Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2P.18/2004 KI-generiert

Yugoslav National's Residence Permit Non-Renewal Appeal Rejected Due to Insufficient Marital Cohabitation

Geschäftsnummer 2P.18/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual originally from Yugoslavia who married a resident of Switzerland and moved there in 1997 with a residence permit linked to his marriage. However, after a separation declared by his wife, he applied for a permanent residency permit in 2002, which was denied by the local authorities. Attempts to contest this decision through departmental and subsequently administrative court channels were unsuccessful. The individual then filed a constitutional complaint to the Federal Tribunal, seeking to overturn the administrative court's ruling.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG, Art. 17 Abs. 2 ANAG, Art. 8 EMRK, Art. 88 OG, Art. 9 BV, Art. 36a OG; Yugoslav National's Residence Permit Non-Renewal Appeal Rejected Due to Insufficient Marital Cohabitation: 2.1 Hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung, verfügt er insoweit nicht über ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 88 OG . Ein solches ergibt sich auch nicht aus dem Willkürverbot gemäss Art. 9 BV ( BGE 126 II 377 E. 4 S. 388). Für das Gebiet der Fremdenpolizei bedeutet dies, dass gegen die Verweigerung einer Anwesenheitsbewilligung, auf die nach dem einschlägigen Bundes- und Staatsvertragsrecht kein Anspruch besteht, mangels Legitimation nicht wegen Verletzung des Willkürverbotes staatsrechtliche Beschwerde geführt werden kann ( BGE 122 I 267 E. 1a S. 270; 122 II 186 E. 2 S. 192, je mit Hinweisen).

Schlagwörter

KI-generiert
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung fehlendes eheliches Zusammenleben Aufenthaltsbewilligung Ehetrennung Familiennachzugsbewilligung Widerruf der Niederlassungsbewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG
Nach Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiete der Fremdenpolizei unzulässig gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt.
Art. 17 Abs. 2 ANAG
Art. 8 EMRK
Dem Beschwerdeführer steht daher weder nach Bundesrecht noch gemäss einer staatsvertraglichen Bestimmung (bezüglich Art. 8 EMRK vgl.
Art. 88 OG
2.1 Hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung, verfügt er insoweit nicht über ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 88 OG .
Art. 9 BV
Ein solches ergibt sich auch nicht aus dem Willkürverbot gemäss Art. 9 BV ( BGE 126 II 377 E.
Art. 36a OG
3.1 Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG nicht einzutreten.
Art. 153a OG
3.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 156 Abs. 1, Art. 153 und Art. 153a OG ).

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2P.18/2004 /leb

Urteil vom 28. Januar 2004

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,

Bundesrichter Hungerbühler, Müller,

Gerichtsschreiberin Diarra.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt

lic. iur. Daniel Ehrenzeller,

gegen

Justiz- und Polizeidepartement des Kantons

St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,

Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Spisergasse 41, 9001 St. Gallen.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom

2. Dezember 2003.

Sachverhalt:

A. Der aus der Bundesrepublik Jugoslawien stammende A.________ (geboren 1973) heiratete am 25. Dezember 1996 in seiner Heimat eine in der Schweiz niedergelassene Landsfrau. Am 24. August 1997 reiste A.________ in die Schweiz ein, und am 1. September 1997 wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung "zum Verbleib bei der Ehefrau und Stellensuche" erteilt. Diese ist letztmals bis 31. August 2002 verlängert worden. Die Ehe blieb kinderlos.

B. Am 11. April 2002 ersuchte A.________ um Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Die Ehefrau erklärte gegenüber dem Ausländeramt, sie lebe seit rund drei Jahren getrennt von ihrem Ehemann. A.________ behauptet hingegen, die Ehefrau habe bis Ende Juni 2002 mit ihm zusammen in der gemeinsamen Wohnung gelebt bzw. die Trennung sei erst Mitte Juli erfolgt.

Am 4. März 2003 lehnte es das Ausländeramt des Kantons St. Gallen ab, die Aufenthaltsbewilligung von A.________ zu verlängern.

C. Dagegen rekurrierte A.________ erfolglos an das Justiz- und Polizeidepartement und in der Folge an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen.

D. Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 22. Januar 2004 an das Bundesgericht beantragt A.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Dezember 2003 aufzuheben.

E. Das Bundesgericht hat darauf verzichtet, Vernehmlassungen einzuholen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Nach Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiete der Fremdenpolizei unzulässig gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt. Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) entscheidet die zuständige Behörde, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. Es besteht damit grundsätzlich kein Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, der Ausländer oder seine in der Schweiz lebenden Angehörigen könnten sich auf eine Sondernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrags berufen ( BGE 128 II 145 E. 1.1.1 S. 148, mit Hinweisen).

Nach Art. 17 Abs. 2 ANAG hat der ausländische Ehegatte eines niedergelassenen Ausländers Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, solange die Ehegatten zusammen wohnen (Satz 1), sowie nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung (Satz 2). Unbestrittenermassen lebt der Beschwerdeführer getrennt von seiner Ehegattin und hat weniger als fünf Jahre in ehelicher Gemeinschaft mit ihr zusammen gewohnt. Dem Beschwerdeführer steht daher weder nach Bundesrecht noch gemäss einer staatsvertraglichen Bestimmung (bezüglich Art. 8 EMRK vgl. BGE 126 II 425 E. 2a S. 427, mit Hinweisen) ein Anspruch auf eine Anwesenheitsbewilligung zu. Damit ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG ausgeschlossen.

2.

2.1 Hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung, verfügt er insoweit nicht über ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 88 OG . Ein solches ergibt sich auch nicht aus dem Willkürverbot gemäss Art. 9 BV ( BGE 126 II 377 E. 4 S. 388). Für das Gebiet der Fremdenpolizei bedeutet dies, dass gegen die Verweigerung einer Anwesenheitsbewilligung, auf die nach dem einschlägigen Bundes- und Staatsvertragsrecht kein Anspruch besteht, mangels Legitimation nicht wegen Verletzung des Willkürverbotes staatsrechtliche Beschwerde geführt werden kann ( BGE 122 I 267 E. 1a S. 270; 122 II 186 E. 2 S. 192, je mit Hinweisen).

2.2 Eine Verletzung von Verfahrensgarantien, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt und die unabhängig von der fehlenden Legitimation in der Sache selbst mit staatsrechtlicher Beschwerde gerügt werden kann ( BGE 122 I 267 E. 1b S. 270; 119 Ia 424 E. 3c S. 428, mit Hinweisen), wird nicht geltend gemacht.

3.

3.1 Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG nicht einzutreten.

3.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 156 Abs. 1, Art. 153 und Art. 153a OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Justiz- und Polizeidepartement und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Januar 2004

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: