Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2P.177/2002 KI-generiert

Student Dismissal Due to Failed Exam Upheld Against Claims of Procedural Violations

Geschäftsnummer 2P.177/2002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a student who failed a second attempt at a preliminary diploma examination at a Swiss university, receiving low grades in several subjects. Following the failure, the student appealed the grades in business administration and economics, seeking higher marks. The university's appeal committee increased one grade but rejected the others, leading the student to appeal further to the university council. The council upheld the committee's decisions. Subsequently, the student filed a constitutional complaint, arguing that the university's procedures violated their rights concerning legal due process and fair treatment in the grading process. Key issues included disagreements over the grading criteria and the legitimacy of the grading process involving non-expert evaluators. The university maintained that the decisions were justified and adequately supported by the committee's assessments.

Legislator-Regeste

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Art. 87 OG, Art. 88 OG, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 153a OG; Student Dismissal Due to Failed Exam Upheld Against Claims of Procedural Violations: "Gemäss Art. 17 der Prüfungsordnung für die Grundstufe der Universität St. Gallen vom 15. August 1991 haben Sie die 2. Vordiplomprüfung im 2. Versuch nicht bestanden. Sie können damit das Studium in diesen Lehrgängen an der Universität St. Gallen nicht fortsetzen".

Schlagwörter

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endgültiges Nichtbestehen Verfahrensüberprüfung Prüfungsreglement Beurteilungsspielraum Für Rechtsbehelfe zuständige Stellen Vorentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 87 OG
1 und Art. 87 OG ; Urteil des Bundesgerichts 2P.113/2001 vom 22.
Art. 88 OG
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und ist zur Beschwerde legitimiert ( Art. 88 OG ).
Art. 29 Abs. 2 BV
2.1 Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen.
Art. 153a OG
Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG ).

Zitierte Rechtsprechung

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (29)

100 2015 177 (2015-11-05) · be
Candidate v. Bern Cantonal Administrative Court on Bar Exam Grade Review
«…m auch Kandidatinnen oder Kandidaten nicht bestehen, welche die erforderliche Notenzahl nur knapp nicht erreichen (BGer 2P.177/2002 vom 7.11.2002, in GVP SG 2002 Nr. 116 E. 4, 2P.81/2001 vom 12.6.2001, E. 3c/bb; Patricia Egli, Gerichtli- cher Rechtssc…»
BGE 136 I 229
Student Challenge to Master's Thesis Grade Over Academic Distinction
«…die einzelne Note oder das Zeugnis für sich allein keine anfechtbare Verfügung dar (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 2P.177/2002 vom 7. November 2002 E. 5.2.2; 2P.210/2001 vom 19. November 2001 E. 1b/aa und 2P.21/1996 vom 21. November 1996 E. 2a).…»
B-4290/2025 (2026-01-23)
Appeal Dismissed: Foreign Trade Manager Exam Grade Upheld
«…örterungen in den Rechts- schriften, mit denen das Prüfungsergebnis angefochten wird, ersetzt wer- den (Urteil des BGer 2P.177/2002 vom 7. November 2002 E. 2.2; Urteil des BVGer B-5622/2011 vom 15. August 2012 E. 2.1.1). 4. 4.1 In formeller Hinsicht…»
B-1216/2023 (2024-11-06)
Auditor Examination Rejection Upheld on Procedural and Grading Grounds
«…, indem auch Kandidaten nicht bestehen, welche die er- forderliche Notenzahl nur knapp nicht erreichen (Urteil des BGer 2P.177/2002 vom 7. November 2002 E. 4). Dass dem Beschwerdeführer bloss ein Punkt fehlt, ist daher kein Grund, zu seinen Gunsten vo…»
B-6462/2023 (2024-09-24)
Student's Thesis Grade Appeal Dismissed for Lack of Legal Interest
«…falls von der Notenhöhe abhängig gemacht werden könnte (vgl. Urteile des BGer 2P.208/2005 vom 8. September 2005 E. 2.1; 2P.177/2002 vom 7. November 2002 E. 5.2.2; des BVGer B-2390/2019 vom 26. August 2019 E. 3.2; HESELHAUS/SEIBERTH, Darf "Dummheit" be…»
B-1181/2022 (2022-12-27)
Candidate Fails Tax Expert Exam Due to Grades
«…hlen knapp unter der für eine ge- nügende Note erforderlichen Grenze aufgerundet werden, besteht nicht (Urteil des BGer 2P.177/2002 vom 7. November 2002 E. 4; BVGE 2010/10 E. 6.2.4; Urteile des BVGer B-2880/2018 vom 19. März 2020 E. 8.9.1 und B-2213/2…»
B-382/2022 (2022-09-23)
Master Builder Exam: Borderline Rule Application Upheld
«…hlen knapp unter der für eine ge- nügende Note erforderlichen Grenze aufgerundet werden, besteht nicht (Urteil des BGer 2P.177/2002 vom 7. November 2002 E. 4; BVGE 2010/10 E. 6.2.4; Urteile des BVGer B-2880/2018 vom 19. März 2020 E. 8.9.1; B-2213/2006…»
B-1207/2022 (2022-08-17)
Candidate Cannot Appeal Individual Exam Grade for Future Job Prospects
«…e auf die Berufschancen der Betroffenen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2P.208/2005 vom 8. Sep- tember 2005 E. 2.1 und 2P.177/2002 vom 7. November 2002 E. 5.2.2; Ur- teil des BVGer B-2390/2019 vom 26. August 2019 E. 3.2; HESELHAUS/SEI- BERTH, Darf "D…»
B-6676/2019 (2021-12-20)
HR Specialist Exam Failure Upheld
«…nter der für eine genügende Note erforderlichen Grenze aufgerundet werden, besteht je- doch nicht (vgl. Urteil des BGer 2P.177/2002 vom 7. November 2002 E. 4; BVGE 2010/10 E. 6.2.4; Urteile des BVGer B-2880/2018 vom 19. März 2020 E. 8.9.1 und B-2213/2…»
B.2020.119 (2020-12-17) · sg
Challenge to Professional Baccalaureate Examination Failing Grade Dismissed
«…die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 127 I 60 E. 5a und 125 I 166 E. 2a, BGer 2P.177/2002 vom 7. November 2002 E. 3.1). 3.2. Die Beschwerdeführerin besuchte das KBZSG, um die Berufsmaturität nach erfolgreiche…»
B.2020.119 (2020-12-17) · sg
Student Appeal of Vocational Baccalaureate Failure Grades Dismissed
«…die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 127 I 60 E. 5a und 125 I 166 E. 2a, BGer 2P.177/2002 vom 7. November 2002 E. 3.1). 3.2. Die Beschwerdeführerin besuchte das KBZSG, um die Berufsmaturität nach erfolgreiche…»
B-2880/2018 (2020-03-19)
Candidate denied tax expert diploma due to specific failing scores despite overall average.
«…hlen knapp unter der für eine ge- nügende Note erforderlichen Grenze aufgerundet werden, besteht nicht (Urteil des BGer 2P.177/2002 vom 7. November 2002 E. 4; BVGE 2010/10 E. 6.2.4; Urteil des BVGer B-2213/2006 vom 2. Juli 2007 E. 8). 8.9.2 Im vorlie…»
B-2390/2019 (2019-08-26)
Individual Subject Grade Appeal Dismissed for Lack of Legal Interest
«…e auf die Berufschancen der Betroffenen (vgl. Urteile des Bundesge- richts 2P.208/2005 vom 8. September 2005 E. 2.1 und 2P.177/2002 vom 7. November 2002 E. 5.2; BVR 2013 E. 2.1; HESELHAUS/SEIBERTH, Darf "Dummheit" bestraft werden? Zur juristischen Kon…»
2016.06.29.vv.4 (2016-06-29) · bl
Teacher's Challenge to Report Card Alteration Dismissed for Non-Appealable Act
«…rteil des Bundesgerichtes Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2P.177/2002 vom 7. November 2002 E. 5.2.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes B-4771/ 2008 vom 15. April 2009 [BVGE 2009/10] S.…»
810.15.238 (2016-06-29) · bl
Teacher's Challenge to Absences Reclassification Dismissed
«…Eigenschaft einer der Anfechtung zugänglichen Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 2.2 und 2.6; Urteil des Bundesgerichtes 2P.177/2002 vom 7. November 2002 E. 5.2.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes B-4771‌/‌2008 vom 15. April 2009 [BVGE 2009/10] S.…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2P.177/2002/leb

Urteil vom 7. November 2002

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,

Bundesrichter Müller, Ersatzrichter Seiler,

Gerichtsschreiberin Diarra.

A.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Vincenz-Stauffacher, Schützengasse 6, 9000 St. Gallen,

gegen

Universität St. Gallen, Rektorat, Dufourstrasse 50,

9000 St. Gallen,

Rekurskommission der Universität St. Gallen,

Guisanstrasse 1a, 9010 St. Gallen,

Universitätsrat der Universität St. Gallen, Erziehungsdepartement, Rechtsdienst, Regierungsgebäude, 9010 St. Gallen.

Art. 9 und 29 Abs. 1 und 2 BV (Vordiplomprüfung),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Universitätsrats der Universität St. Gallen vom 27. Mai 2002.

Sachverhalt:

A. A.________ trat im Frühjahr 2001 im zweiten Versuch zur zweiten Vordiplomprüfung des wirtschaftswissenschaftlichen, des staatswissenschaftlichen und des wirtschaftspädagogischen Lehrgangs an der Universität St. Gallen an. Mit Verfügung vom 10. April 2001 wurden ihm folgende Noten eröffnet:

Betriebswirtschaftslehre Note 3,0

Volkswirtschaftslehre Note 3,0

Statistik/Informatik Note 4,0

Recht Note 3,5

(später wiedererwägungsweise erhöht auf 4,0)

Englisch Note 4,5

Gleichzeitig wurde ihm mitgeteilt, er habe die zweite Vordiplomprüfung im zweiten Versuch nicht bestanden und könne damit das Studium in diesen Lehrgängen an der Universität St. Gallen nicht fortsetzen.

B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ Rekurs an die Rekurskommission der Universität St. Gallen und beantragte sinngemäss, die Noten in den Fächern Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre und Englisch um je eine halbe Note zu erhöhen. Die Rekurskommission hob mit Entscheid vom 2. Juli 2001 die Note in Betriebswirtschaftslehre auf 3,5 an, wies den Rekurs betreffend die Note in Volkswirtschaftslehre ab und trat auf den Rekurs betreffend die Note in Englisch nicht ein, da auch bei Gutheissung des Antrags die zweite Vordiplomprüfung nicht bestanden wäre.

A.________ erhob dagegen Rekurs an den Universitätsrat und beantragte erneut, ihm sei im Fach Volkswirtschaftslehre die Note 3,5 und im Fach Englisch die Note 5,0. zu erteilen Der Universitätsrat wies den Rekurs am 27. Mai 2002 (zugestellt am 12. Juni 2002) ab.

C. A.________ hat am 19. August 2002 staatsrechtliche Beschwerde erhoben mit dem Antrag, den Entscheid des Universitätsrates aufzuheben. Er rügt eine Verletzung von Art. 9 und 29 BV .

Das Erziehungsdepartement des Kantons St. Gallen und die Universität St. Gallen beantragen Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der auf kantonales Recht gestützte Endentscheid des Universitätsrates ist kantonal letztinstanzlich (Art. 44 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Mai 1988 über die Universität St. Gallen). Die staatsrechtliche Beschwerde ist daher zulässig ( Art. 84 Abs. 2, Art. 86 Abs. 1 und Art. 87 OG ; Urteil des Bundesgerichts 2P.113/2001 vom 22. August 2001, E. 1a). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und ist zur Beschwerde legitimiert ( Art. 88 OG ). Auf das fristgerecht ( Art. 32 und 34 OG ) eingereichte Rechtsmittel ist einzutreten.

2. Der Beschwerdeführer rügt, die kantonalen Instanzen hätten sich mit seinen ausführlichen Rechtsschriften und Argumentationen nicht auseinandergesetzt, sondern seien einfach den Stellungnahmen der Prüfungsleiter gefolgt. Er macht geltend, die Grenze zum Ermessensmissbrauch sei dadurch klar überschritten und das rechtliche Gehör verweigert worden; Art. 9 sowie Art. 29 Abs. 1 und 2 BV seien verletzt.

2.1 Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Hingegen ist nicht verlangt, dass auf jedes einzelne Argument eingegangen wird; die Behörde kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken ( BGE 126 I 97 E. 2b S. 102; 125 II 369 2c S. 372). Nachdem sich die Kognition von Rechtsmittelinstanzen bei Prüfungsentscheiden aus Gründen, die in der Natur der Sache liegen, in materieller Hinsicht im Wesentlichen darauf beschränkt, ob die Prüfung auf eine sachlich vertretbare und willkürfreie Weise bewertet worden ist ( BGE 106 Ia 1 E. 3c S. 2 f.; Urteil 2P.81/2001 vom 12.6.2001, E. 3a), muss aus der Begründung bloss hervorgehen, dass und weshalb die Bewertung als sachlich begründet erachtet wird. Die Behörde genügt ihrer Verpflichtung, wenn sie - allenfalls auch nur mündlich - dem Betroffenen kurz darlegt, welche Lösungen von ihm erwartet wurden und inwiefern seine Antworten den Anforderungen nicht zu genügen vermochten ( Urteil 2P.81/2001 vom 12.6.2001, E. 3b/bb).

2.2 Die Rekurskommission hat sich entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers eingehend mit dessen Vorbringen auseinandergesetzt. Sie hat diesen die ausführlichen Stellungnahmen der Prüfenden entgegengestellt und diese als sachlich begründet bezeichnet. Damit hat die Rekurskommission hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, weshalb sie zu ihrem Entscheid gekommen ist. Der Universitätsrat hatte daher keinen Anlass, den Entscheid der Rekurskommission als ungenügend begründet zu betrachten und wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Er hat weiter ausgeführt, die Prüfungsantworten des Beschwerdeführers im Fach Volkswirtschaftslehre seien teilweise zu kurz ausgefallen und hätten die verlangte Begründungsdichte nicht erreicht. Diese Begründung wird durch die ausführlichen Darlegungen in den Rechtsschriften des Beschwerdeführers nicht entkräftet: Eine ungenügende Prüfungsantwort kann nicht durch ausführliche wissenschaftliche Erörterungen in den Rechtsschriften, mit denen das Prüfungsergebnis angefochten wird, ersetzt werden.

3. Der Beschwerdeführer rügt als willkürlich, dass in einem Prüfungsteil ein nicht fachkundiger Student die Korrekturen vorgenommen habe.

3.1 Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt sodann nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist ( BGE 127 I 60 E. 5a S. 70 ; 125 I 166 E. 2a S. 168; 125 II 129 E. 5b S. 134).

3.2 Aus dem Willkürverbot ergibt sich ein Anspruch auf eine seriöse, sachlich haltbare Korrektur und Bewertung von Prüfungen. Es kann indessen nicht von vornherein als unzulässig betrachtet werden, wenn eine Vorkorrektur anhand einer Musterlösung durch Personen vorgenommen wird, die selber nicht fachkundig sind, solange die fachkundigen Prüfenden selber die Richtigkeit der Korrektur sicherstellen können. Prof. B.________ hat sich im Rahmen der Rekursvernehmlassung zu den Bewertungen, die unter Mithilfe des angeblich nicht fachkundigen Studenten erfolgt sind, geäussert und damit dessen Bewertungen zu den seinen gemacht. Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, dass und inwiefern die fehlende Fachkunde des Studenten zu einer sachlich nicht haltbaren Bewertung geführt habe.

4. Der Beschwerdeführer rügt als willkürlich, dass die Grenzfallrunde auf das Fach Volkswirtschaftslehre beschränkt geworden sei; in einer Grenzfallrunde müsse die Prüfung als Gesamtes überprüft werden; insbesondere im Fach Statistik/Informatik sei noch Potenzial (für eine Aufrundung der Note) vorhanden gewesen. Er macht aber selber nicht geltend, welche Norm oder welcher Rechtsgrundsatz durch das Vorgehen der kantonalen Behörden verletzt worden sein soll. Mit jedem Schwellenwert und jeder Prüfung ist unweigerlich eine gewisse Härte verbunden, indem auch Kandidaten nicht bestehen, welche die erforderliche Notenzahl nur knapp nicht erreichen (Urteil 2P.81/2001 vom 12.6.2001, E. 3c/bb). Es gibt keinen Rechtsanspruch darauf, dass in knappen Fällen nachträglich die Noten aufgerundet werden. Zudem hat der Beschwerdeführer selber seine Note in Statistik/Informatik nicht angefochten, so dass kein Anlass bestand, diese erneut zu überprüfen.

5. Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer, dass die Rekurskommission auf die Beschwerde bezüglich der Note in Englisch nicht eingetreten sei und der Universitätsrat dieses Vorgehen geschützt habe.

5.1 Die Rekurskommission hat erwogen, selbst wenn die Note in Englisch antragsgemäss auf 5,0 erhöht würde, wäre die Prüfung als Gesamtes nicht bestanden, da auch dann der Notendurchschnitt nur 3,9 betrage. Der Beschwerdeführer bestreitet dies an sich nicht; er bringt aber vor, bei Ermessensentscheiden würden die Chancen der Kandidaten auf erfolgreiche Promotion steigen, wenn nur noch ein einziges Fach für das Bestehen der Prüfung ausschlaggebend sei.

Diese Betrachtung kann nicht überzeugen: Die Prüfungsnote in einem Fach hat die Leistung des Kandidaten in diesem Fach zu bewerten. Es wäre sachfremd, eine Note bloss deshalb zu erhöhen, weil einzig wegen ihr eine Prüfung nicht bestanden ist. Jedenfalls ist es nicht willkürlich, wenn die kantonalen Behörden es im Ergebnis abgelehnt haben, den Prüfenden ein solches sachfremdes Vorgehen zu unterstellen.

5.2 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, unabhängig vom Bestehen der Gesamtprüfung habe er ein schutzwürdiges Rechtsschutzinteresse an einer Überprüfung der Note im Fach Englisch gehabt.

5.2.1 Damit fragt sich, ob nur das Gesamtergebnis der Prüfung oder aber die Noten in den einzelnen Fächern als anfechtbare Verfügungen zu betrachten sind. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, das st. gallische Recht enthalte eine ausdrückliche Regelung dieser Frage und sei von den kantonalen Instanzen willkürlich angewendet worden. Er bringt nur vor, er habe ein Interesse daran, dass die Einzelnoten den tatsächlichen Leistungen entsprechen.

5.2.2 Die Verfügung vom 10. April 2001 ist überschrieben als "Bescheinigung über die 2. Vordiplomprüfung". Im Text werden zunächst die Noten in den einzelnen Fächern mitgeteilt. Anschliessend folgt der Satz:

"Gemäss Art. 17 der Prüfungsordnung für die Grundstufe der Universität St. Gallen vom 15. August 1991 haben Sie die 2. Vordiplomprüfung im 2. Versuch nicht bestanden. Sie können damit das Studium in diesen Lehrgängen an der Universität St. Gallen nicht fortsetzen".

Rechtlich wird mit diesem Prüfungsentscheid einzig ausgedrückt, ob der Kandidat die Prüfung bestanden und das Studium fortsetzen kann. Dieser Entscheid ist ein Gesamtentscheid: Die Prüfung gilt als bestanden oder nicht bestanden. Anfechtungsobjekt ist das Prüfungsergebnis als solches (vgl. Art. 45 Abs. 1 Universitätsgesetz). Die Noten der einzelnen Fächer sind nur die Elemente, die zur Gesamtbeurteilung führen. Die mehrheitliche Lehre und die überwiegende Praxis verneinen daher grundsätzlich die selbständige Anfechtbarkeit von Einzelnoten (vgl. die Hinweise bei Martin Aubert, Bildungsrechtliche Leistungsbeurteilungen im Verwaltungsprozess, Diss. Bern, 1997, S. 31 ff., 73). Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass einzelne Noten selbständiges Anfechtungsobjekt bilden könnten: Dies ist dann der Fall, wenn an die Höhe der einzelnen Noten bestimmte Rechtsfolgen geknüpft sind, z.B. die Möglichkeit, bestimmte zusätzliche Kurse oder Weiterbildungen zu absolvieren oder besondere Qualifikationen zu erwerben, oder wenn sich die Noten später als Erfahrungsnoten in weiteren Prüfungen auswirken (Martin Aubert, a.a.O., S. 31 f., 74 f., mit Hinweisen). Dies trifft aber regelmässig nicht zu bei Aufnahmeprüfungen für bestimmte Ausbildungsgänge: Hier stellt einzig der Aufnahmeentscheid als Ganzes eine anfechtbare Verfügung dar (ebenso Aubert, a.a.O., S. 73 f.). Dasselbe muss gelten für die hier zur Diskussion stehende Vordiplomprüfung, mit welcher im Sinne einer Zwischenprüfung entschieden wird, ob der Beschwerdeführer sein Studium fortsetzen kann. Eine einzelne Fachnote könnte höchstens dann selbständig anfechtbar sein, wenn sie trotz Nichtbestehens der Gesamtprüfung dem Kandidaten erlauben würde, das Studium teilweise fortzusetzen. Der Beschwerdeführer macht indessen nicht geltend, dass dies der Fall wäre. Er bringt einzig vor, im Hinblick auf ein allfälliges Studium im englischsprachigen Raum könnte es einen massgeblichen Unterschied machen, ob er die Note 4,5 oder 5,0 habe. Dies ist aber ein rein faktisches Interesse, das kein Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der einzelnen Fachnoten begründet.

5.3 Aus diesen Gründen ist nicht zu beanstanden, dass der Universitätsrat den Nichteintretensentscheid der Rekurskommission bezüglich der Note in Englisch geschützt hat.

6. Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Universität St. Gallen, Rektorat, der Rekurskommission der Universität St. Gallen und dem Universitätsrat der Universität St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. November 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: