Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2P.178/2003 KI-generiert

Turkish National Residence Permit Non-Renewal Appeal regarding Procedural Rights

Geschäftsnummer 2P.178/2003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a national from Turkey who applied for the renewal of their residency permit, which was subsequently denied by the relevant authorities in the Canton of St. Gallen. The applicant challenged this decision through a constitutional complaint, citing various articles of the Swiss Constitution and alleging procedural violations. However, the court determined that the applicant lacked standing to pursue the complaint, as they had no legal entitlement to the residency permit. The court also noted that any claims regarding conflicts of interest among judges had not been raised in a timely manner and that the alleged violations of procedural rights were insufficient to warrant further consideration of the complaint. Consequently, the court deemed the constitutional complaint inadmissible and assigned the legal costs to the applicant.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG, Art. 88 OG, Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 36a OG, Art. 156 OG; Turkish National Residence Permit Non-Renewal Appeal regarding Procedural Rights: Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Justiz- und Polizeidepartement sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Schlagwörter

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Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung türkische Staatsangehörige Aufenthaltsbewilligung Verletzung von Verfahrensrechten Beschwerdelegitimation Prozessrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG
dass der Beschwerdeführer auf die streitige Aufenthaltsbewilligung keinen Rechtsanspruch besitzt und ihm daher der Weg der eidgenössischen Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht offen steht (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG),
Art. 88 OG
Art. 30 Abs. 1 BV
Art. 36a OG
unbegründet erweist und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG (Verzicht auf Einholung von Akten und Vernehmlassungen, summarische Begründung) erledigt werden kann,
Art. 156 OG
dass die Kosten bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 156 OG ),

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2P.178/2003 /leb

Urteil vom 30. Juni 2003

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,

Bundesrichter Hungerbühler, Merkli,

Gerichtsschreiber Moser.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt

lic.iur. Daniel Speck, Zürcher Strasse 53,

9000 St. Gallen,

gegen

Justiz- und Polizeidepartement des Kantons

St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,

Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Spisergasse 41, 9001 St. Gallen.

Gegenstand

Art. 8, 9, 29 und 30 BV (Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom

22. Mai 2003.

Das Bundesgericht hat nach Einsicht

in den Beschwerdeentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Mai 2003, mit welchem dem türkischen Staatsangehörigen A.________ die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert wird,

in die von A.________ hiegegen am 25. Juni 2003 erhobene staatsrechtliche Beschwerde und das damit verbundene Gesuch um aufschiebende Wirkung,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer auf die streitige Aufenthaltsbewilligung keinen Rechtsanspruch besitzt und ihm daher der Weg der eidgenössischen Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht offen steht (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG),

dass dem Beschwerdeführer für das subsidiär zulässige Rechtsmittel der staatsrechtlichen Beschwerde mangels eines Eingriffes in rechtlich geschützte Interessen in der Sache selber die Legitimation fehlt ( Art. 88 OG ; BGE 126 I 81 ) und er vorliegend nur die Verletzung von Verfahrensgarantien rügen kann, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt ( BGE 127 II 161 E. 3b S. 167, mit Hinweisen),

dass die gegen einen Teil der am angefochtenen Urteil mitwirkenden Richter sowie gegen den Gerichtsschreiber erhobene Ausstandseinrede sofort bzw. vor Fällung des Urteils hätte geltend gemacht werden müssen und dieser Einwand wegen Verspätung heute nicht mehr gehört werden kann ( BGE 121 I 30 E. 5f S. 38, 225 E. 3 S. 229, mit Hinweisen),

dass im Übrigen aus dem geltend gemachten Umstand, wonach die betreffenden Gerichtspersonen an einem früheren Urteil mitgewirkt hätten, in welchem die Vermutung des Vorliegens einer Scheinehe zum Ausdruck gebracht worden sei und die Vorinstanzen zur näheren Abklärung dieser Frage aufgefordert worden seien, unmittelbar aus der Verfassung ( Art. 30 Abs. 1 BV ) keine Ausstandspflicht hergeleitet werden könnte und auch der Vorwurf der willkürlichen Handhabung der einschlägigen kantonalen Ausstandsbestimmungen nicht als begründet erscheint,

dass im Verhalten der kantonalen Behörden (nicht sofortige Geltendmachung des Hinderungsgrundes einer Scheinehe) auch keine Verletzung von Treu und Glauben erblickt werden kann, soweit die Legitimation für diese Rüge überhaupt gegeben ist,

dass die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Nichtabnahme von beantragten Beweisen (Durchführung einer Konfrontationseinvernahme) mit der materiellen Würdigung verknüpft ist und mangels Legitimation des Beschwerdeführers in der Sache darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 114 la 307 E. 3c S. 313),

dass sich die staatsrechtliche Beschwerde damit als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet erweist und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG (Verzicht auf Einholung von Akten und Vernehmlassungen, summarische Begründung) erledigt werden kann,

dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit der Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde hinfällig wird,

dass die Kosten bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 156 OG ),

im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:

1. Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Justiz- und Polizeidepartement sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Juni 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: