Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2P.167/2006 KI-generiert

Constitutional Challenge of Cantonal Tax Tariff Moot Due to Annulment of Popular Vote

Geschäftsnummer 2P.167/2006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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In a case before the Swiss Federal Tribunal, the legality of a law regarding the use of extraordinary profits from the National Bank was challenged following its approval in a public referendum on May 21, 2006, which included changes to the taxation system. The plaintiff filed a constitutional complaint to nullify specific articles related to the revised tax law shortly after the law was enacted. However, the Tribunal subsequently annulled the referendum result in a related decision, rendering the plaintiff's complaint moot. The parties agreed to terminate the proceedings, with the plaintiff seeking cost coverage from the canton, which opposed this request. The Tribunal then ruled that the matter was resolved without imposing costs, while the canton was required to compensate the plaintiff for legal expenses incurred.

Legislator-Regeste

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Art. 127 Abs. 2 BV, Art. 72 BZP, Art. 40 OG, Art. 34 Abs. 2 BV, Art. 159 OG, Art. 156 Abs. 6 OG; Constitutional Challenge of Cantonal Tax Tariff Moot Due to Annulment of Popular Vote: The plaintiff filed a constitutional complaint to nullify specific articles related to the revised tax law shortly after the law was enacted. However, the Tribunal subsequently annulled the referendum result in a related decision, rendering the plaintiff's complaint moot. The parties agreed to terminate the proceedings, with the plaintiff seeking cost coverage from the canton, which opposed this request. The Tribunal then ruled that the matter was resolved without imposing costs, while the canton was required to compensate the plaintiff for legal expenses incurred.

Schlagwörter

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Volksabstimmung Stimmrecht Nationalbank Nichtigkeitsverfahren Zahlungsbefehl Bankenrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 127 Abs. 2 BV
1 und Art. 127 Abs. 2 BV (Art.
Art. 72 BZP
Cited as the procedural rule determining how a case that has become moot is handled.
Art. 40 OG
72 BZP , welcher gestützt auf Art. 40 OG sinngemäss Anwendung findet).
Art. 34 Abs. 2 BV
Als massgeblich muss vorliegend gelten, dass der Gegenstand der Beschwerde wegen eines durch den Kanton gesetzten Grundes (Verletzung von Art. 34 Abs. 2 BV ) dahingefallen ist.
Art. 159 OG
Dieser hat daher den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren prozessual zu entschädigen ( Art. 159 OG in Verbindung mit Art.
Art. 156 Abs. 6 OG
159 OG in Verbindung mit Art. 156 Abs. 6 OG ).
Art. 156 Abs. 2 OG
Eine Gerichtsgebühr ist nicht zu erheben ( Art. 156 Abs. 2 OG ).

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 72 BZP

Cited as the procedural rule determining how a case that has become moot is handled.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 1/2}

2P.167/2006 /leb

Beschluss vom 24. Oktober 2006

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Betschart, Müller,

Gerichtsschreiber Feller.

Parteien

Johann Eugster-Reinhardt,

Beschwerdeführer, vertreten durch

Rechtsanwalt Werner Marti,

gegen

Kanton Appenzell A.Rh., 9100 Herisau,

Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh.,

9102 Herisau.

Gegenstand

Art. 8 Abs. 1 und Art. 127 Abs. 2 BV (Art. 39, 41,

52 und 77 des Gesetzes über die Verwendung

der ausserordentlichen Nationalbankgewinne (Nationalbankgold-Gesetz /NGG),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das

Nationalbank-Gesetz des Kantons Appenzell A.Rh.

vom 21. Mai 2006.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. In der Volksabstimmung vom 21. Mai 2006 nahmen die Stimmberechtigten des Kantons Appenzell Ausserrhoden das Gesetz über die Verwendung der ausserordentlichen Nationalbankgewinne (Nationalbankgold-Gesetz) an, welches unter anderem eine Revision des Steuergesetzes und dabei die Einführung eines degressiven Steuertarifs bei den Einkommenssteuern, bei den Kapitalleistungen, bei den Vermögenssteuern sowie bei der Gewinnsteuer für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften vorsah. Am 23. Juni 2006 erhob Johann Eugster-Reinhardt staatsrechtliche Beschwerde mit den Anträgen, Art. 39, 41, 52 und 77 des revidierten Steuergesetzes aufzuheben.

Mit Urteil 1P.223/2006 vom 12. September 2006 hob das Bundesgericht in Gutheissung einer Stimmrechtsbeschwerde die Volksabstimmung vom 21. Mai 2006 über das Nationalbankgold-Gesetz auf; der Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist damit dahingefallen. Die Parteien stimmen einer Abschreibung des Verfahrens zu. Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, die Kosten seien dem Kanton aufzuerlegen, der zur Bezahlung einer Parteientschädigung zu verpflichten sei. Der Kanton beantragt, es seien ihm keine Kosten aufzuerlegen und auf die Ausrichtung von Parteientschädigungen zu seinen Lasten sei zu verzichten.

2. Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder fällt er mangels rechtlichen Interesses dahin, so erklärt ihn das Gericht nach Vernehmlassung der Parteien ohne weitere Parteiverhandlung als erledigt und entscheidet mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes ( Art. 72 BZP , welcher gestützt auf Art. 40 OG sinngemäss Anwendung findet).

Da hier der Gegenstand der Beschwerde dahingefallen ist, kann der Rechtsstreit als erledigt erklärt werden. Beim Entscheid über Gerichtskosten und Parteientschädigungen beschränkt sich das Bundesgericht auf eine knappe Beurteilung der gesamten Umstände des Falles. Abgestellt werden kann darauf, welche der Parteien vermutlich obsiegt hätte oder welche die Gegenstandslosigkeit herbeigeführt hat.

Welche Erfolgsaussichten die Beschwerde gehabt hätte, lässt sich prima facie nicht sagen; jedenfalls erscheint sie entgegen der Ansicht des Regierungsrats nicht aussichtslos. Der Beschwerdeführer konnte Anlass sehen, die Gesetzesänderung auch unabhängig von der Hängigkeit der Stimmrechtsbeschwerde anzufechten. Als massgeblich muss vorliegend gelten, dass der Gegenstand der Beschwerde wegen eines durch den Kanton gesetzten Grundes (Verletzung von Art. 34 Abs. 2 BV ) dahingefallen ist. Dieser hat daher den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren prozessual zu entschädigen ( Art. 159 OG in Verbindung mit Art. 156 Abs. 6 OG ). Eine Gerichtsgebühr ist nicht zu erheben ( Art. 156 Abs. 2 OG ).

Demnach beschliesst das Bundesgericht:

1. Der Rechtsstreit wird als erledigt erklärt und vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Der Kanton Appenzell A.Rh. hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

4. Dieser Beschluss wird dem Beschwerdeführer und dem Kanton Appenzell A.Rh. schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Oktober 2006

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: