Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2P.180/2006 KI-generiert

Taxpayers Challenge Cost Allocation of Tax Remand Decision

Geschäftsnummer 2P.180/2006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute concerning state and municipal taxes for the years 2000 and 2001, where the Administrative Court of the Canton of Zurich ruled in favor of the taxpayers, ordering further investigation and re-evaluation by the tax appeal commission. The court imposed the total court costs of 14,100 Swiss francs, splitting the burden equally between the state and the taxpayers. The taxpayers subsequently filed a constitutional complaint to the Federal Court, seeking to challenge the court costs ruling, while the tax authority and the administrative court argued for the dismissal of this complaint. The legality surrounding the appeal process and the nature of the imposed costs was central to the proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 9 BV, Art. 132 Abs. 1 BGG, Art. 87 Abs. 2 OG, Art. 87 Abs. 1 OG, Art. 36a OG; Taxpayers Challenge Cost Allocation of Tax Remand Decision: Gemäss Art. 87 Abs. 2 OG ist die staatsrechtliche Beschwerde gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, welche nicht Zuständigkeits- oder Ausstandsfragen zum Gegenstand haben (vgl. Art. 87 Abs. 1 OG ), bloss zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können.

Schlagwörter

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Kostenverlegung Steuerbehörde Steuerpflicht des Steuerpflichtigen Gemeindesteuern Verwaltungskosten Steuerjustizverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 9 BV
Art. 9 BV , Staats- und Gemeindesteuern 2000 und 2001 (Gerichtskosten),
Art. 132 Abs. 1 BGG
Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz, OG) Anwendung ( Art. 132 Abs. 1 BGG ).
Art. 87 Abs. 2 OG
Gemäss Art. 87 Abs. 2 OG ist die staatsrechtliche Beschwerde gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, welche nicht Zuständigkeits- oder Ausstandsfragen zum Gegenstand haben (vgl.
Art. 87 Abs. 1 OG
Art. 87 Abs. 1 OG ), bloss zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können.
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG :

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2P.180/2006 /ble

Urteil vom 26. März 2007

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Hungerbühler, Karlen,

Gerichtsschreiber Feller.

Parteien

A.X.________, Beschwerdeführer,

B.X.________, Beschwerdeführerin,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Steiner,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Recht, Bändliweg 21, 8090 Zürich,

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, Postfach, Militärstrasse 36, 8090 Zürich.

Gegenstand

Art. 9 BV , Staats- und Gemeindesteuern 2000 und 2001 (Gerichtskosten),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, vom 10. Mai 2006.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Am 10. Mai 2006 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich eine Beschwerde der Steuerpflichtigen A.X.________ und B.X.________ betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2000 und 2001 gut und wies die Sache zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Steuerrekurskommission II zurück. Die Gerichtskosten von total Fr. 14'100.-- auferlegte es zur Hälfte dem Staat Zürich und je zu einem Viertel den beiden Steuerpflichtigen, unter solidarischer Haftung für die Hälfte des Betrags (Ziff. 4 des Entscheiddispositivs).

Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 10. Juli 2007 beantragen A.X.________ und B.X.________ dem Bundesgericht, Ziff. 4 des Dispositivs des verwaltungsgerichtlichen Entscheids vom 10. Mai 2006 aufzuheben. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und das Kantonale Steueramt Zürich beantragen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

2.

2.1 Auf das vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz; BGG [AS 2006 1205]) eingeleitete vorliegende Beschwerdeverfahren finden noch die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz, OG) Anwendung ( Art. 132 Abs. 1 BGG ).

2.2 Da nur der kantonale Kostenspruch angefochten wird, steht ungeachtet der Natur des zugrundeliegenden Rechtsstreits allein die staatsrechtliche Beschwerde als bundesrechtliches Rechtsmittel zur Verfügung ( BGE 122 II 274 E. 1b S. 277 f.; s. auch BGE 123 I 275 E. 2d S. 277 f).

3. Gemäss Art. 87 Abs. 2 OG ist die staatsrechtliche Beschwerde gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, welche nicht Zuständigkeits- oder Ausstandsfragen zum Gegenstand haben (vgl. Art. 87 Abs. 1 OG ), bloss zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können.

Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde gelten Rückweisungsentscheide grundsätzlich als Zwischenentscheide ( BGE 129 I 313 E. 3.2 S. 316 f. ; 128 I 3 E. 1b S. 7), und zwar sogar dann, wenn sie mit einem materiellen Teilendentscheid verbunden sind (vgl. Urteil 2P.279/2003 vom 11. November 2003 E. 3.1). Sie können nur unter den Voraussetzungen von Art. 87 Abs. 2 OG sofort gesondert mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden. Selbst wenn, wie vorliegend, der kantonale Entscheid nur mit Bezug auf die Kosten- oder Entschädigungsregelung angefochten werden soll, gilt das Erfordernis des nicht wiedergutzumachenden Nachteils. Kostenentscheide bringen in der Regel keinen solchen Nachteil mit sich (vgl. zu den Modalitäten einer nachträglichen Anfechtung BGE 122 I 39 E. 1a/bb S. 42 f.; 117 Ia 251 E. 1b S. 254 f.; ferner Urteil 1P.106/2002 vom 11. Oktober 2002 E. 1.3). Dass es sich im Falle der Beschwerdeführer anders verhalten könnte, ist nicht ersichtlich. Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist daher in Anwendung von Art. 87 Abs. 2 OG nicht einzutreten.

Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten ( Art. 153 und 153a OG ) den Beschwerdeführern je zur Hälfte unter Solidarhaft aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1 und 7 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführern je zur Hälfte unter Solidarhaft auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Kantonalen Steueramt Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. März 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: