Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2P.205/2005 KI-generiert

Owner Community v. Municipality Regarding Sewage Connection Fee on Building Addition

Geschäftsnummer 2P.205/2005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved a property owning community that received a sewer connection fee from the municipal authorities following the construction of an extension to their existing building. After the project was completed and the fee assessed, the community contested the fee, arguing that it was not applicable for the added structure and that they were being unfairly treated compared to other property owners who had not paid such fees. The municipal council and a regional administrative court rejected their appeal, leading the community to file a constitutional complaint against the decision, claiming it violated their rights and involved retroactive application of the fee structure, which they regarded as unjust. The tribunal addressed these issues but ultimately upheld the legitimacy of the fee imposed.

Legislator-Regeste

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Art. 86 Abs. 1 OG, Art. 88 OG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 41 Abs. 1 Satz, Art. 8 Abs. 1 BV, Art. 9 BV; Owner Community v. Municipality Regarding Sewage Connection Fee on Building Addition: 1.1 Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern stellt einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid dar, gegen den als eidgenössisches Rechtsmittel einzig die staatsrechtliche Beschwerde zur Verfügung steht ( Art. 84 Abs. 2 und Art. 86 Abs. 1 OG ).

Schlagwörter

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Abwasseranschlussgebühren Auferlegung von Verfahrenskosten Baukosten Immobilienbesitz Herabsetzung der Verfahrenskosten generelles Kanalisationsprojekt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 86 Abs. 1 OG
2 und Art. 86 Abs. 1 OG ).
Art. 88 OG
1.2 Als Abgabepflichtige sind die Beschwerdeführer durch das angefochtene Urteil in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert ( Art. 88 OG ).
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
1.4 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw.
Art. 41 Abs. 1 Satz
2.1 Gemäss Art. 41 Abs. 1 Satz 1 des Siedlungsentwässerungsreglements der Stadt Luzern vom 13.
Art. 8 Abs. 1 BV
Die Beschwerdeführer rügen, sie würden im Vergleich zu anderen Gebäudeeigentümern, die ebenfalls keine Kanalisationsgebühr bezahlt, aber von Anfang an grösser gebaut und in der Zwischenzeit nicht an-, um- oder aufgebaut hätten, in einer gegen Art. 8 Abs. 1 BV verstossenden Weise ungleich behandelt.
Art. 9 BV
Durch das Verneinen dieser Umstände und das Einfordern einer unverhältnismässig hohen Kanalisationsgebühr verstosse das Verwaltungsgericht auch gegen das Willkürverbot ( Art. 9 BV ).
Art. 153a OG
Entsprechend dem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den Beschwerdeführern, unter solidarischer Haftung, aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 und Abs. 7 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG ). Auf die Zusprechung einer Parteientschädigung besteht kein Anspruch ( Art. 159 Abs. 2 OG analog).
Art. 159 Abs. 2 OG
Auf die Zusprechung einer Parteientschädigung besteht kein Anspruch ( Art. 159 Abs. 2 OG analog).

Zitierte Rechtsprechung

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (22)

BRGE.IV.Nr.0153.201 (2016-11-24) · zh
Municipality's Right to Charge Increased Connection Fees Based on Property Value Enhancement
«…nis zur mut- masslichen Inanspruchnahme von Versorgungs- und Entsorgungsanlagen stehen würden (vgl. BGr, 15. März 2006, 2P.205/2005, E. 3.1; BGr, 5. März 2004, 2P.266/2003, E. 3.3). 8. Die Rechtmässigkeit der vorliegend angewendeten Tarifordnung…»
A 2019 53 (2020-03-12) · gr
Municipality Supplementary Water Fee Calculation Challenge on Property Value Increase
«…und Ent- sorgungsnetze ankäme (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_656/2008 vom 29. Mai 2009 E.3.3 m.w.H., 2P.205/2005 vom 15. März 2006 E.3.1, 2P.45/2003 vom 28. August 2003 E.5.3, 2P.223/2004 vom 18. Mai 2004 E.3.2). Sinn…»
BRGE.III.Nr.0255.20 (2016-11-23) · zh
Property Owner Challenge to Utility Connection Fees Based on Insurance Valuation
«…prechende Grundlage für die Bemessung von Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühren dar (vgl. etwa BGr, 15. März 2006, 2P.205/2005, E. 3.1; BGr, 5. März 2004, 2P.266/2003, E. 3.3). Die Rekurrentin ist Gebührenschuldnerin, aber aufgrund der spät…»
A 2016 44 (2016-10-25) · gr
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«…hträglich um- oder ausgebaut wird, ergän- zende Anschlussgebühren zu erheben (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2P.205/2005 vom 15. März 2006 E.3.1, 2P.45/2003 vom 28. August 2003 E.5.3, 2P.223/2004 vom 18. Mai 2004 E.3.2). Dies erscheint…»
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A 2014 43 (2015-10-15) · gr
Owner Challenge to Recalculated Connection Fees After Home Renovation
«…ich um- oder ausgebaut wird, ergänzende Anschlussgebühren zu erheben (vgl. Urteile des Bundesge- richts 2P.205/2005 vom 15. März 2006 E.3.1, 2P.45/2003 vom 28. August 2003 E.5.3, 2P.223/2004 vom 18. Mai 2004, E.3.2). Dies ersch…»
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«…ile 2C_816/2009 vom 3. Oktober 2011; 2C_101/2007 vom 22. August 2007 E. 4.2 f.; 2P.262/2005 vom 9. Februar 2006 E. 3.1; 2P.205/2005 vom 15. März 2006 E. 3). 5.2.4. Die Gemeinde hat diese Grundsätze nicht verkannt. Indem sie in Anwendung ihrer regleme…»
2013.01.31.01 (2013-01-31) · bl
Municipality Sewage Connection Fees Upheld Based on Insurance Value, Reversed Based on Volume Increase
«…ng beider Abgaben kann schematisch auf das Ausmass des entstande- nen Vorteils abgestellt werden (BGE 106 Ia 241 E. 3b, 2P.205/2005 vom 15. März 2006 E. 3.1, 2P.78/2003 vom 1. September 2003 E. 2 und E. 3.3; Urteil des Enteignungsge- richts vom 26. Ma…»
AGVE.2012.46 (2012-05-30) · ag
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«…ungen treffen, für die es keine vernünftigen Gründe gibt (BGE 126 I 180 S. 188 mit Hin- weisen; Bundesgerichtsentscheid 2P.205/2005 vom 15. März 2006, Erw. 3.1). 2012 Erschliessungsabgaben 275 Das Bundesger…»
12.002 (2012-04-26) · bl
Municipality Can Levy Supplementary Water Fee on Accessory Buildings
«…chts auch bei der Bemessung der Anschlussgebühr auf den dem Pflichtigen erwachsenen Vorteil abgestellt werden darf (BGE 2P.205/2005 vom 15. März 2006, E. 3.1; BGE 2P.78/2003 vom 1. September 2003, in: ZBl 105/2004, S. 270 ff., E. 2 und 3.3; jeweils m.…»
650.12.20 (2012-04-26) · bl
Municipality v. Homeowner (Water Connection Fee Dispute)
«…chts auch bei der Bemessung der Anschlussgebühr auf den dem Pflichtigen erwachsenen Vorteil abgestellt werden darf (BGE 2P.205/2005 vom 15. März 2006, E. 3.1; BGE 2P.78/2003 vom 1. September 2003, in: ZBl 105/2004, S. 270 ff., E. 2 und 3.3; jeweils m.…»
11.001 (2011-05-26) · bl
Municipality's Sewage Connection Fee Invalid Without Benefit
«…es entstandenen Vorteils abgestellt werden (BGE 2P.78/2003 vom 1. September 2003, in: ZBl 105/2004, S. 270 ff., E. 3.3; 2P.205/2005 vom 15. März 2006 E. 3.1). 4.3 Die Anschlussgebühr ist die einmalige Gegenleistung des Grundeigentümers dafür, das…»
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«…es entstandenen Vorteils abgestellt werden (BGE 2P.78/2003 vom 1. September 2003, in: ZBl 105/2004, S. 270 ff., E. 3.3; 2P.205/2005 vom 15. März 2006 E. 3.1). **4.3** Die Anschlussgebühr ist die einmalige Gegenleistung des Grundeigentümers dafür, das…»
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«…hts 2C_656/2008 vom 29. Mai 2009 E. 3.4 mit Hinweisen auf 2P.232/2006 vom 16. April 2007, 2P.343/2005 vom 24. Mai 2006, 2P.205/2005 vom 15. März 2006, 2P.262/2005 vom 9. Februar 2006; vgl. auch Urteil 2P.53/2007 vom 22. Juni 2007, E. 2.4). cc) Bei d…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2P.205/2005 /leb

Urteil vom 15. März 2006

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,

Gerichtsschreiber Moser.

Parteien

Erbengemeinschaft X.________, bestehend aus:

1. A.________,

2. B.________,

3. C.________,

Beschwerdeführer,

alle vertreten durch Rechtsanwalt C________,

gegen

Stadt Luzern, handelnd durch den Stadtrat Luzern, Hirschengraben 17, 6002 Luzern,

Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Abgaberechtliche Abteilung, Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern.

Gegenstand

Art. 5, 8 und 9 BV (Kanalisationsanschlussgebühr),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil

des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern

vom 20. Juni 2005.

Sachverhalt:

A. Die Erbengemeinschaft X.________ ist Eigentümerin eines Wohn- und Geschäftshauses an der Y.________strasse in Luzern. Mit Beschluss vom 24. April 2002 erteilte der Stadtrat von Luzern der Erbengemeinschaft die Baubewilligung für den Anbau eines Atelierraumes im Erdgeschoss dieses Gebäudes. Nach Realisierung des Bauvorhabens stellte das Tiefbauamt der Stadt Luzern am 29. Juni 2004 der Erbengemeinschaft eine Kanalisationsanschlussgebühr in der Höhe von Fr. 7'359.85 (inkl. Mehrwertsteuer) in Rechnung. Eine dagegen erhobene Einsprache wies der Stadtrat von Luzern am 1. September 2004 ab.

Mit Urteil vom 20. Juni 2005 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern (Abgaberechtliche Abteilung) eine dagegen eingereichte (kantonale) Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab, mit welcher die Erbengemeinschaft X.________ hauptsächlich um Feststellung ersucht hatte, dass für den Anbau des Atelierraumes keine Kanalisationsanschlussgebühr geschuldet sei.

B. Mit Eingabe vom 19. August 2005 erhebt die Erbengemeinschaft X.________, bestehend aus A.________, B.________ sowie C.________, staatsrechtliche Beschwerde, mit der sie um Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 20. Juni 2005 und um Rückweisung der Angelegenheit zur Neubeurteilung ersucht.

Die Stadt Luzern (Stab Baudirektion) und das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern (Abgaberechtliche Abteilung) schliessen auf Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern stellt einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid dar, gegen den als eidgenössisches Rechtsmittel einzig die staatsrechtliche Beschwerde zur Verfügung steht ( Art. 84 Abs. 2 und Art. 86 Abs. 1 OG ).

1.2 Als Abgabepflichtige sind die Beschwerdeführer durch das angefochtene Urteil in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert ( Art. 88 OG ).

1.3 Die staatsrechtliche Beschwerde ist, von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen, rein kassatorischer Natur. Soweit die Beschwerdeführer mehr verlangen als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, so namentlich die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden ( BGE 131 I 291 E. 1.4 S. 297 mit Hinweis).

1.4 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf ungenügend begründete Vorbringen und appellatorische Kritik tritt es nicht ein (statt vieler: BGE 125 I 492 E. 1b S. 495 mit Hinweisen). Macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Willkürverbots geltend, muss er anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen darlegen, inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten Mangel leidet ( BGE 117 Ia 10 E. 4b S. 11 f. ; 125 I 492 E. 1b S. 495, mit Hinweisen).

Die vorliegende Beschwerdeschrift genügt diesen Anforderungen nur punktuell, erschöpft sie sich doch über weite Teile in appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid oder in verfassungsrechtlich ungenügend substantiierten Vorbringen.

2.

2.1 Gemäss Art. 41 Abs. 1 Satz 1 des Siedlungsentwässerungsreglements der Stadt Luzern vom 13. September 1990 (im Folgenden: Reglement) erhebt der Stadtrat von den Grundeigentümern an die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt und Reinigung der öffentlichen Abwasseranlagen Anschlussgebühren, Baubeiträge und jährliche Betriebsgebühren. Die Anschlussgebühr dient zur Deckung der Kosten für Neuanlagen der Stadt (Art. 42 Abs. 1) und wird gemäss Art. 42 Abs. 2 des Reglements wie folgt berechnet:

"Die Anschlussgebühr beträgt:

a. für Neubauten 1½ % der Gebäudeversicherungssumme der neu erstellten Baute, jedoch mindestens Fr. 300.--;

b. für Neubauten anstelle von Altbauten: 1½ % der Gebäudeversicherungssumme der neu erstellten Baute, jedoch mindestens Fr. 300.--. Eine bereits bezahlte Anschlussgebühr gemäss Kanalisationsreglement der Stadt Luzern vom 28. Juni 1978/1. Juni 1983 bzw. gemäss diesem Reglement wird angerechnet;

c. für Um-, An- und Aufbauten: 1½ % des Differenzbetrages zwischen der alten und der neuen Gebäudeversicherungssumme;

.. [...]"

Art. 42 Abs. 4 des Reglements sieht sodann vor, dass der Stadtrat bei "ausserordentlichen Verhältnissen" die Anschlussgebühr "angemessen erhöhen oder herabsetzen" kann.

Die daneben erhobenen periodischen Betriebsgebühren, welche die Aufwendungen für Betrieb, Unterhalt, Reinigung und Erneuerung der Abwasseranlagen decken, werden im Verhältnis zum Trinkwasserverbrauch pro m3 festgelegt (Art. 44 des Reglements).

2.2 Gestützt auf Art. 42 Abs. 2 lit. c des Reglementes hat die Stadt Luzern für den von den Beschwerdeführern realisierten Anbau eines Atelierraumes im Erdgeschoss ihres als Wohn- und Geschäftshaus genutzten Gebäudes eine Kanalisationsanschlussgebühr von Fr. 7'359.85 (Fr. 6'840.-- zuzüglich Mehrwertsteuer) erhoben, ausgehend von einer - nicht bestrittenen - Gebäudeversicherungssumme des neu erstellten Anbaus von Fr. 456'000.--, was in der Folge vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Entscheid geschützt wurde. Unstreitig ist, dass für das bestehende und bereits an die Kanalisation angeschlossene Gebäude mit Baujahr 1962 bis anhin keine Anschlussgebühren erhoben wurden, führte doch erst das Kanalisationsreglement der Stadt Luzern von 1978 eine derartige Abgabe ein, ohne jedoch die nachträgliche Erhebung der Gebühr für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits angeschlossenen Bauten vorzusehen. Die Beschwerdeführer rügen, sie würden im Vergleich zu anderen Gebäudeeigentümern, die ebenfalls keine Kanalisationsgebühr bezahlt, aber von Anfang an grösser gebaut und in der Zwischenzeit nicht an-, um- oder aufgebaut hätten, in einer gegen Art. 8 Abs. 1 BV verstossenden Weise ungleich behandelt. Sodann liege ein Verstoss gegen das Rückwirkungsverbot vor, wenn die kantonalen Behörden die unverhältnismässig hohe Abgabe damit zu rechtfertigen versuchten, dass der Abwasseranfall des Hauptgebäudes als nicht gering betrachtet werden könne und für das Hauptgebäude noch keine Kanalisationsanschlussgebühr bezahlt worden sei. Vielmehr sei der Gebäudeversicherungswert des neu erstellten Atelierraumes sehr hoch und der Abwasseranfall durch die dort eingerichtete einzige (nicht öffentliche) Toilettenanlage sehr gering, so dass ausserordentliche Umstände im Sinne von Art. 42 Abs. 4 des Siedlungsentwässerungsreglements vorlägen. Durch das Verneinen dieser Umstände und das Einfordern einer unverhältnismässig hohen Kanalisationsgebühr verstosse das Verwaltungsgericht auch gegen das Willkürverbot ( Art. 9 BV ).

3.

3.1 Anders als ein Erschliessungs- bzw. ein Anschlussbeitrag, welcher bereits mit der Möglichkeit des Anschlusses der Parzelle fällig wird und dessen Bemessung sich dementsprechend typischerweise nach der maximal möglichen baulichen Nutzung des Grundstückes richtet, bildet die Anschlussgebühr, welche anstelle oder zusätzlich zu Anschlussbeiträgen erhoben werden kann, die Gegenleistung für den Anschluss einer bestimmten Baute an das öffentliche Netz (vgl. zu dieser Unterscheidung Urteil 2P.78/2003 vom 1. September 2003, publ. in: ZBl 105/2004 S. 270, E. 3.3 mit Hinweisen sowie E. 3.6). Die Anschlussgebühr unterliegt, ebenso wie die Anschlussbeiträge, dem Kostendeckungs- und dem Äquivalenzprinzip. Dies bedeutet - entgegen der Meinung der Beschwerdeführer - aber nicht, dass die Bemessung dieser Abgabe sich notwendigerweise nach dem dem Gemeinwesen aus dem einzelnen Anschluss jeweils konkret erwachsenden Aufwand richten müsste (vgl. mit Bezug auf das Äquivalenzprinzip: BGE 128 I 46 E. 4a S. 52 f. ; 126 I 180 E. 3a/bb S. 188, je mit Hinweisen; mit Bezug auf das Kostendeckungsprinzip: 2P.45/2003 vom 28. August 2003, publ. in: ZBl 105/2004 S. 263, E. 5.1). Für die Bemessung der Anschlussgebühr darf vielmehr nach schematischen Prinzipien auf den dem Pflichtigen erwachsenden Vorteil abgestellt werden, wie er sich, jedenfalls bei Liegenschaften der vorliegenden Art, aufgrund des Gebäudeversicherungswertes der angeschlossenen Baute mit hinreichender Zuverlässigkeit bestimmen lässt (vgl. BGE 93 I 106 E. 5b S. 114 f.; 106 Ia 241 E. 4d S. 247 f.; 109 Ia 325 E. 6a S. 330; Urteile 2P.356/1994 vom 15. Dezember 1995, E. 3b/aa; 2P.340/1995 vom 27. Februar 1997, E. 4c; 2P.281/2004 vom 2. März 2005, E. 3.2, sowie 2P.262/2005 vom 9. Februar 2006, E. 3.1). Wird eine angeschlossene (und hiefür allenfalls bereits mit einer Anschlussgebühr belastete) Baute nachträglich erweitert oder umgebaut, so darf, soweit die massgebenden Vorschriften dies vorsehen, eine ergänzende Anschlussgebühr erhoben werden (vgl. Urteil 2P.45/2003 vom 28. August 2003, publ. in: ZBl 105/2004 S. 263, E. 5.3, sowie 2P.223/2004 vom 18. Mai 2004, E. 3.2; zur ähnlichen Sachlage bei Ersatzbauten: Urteil 2P.78/2003 vom 1. September 2003, publ. in: ZBl 105/2004 S. 270, E. 3.6).

3.2 Was die Beschwerdeführer vorliegend gegen die ihnen für den Anbau auferlegte Anschlussgebühr vorbringen, ist nicht geeignet, die Verfassungsmässigkeit des angefochtenen Entscheids in Frage zu stellen. Dass sich im angebauten Gebäudeteil nur wenige Einrichtungen befinden, welche zusätzliches Abwasser verursachen, ist nach dem Gesagten grundsätzlich ohne Belang, ebenso wenig der Umstand, dass die geforderte Gebühr die Installationskosten für die errichtete Toilettenanlage übersteige. Wesentlich ist, dass sich der massgebende Wert der angeschlossenen Liegenschaft durch die vorgenommene Erweiterung erhöht hat, was nach der geltenden gesetzlichen Regelung (Art. 42 Abs. 2 lit. c des Siedlungsentwässerungsreglements) bereits die Erhebung einer zusätzlichen Anschlussgebühr zu rechtfertigen vermag, ohne dass es auf das Ausmass des zusätzlichen Abwasseranfalles ankäme.

Das Verwaltungsgericht durfte andererseits ohne Willkür das Vorliegen einer Ausnahmesituation, welche eine Reduktion der Gebühr rechtfertigen würde, verneinen. Auch wenn der angebaute Gebäudeteil wenig zusätzliches Abwasser verursacht, weist er gegenüber gewöhnlichen Wohn- und Gewerbebauten keine derartigen Besonderheiten auf, dass sich eine Abweichung von der ordentlichen Regelung imperativ aufdrängen würde (z.B. extrem teure Bauweise mit geringer zusätzlicher Nutzungsmöglichkeit oder gemessen am Bauaufwand extrem niedriger Abwasseranfall). Der Hinweis des Verwaltungsgerichts auf den Umstand, dass für die bestehende Baute nie eine Anschlussgebühr bezahlt worden sei, war, wie aus der betreffenden Erwägung hervorgeht, für die Verweigerung einer Gebührenreduktion nicht entscheidend, weshalb offen bleiben kann, wieweit dieser Umstand für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Belastung bzw. unter dem Gesichtswinkel des Äquivalenzprinzips eine Rolle spielen dürfte. Unbegründet ist auch der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand, die Beschwerdeführer würden durch die Erhebung einer unverhältnismässigen Anschlussgebühr für den Anbau gegenüber Eigentümern von Altbauten, die ebenfalls keine Kanalisationsanschlussgebühr zu bezahlen gehabt, aber von Anfang an grösser gebaut hätten, rechtsungleich behandelt. Es lässt sich aufgrund des Rückwirkungsverbotes (vgl. dazu Urteil 2P.45/2003 vom 28. August 2003, publ. in: ZBl 105/2004 S. 263, E. 5.2) sachlich durchaus begründen, Altbauten erst dann mit einer (ergänzenden) Anschlussgebühr zu belasten, wenn durch Umbau oder Erweiterung der bestehenden Baute ein neuer Anschlusstatbestand geschaffen wird. Die Rüge der Beschwerdeführer, die von ihnen erhobene Abgabe verstosse gegen das Rückwirkungsverbot, beruht auf der nach dem Gesagten unzutreffenden Annahme, dass mit der jetzt erhobenen Anschlussgebühr die unterbliebene Gebührenerhebung für das Hauptgebäude abgegolten werde; dass dies nicht zutrifft, wurde bereits dargelegt.

4. Nach dem Gesagten ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Entsprechend dem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den Beschwerdeführern, unter solidarischer Haftung, aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 und Abs. 7 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG ). Auf die Zusprechung einer Parteientschädigung besteht kein Anspruch ( Art. 159 Abs. 2 OG analog).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter solidarischer Haftung.

3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Stadt Luzern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern (Abgaberechtliche Abteilung) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. März 2006

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: