfassungswidrig, insbesondere willkürlich ausgelegt und sachwidrig auf ihren Fall angewendet worden seien.

Nun gehen die Beschwerdeführer auf die kantonalrechtliche Regelung, insbesondere auf die einzelnen Bestimmungen des solothurnischen Kinderzulagengesetzes vom 20. Mai 1979 (KZG), nicht näher ein. So befassen sie sich nicht mit der gesetzlichen Umschreibung des Kreises der unterstellten oder bezugberechtigten Personen (§§ 1 und 4 KZG). Offenbar will das kantonale Recht nebst hauptberuflichen Landwirten nur Arbeitnehmern Anspruch auf Kinderzulagen einräumen (§ 1 KZG). Gegen welches verfassungsmässige Recht dies verstossen sollte, ist nicht erkennbar und wird jedenfalls nicht aufgezeigt. Die Auffassung des Versicherungsgerichts, der Beschwerdeführer sei als Beteiligter an einer einfachen Gesellschaft nicht als "Angestellter einer einfachen Gesellschaft" und insofern nicht als Arbeitnehmer im Sinne des Kinderzulagengesetzes zu betrachten, ist in verfassungsrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Ebenso hält die Auffassung der kantonalen Behörden, die Beschwerdeführerin könne weder in ihrer Eigenschaft als Hausfrau noch als in der Unternehmung des Beschwerdeführers tätige Person als Arbeitnehmerin betrachtet werden, nachdem ihr kein AHV-pflichtiger Lohn ausgerichtet werde und der Beschwerdeführer für sie keine Beiträge gemäss § 24 Abs. 1 KZG geleistet habe, verfassungsrechtlicher Prüfung stand. Beim vom Versicherungsgericht eingenommenen Standpunkt kommt es auf den Inhalt der bei den Beschwerdeführern angeforderten, bisher offenbar nicht vollständig eingereichten Unterlagen nicht an, wovon das angefochtene Urteil offenkundig (stillschweigend) ausgeht. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift hierzu (Vorwurf des überspitzten Formalismus) stossen damit ins Leere.

3.3 Abgesehen davon, dass unter den gegebenen Umständen kein Grund ersichtlich ist, gestützt worauf die Beschwerdeführer einen Genugtuungsanspruch haben könnten, kann ein auf Genugtuungszahlung abzielendes Begehren nicht direkt beim Bundesgericht gestellt werden.

3.4 Soweit auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann, ist sie offensichtlich unbegründet und abzuweisen. Das Urteil ergeht im Verfahren nach Art. 36a OG .

3.5 Die Beschwerdeführer haben ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Nun sind sie, gestützt auf die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Urteil, mit ihrer Beschwerde ans Eidgenössische Versicherungsgericht gelangt. Dieses hat sich für unzuständig erklärt und die Sache an das Schweizerische Bundesgericht weitergeleitet; wäre es zuständig gewesen, hätte es auch für einen materiellen Entscheid keine Gerichtsgebühr erhoben (vgl. Art. 134 OG ). Angesichts der besonderen verfahrensrechtlichen Umstände rechtfertigt es sich, ausnahmsweise auch im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen, sodass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos erklärt.

4. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Ausgleichskasse und dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn sowie, zur Kenntnisnahme, dem Eidgenössischen Versicherungsgericht schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. August 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: