Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2P.190/2003 KI-generiert

Couple v. Cantonal Authorities (Residence Permit Renewal Refusal)

Geschäftsnummer 2P.190/2003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal challenge by two individuals seeking to appeal a decision made by the Migration Office of Lucerne Canton, which denied the extension of their residence permits. This denial was based on one individual's prior conviction for committing a sexual act with a minor, resulting in a conditional prison sentence. An appeal to the Economic Department of Lucerne was also rejected, prompting the individuals to file a constitutional complaint. However, the Federal Tribunal ruled that they could not appeal the decision as there was no legal basis for their claim, given that residence permits are subject to the discretion of the authorities without an entitlement established by federal law. As such, their appeal was dismissed without an examination of its merits.

Legislator-Regeste

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Art. 9 BV, Art. 36a OG, Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG, Art. 4 ANAG, Art. 88 OG, Art. 153a OG; Couple v. Cantonal Authorities (Residence Permit Renewal Refusal): Mit Verfügung vom 5. Februar 2003 lehnte es das Amt für Migration des Kantons Luzern ab, die Aufenthaltsbewilligung für X.________ und Y.________ sowie deren Kinder A.________ und B.________ zu verlängern, nachdem X.________ am 6. Juli 2000 vom Obergericht des Kantons Luzern der sexuellen Handlung mit einem Kind schuldig gesprochen und zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 3 Monaten verurteilt worden war. Das Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern bestätigte diesen Entscheid auf Beschwerde hin am 10. Juni 2003. X.________ und Y.________ beantragen vor Bundesgericht mit staatsrechtlicher Beschwerde, den Entscheid des Wirtschaftsdepartements wegen Willkür ( Art. 9 BV ) aufzuheben.

Schlagwörter

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Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Aufenthaltsbewilligung Retentionsrecht Widerruf der Niederlassungsbewilligung Familiennachzugsbewilligung Verfahrensrechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 9 BV
Art. 9 BV (Aufenthaltsbewilligung/Wegweisung),
Art. 36a OG
Auf ihre offensichtlich unzulässige Eingabe ist ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG nicht einzutreten: Auf dem Gebiet der Fremdenpolizei ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verweigerung von Bewilligungen ausgeschlossen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt (Art.
Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG
36a OG nicht einzutreten: Auf dem Gebiet der Fremdenpolizei ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verweigerung von Bewilligungen ausgeschlossen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG).
Art. 4 ANAG
Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung liegt im freien Ermessen der Behörden, soweit der Betroffene sich nicht auf eine Sondernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrags berufen kann, die ihm ein entsprechendes Recht verschafft ( Art. 4 ANAG ; SR 142.20; BGE 128 II 145 E.
Art. 88 OG
Besteht kein Anspruch auf die verweigerte Bewilligung, fehlt es den Beschwerdeführern praxisgemäss aber auch an einem rechtlich geschützten Interesse im Sinne von Art. 88 OG , um die Bewilligungsverweigerung wegen einer Verletzung des Willkürverbots ( Art.
Art. 153a OG
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend haben die unterliegenden Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG ). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 159 Abs. 2 OG ).
Art. 159 Abs. 2 OG
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend haben die unterliegenden Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG ). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 159 Abs. 2 OG ).

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2P.190/2003 /kil

Urteil vom 11. Juli 2003

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,

Bundesrichter Betschart, Müller,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Parteien

X.________,

Y.________,

Beschwerdeführer,

beide vertreten durch Fürsprecher Markus Fischer, Hotelgasse 1, Postfach 316, 3000 Bern 7,

gegen

Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern, Bahnhofstrasse 15, 6002 Luzern.

Gegenstand

Art. 9 BV (Aufenthaltsbewilligung/Wegweisung),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Wirtschaftsdepartements des Kantons Luzern vom 4. Juni 2003.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1. Mit Verfügung vom 5. Februar 2003 lehnte es das Amt für Migration des Kantons Luzern ab, die Aufenthaltsbewilligung für X.________ und Y.________ sowie deren Kinder A.________ und B.________ zu verlängern, nachdem X.________ am 6. Juli 2000 vom Obergericht des Kantons Luzern der sexuellen Handlung mit einem Kind schuldig gesprochen und zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 3 Monaten verurteilt worden war. Das Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern bestätigte diesen Entscheid auf Beschwerde hin am 10. Juni 2003. X.________ und Y.________ beantragen vor Bundesgericht mit staatsrechtlicher Beschwerde, den Entscheid des Wirtschaftsdepartements wegen Willkür ( Art. 9 BV ) aufzuheben.

2. Auf ihre offensichtlich unzulässige Eingabe ist ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG nicht einzutreten: Auf dem Gebiet der Fremdenpolizei ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verweigerung von Bewilligungen ausgeschlossen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG). Die Gewährung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung liegt im freien Ermessen der Behörden, soweit der Betroffene sich nicht auf eine Sondernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrags berufen kann, die ihm ein entsprechendes Recht verschafft ( Art. 4 ANAG ; SR 142.20; BGE 128 II 145 E. 1.1.1 mit Hinweisen). Das Bestehen eines solchen ist vorliegend nicht ersichtlich und wird auch nicht behauptet. Besteht kein Anspruch auf die verweigerte Bewilligung, fehlt es den Beschwerdeführern praxisgemäss aber auch an einem rechtlich geschützten Interesse im Sinne von Art. 88 OG , um die Bewilligungsverweigerung wegen einer Verletzung des Willkürverbots ( Art. 9 BV ) mit staatsrechtlicher Beschwerde anfechten zu können (vgl. BGE 126 I 81 E. 3 - 7 S. 85 ff.). Zwar wären sie befugt, losgelöst von einem Anspruch in der Sache selber eine Verletzung von Verfahrensgarantien geltend zu machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt ( BGE 127 II 161 E. 2c u. 3b); entsprechende Rügen erheben sie indessen nicht. Auf ihre Eingabe ist deshalb weder als Verwaltungsgerichtsbeschwerde noch als staatsrechtliche Beschwerde einzutreten. Soweit sie darauf hinweisen, Y.________ sei schwanger und gemäss ärztlicher Bestätigung zurzeit nicht reisefähig, wird dem Einwand gegebenenfalls durch die kantonalen Behörden im Rahmen des Wegweisungsvollzugs Rechnung zu tragen sein. Mit dem vorliegenden Nichteintretensentscheid werden die Gesuche um aufschiebende Wirkung und Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels gegenstandslos.

3. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend haben die unterliegenden Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG ). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 159 Abs. 2 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Juli 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: