Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2P.18/2005 KI-generiert

Taxpayer's Attempted Revision of Tax Assessment Based on Legal Interpretation Rejected

Geschäftsnummer 2P.18/2005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a taxpayer who challenged a decision from the cantonal administrative court regarding back taxes imposed for the years 1996 to 1998, amounting to CHF 3,405.65. After several unsuccessful attempts to appeal this decision, including a failed review request in 2002, the taxpayer submitted a new revision request to the administrative court in 2004, which was again denied in October of that year. The taxpayer subsequently filed a constitutional complaint against this latest denial, arguing multiple violations of constitutional rights. The court reviewed the complaint, assessing whether the claimed violations were legitimate and whether they warranted a revision of the earlier decisions.

Legislator-Regeste

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Art. 127 Abs. 2 BV, Art. 84 OG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 36a OG; Taxpayer's Attempted Revision of Tax Assessment Based on Legal Interpretation Rejected: Mit rechtzeitiger staatsrechtlicher Beschwerde beantragt die Steuerpflichtige, es sei der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Oktober 2004 "zufolge der darin enthaltenen mehrfachen und wiederholten Verletzung der verfassungsmässigen Rechte der Beschwerdeführerin (Art. 8 Abs. 1, 9, 29 Abs. 1 und 2, 30 Abs. 1 und 3 sowie Art. 127 Abs. 2 BV )" unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben.

Schlagwörter

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Art. 8, 9, 29, 30 und 127 BV (Nachsteuern 1996-1998 Revision der Steuerveranlagung Auslegung von Urteilen Revisionsgründe Verfassungsänderung Kanzleiversehen Versäumnis des Steuerpflichtigen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 127 Abs. 2 BV
1 und 3 sowie Art. 127 Abs. 2 BV )" unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben.
Art. 84 OG
Mit der staatsrechtlichen Beschwerde wird nicht das kantonale Verfahren fortgesetzt, sondern ein neues Verfahren eröffnet, bei dem das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid oder Erlass nur unter spezifischen, insbesondere verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten überprüft ( Art. 84 OG ).
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
Das wirkt sich auch auf die Art der Beschwerdebegründung aus: Gemäss Art. 90 Abs.
Art. 29 Abs. 1 BV
Geradezu mutwillig ist die Rüge, das Verwaltungsgericht habe den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung ( Art. 29 Abs. 1 BV ) sowie Grundsätze der Besteuerung ( Art.
Art. 36a OG
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und ohne Weiterungen im Verfahren nach Art. 36a OG zu erledigen.

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2P.18/2005 /dxc

Urteil vom 14. Februar 2005

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Hungerbühler, Wurzburger,

Gerichtsschreiber Wyssmann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin, vertreten durch OEK Oehler Kurt

Steuer-, Rechts-, Wirtschaftsberatung,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Recht, Sumatrastrasse 10, 8090 Zürich,

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, Postfach 1226, 8021 Zürich.

Gegenstand

Art. 8, 9, 29, 30 und 127 BV (Nachsteuern 1996-1998; Revision)

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Oktober 2004.

Sachverhalt:

A. Mit Entscheid vom 2. Mai 2001 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich den Rekurs von X.________ ab und bestätigte die für die Steuerjahre 1996 bis 1998 auferlegte Nachsteuer von Fr. 3'405.65. Eine staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht blieb ohne Erfolg (Urteil 2P.180/2001 vom 25. Februar 2002). Mit dem am 15. Juli 2002 beim Verwaltungsgericht eingereichten Revisionsgesuch drang die Steuerpflichtige ebenfalls nicht durch (Entscheid RG.2002.0004 vom 3. Dezember 2002).

B. Mit Eingabe vom 17. Mai 2004 ersuchte die Steuerpflichtige das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich erneut um Revision des Entscheides vom 2. Mai 2001. Das Verwaltungsgericht wies das Gesuch mit Entscheid vom 20. Oktober 2004 ab, soweit es darauf eintrat.

C. Mit rechtzeitiger staatsrechtlicher Beschwerde beantragt die Steuerpflichtige, es sei der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Oktober 2004 "zufolge der darin enthaltenen mehrfachen und wiederholten Verletzung der verfassungsmässigen Rechte der Beschwerdeführerin (Art. 8 Abs. 1, 9, 29 Abs. 1 und 2, 30 Abs. 1 und 3 sowie Art. 127 Abs. 2 BV )" unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben.

Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Mit der staatsrechtlichen Beschwerde wird nicht das kantonale Verfahren fortgesetzt, sondern ein neues Verfahren eröffnet, bei dem das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid oder Erlass nur unter spezifischen, insbesondere verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten überprüft ( Art. 84 OG ). Das wirkt sich auch auf die Art der Beschwerdebegründung aus: Gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen kantonalen Entscheid verletzt worden sein sollen. Das Bundesgericht prüft im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nur die ausdrücklich erhobenen und ausreichend begründeten Rügen ( BGE 125 I 492 E. 1b, mit Hinweisen, ferner 129 I 113 E. 2.1, 127 I 38 E. 3c). Nur in diesem Rahmen ist der mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochtene Entscheid des kantonalen Verwaltungsgerichts zu überprüfen.

2. Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Urteil ausgeführt, ein Entscheid könne gemäss § 155 Abs. 1 StG zugunsten der steuerpflichtigen Person revidiert werden, wenn sich ein in lit. a-c dieser Vorschrift aufgeführter Revisionstatbestand verwirklicht habe. Dazu gehöre gemäss lit. b insbesondere die Verletzung wesentlicher Verfahrensgrundsätze, die namentlich dann vorliege, wenn die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser acht gelassen habe. Erforderlich sei, dass verfahrensrechtliche Vorschriften oder Grundsätze missachtet worden seien und es nach den Umständen nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne, dass die Entscheidung durch diesen Mangel zuungunsten des Gesuchstellers beeinflusst worden sei. Im Vordergrund stehe der Sache nach die Verweigerung des rechtlichen Gehörs, die versehentliche Nichtberücksichtigung einer aktenkundigen erheblichen Tatsache, die Nichtbeurteilung eines Begehrens, die unrichtige Besetzung des Gerichts, die Verletzung der Ausstandspflicht sowie die Missachtung der Bindung an die Parteibegehren. Die Revision bezwecke die Berichtigung "prozessualer Versehen", nicht das Zurückkommen auf Fragen, die im zu revidierenden Entscheid beantwortet oder absichtlich offen gelassen worden seien. Eine rechtliche Würdigung könne daher von vornherein nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens bilden. Hierfür stünden die ordentlichen Rechtsmittel offen.

Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Erwägungen beanstandet werden könnten. Sie entsprechen den allgemein anerkannten Grundsätzen zur Revision und beruhen nicht auf einer willkürlichen Auslegung kantonalen Rechts.

3. Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Entscheid sodann in haltbarer Weise dargelegt, dass die Beschwerdeführerin keinen Revisionsgrund geltend macht:

Der am 16. Februar 2004 publizierten Abhandlung von Prof. Dr. Markus Reich (IFF Forum für Steuerrecht 2004, S. 3 ff.) könne nicht entnommen werden, dass die von der Beschwerdeführerin kritisierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Fragen der Einkommensrealisierung ungeklärt gelassen habe. Vielmehr ergebe sich aus diesem Aufsatz nur, dass Prof. Reich in Bezug auf die Frage der Einkommensrealisierung eine andere Rechtsauffassung vertrete. Das sei kein Revisionsgrund.

Ein Revisionsgrund könne auch nicht im Einspracheentscheid des Kantonalen Steueramtes Nidwalden gesehen werden: Der Beschwerdeführerin (Gesuchstellerin) könne nicht einmal eine Praxisänderung des urteilenden Gerichts helfen. Erst recht vermöge eine ausserkantonale Praxis keine Revision herbeizuführen.

Diese Begründung kann nicht als willkürlich bezeichnet werden. Wie dem Vertreter der Beschwerdeführerin aus anderen Verfahren hinlänglich bekannt ist, ist eine neue rechtliche Würdigung eines Sachverhaltes, eine neue Rechtsprechung oder auch die Änderung einer bestehenden Rechtsprechung kein Revisionsgrund ( BGE 102 Ib 45 E. 1b S. 48; 98 Ia 568 E. 5b S. 573; nicht publ. Urteil 2P.216/1997 vom 1. Dezember 1997, E. 3c; s. auch Poudret/Sandoz, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Bern 1992, Art. 137 n. 2.2.1). Ebenso kann auch eine in einer Fachpublikation geäusserte abweichende Rechtsauffassung oder Würdigung eines Sachverhaltes nicht dazu dienen, eine missliebige Entscheidung revisionsweise anzufechten. Hierfür stehen vielmehr die ordentlichen Rechtsmittel offen. Das ist in Bezug auf die Revision nach zürcherischem Steuergesetz ( § 155 Abs. 1 lit. b StG ) nicht anders.

4. Die weiteren Ausführungen in der staatsrechtlichen Beschwerde führen zu keinem anderen Ergebnis:

In Ziffer 2 der staatsrechtlichen Beschwerde (S. 4-18) befasst sich der Vertreter der Beschwerdeführerin mit der rechtlichen Qualifikation der Gewinngutschriften aus der CBPM. Diese kann nach dem bereits Gesagten nicht Gegenstand einer Revision sein. Eine angeblich unzutreffende ursprüngliche rechtliche Würdigung kann nicht mit einer von der Beschwerdeführerin verlangten "richtigen" Rechtsanwendung korrigiert werden, wie das Verwaltungsgericht im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt hat. Damit fehlt auch sämtlichen in Ziffer 2 enthaltenen weiteren Rügen, die allesamt auf der angeblich unzutreffenden tatsächlichen oder rechtlichen Würdigung aufbauen, die Grundlage. Das trifft namentlich auf die Rüge zu, der Beschwerdeführerin sei der Zugang zu einem unabhängigen und unvoreingenommenen Gericht versperrt gewesen.

Das gilt indessen auch für die unter Ziffer 3 (S. 19-32) der Beschwerde enthaltenen weiteren Rügen und insbesondere die Rüge, der oder die Entscheide enthielten keine ausreichende Begründung (Ziffer 3.3.6). Geradezu mutwillig ist die Rüge, das Verwaltungsgericht habe den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung ( Art. 29 Abs. 1 BV ) sowie Grundsätze der Besteuerung ( Art. 127 Abs. 2 BV ) verletzt, weil es das Kantonale Steueramt Zürich von der "Pflicht zur Vernehmlassung" (Beschwerde S. 30) entbunden habe. Vielmehr stand es dem Steueramt frei, ob es sich vernehmen lassen wollte. Angesichts der Aussichtslosigkeit des Gesuchs war nahe liegend, dass das Steueramt auf eine Stellungnahme verzichten würde.

5. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und ohne Weiterungen im Verfahren nach Art. 36a OG zu erledigen. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen; diese hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung ( Art. 156 Abs. 1, 159 OG ).

6. Ziffer 2 der vom Vertreter der Beschwerdeführerin verfassten staatsrechtlichen Beschwerde ist nicht nur appellatorisch, sondern sie lässt über weite Teile den gebotenen Anstand vermissen und enthält zudem herabmindernde Äusserungen gegenüber Gerichtspersonen des Verwaltungsgerichts (Seite 16 unten). Solches Prozessieren dient der Sache nicht und kann nicht hingenommen werden. Im Wiederholungsfall würde gegen den Vertreter ein Disziplinarverfahren eingeleitet.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Kantonalen Steueramt Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Februar 2005

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: