Brazilian National v. Federal Department of Justice and Police (Legal Aid and Appealability)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a Brazilian national who was subjected to an entry ban by Swiss immigration authorities. After the ban was imposed, the individual contested the decision before the Federal Justice and Police Department, which rejected the appeal and also denied a request for free legal assistance. Subsequently, the individual submitted a constitutional appeal to the Federal Court, challenging the refusal for free legal aid while also seeking such assistance for the court's proceedings. However, the appeal was deemed inadmissible as federal decisions cannot be contested by constitutional means, leading to the dismissal of the appeal and the request for legal aid. Additionally, costs were imposed on the individual's legal representative due to their failure to recognize the unavailability of such an appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 9 BV, Art. 84 Abs. 1 OG, Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 OG, Art. 101 OG, Art. 101 lit. b OG, Art. 36a OG; Brazilian National v. Federal Department of Justice and Police (Legal Aid and Appealability): Zu Recht hat die Beschwerdeführerin davon abgesehen, den Departementsentscheid mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anzufechten: Auf dem Gebiete der Fremdenpolizei ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 OG insbesondere unzulässig gegen die Einreisesperre. Bleibt die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Sachentscheid ausgeschlossen, ist sie nach dem in Art. 101 OG festgeschriebenen Grundsatz der Einheit des Verfahrens (vgl. BGE 111 Ib 73 ; 119 Ib 412 E. 2a S. 414) auch gegen jegliche Art von Verfügungen über Verfahrenskosten (vgl. Art. 101 lit. b OG ) und Entscheide über die unentgeltliche Rechtspflege unzulässig. Die Beschwerde kann nicht als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegengenommen werden.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2P.167/2005 /leb
Urteil vom 21. Juni 2005
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Wurzburger,
Gerichtsschreiber Feller.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch
Rechtsanwalt Y.________,
gegen
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundeshaus West, 3003 Bern.
Gegenstand
Art. 9 BV (Einreisesperre),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 25. Mai 2005.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung (heute: Bundesamt für Migration) verhängte am 9. Juli 2004 eine Einreisesperre gegen die brasilianische Staatsangehörige X.________, geb. 1983. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement wies die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ab; ebenso lehnte es ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab.
Am 16. Juni 2005 hat X.________ beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschwerdeentscheid des Departements eingereicht, womit sie dessen Aufhebung insofern beantragt, als das Departement ihr die unentgeltliche Rechtspflege verweigert hat. Zugleich ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung auch für das bundesgerichtliche Verfahren.
2. Angefochten ist der Entscheid einer Bundesbehörde. Dagegen kann grundsätzlich nicht staatsrechtliche Beschwerde erhoben werden, können doch mit diesem Rechtsmittel einzig "kantonale Erlasse oder Verfügungen" angefochten werden ( Art. 84 Abs. 1 OG ), d.h. Hoheitsakte, die von einer kantonalen Behörde ausgehen.
Zu Recht hat die Beschwerdeführerin davon abgesehen, den Departementsentscheid mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anzufechten: Auf dem Gebiete der Fremdenpolizei ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 OG insbesondere unzulässig gegen die Einreisesperre. Bleibt die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Sachentscheid ausgeschlossen, ist sie nach dem in Art. 101 OG festgeschriebenen Grundsatz der Einheit des Verfahrens (vgl. BGE 111 Ib 73 ; 119 Ib 412 E. 2a S. 414) auch gegen jegliche Art von Verfügungen über Verfahrenskosten (vgl. Art. 101 lit. b OG ) und Entscheide über die unentgeltliche Rechtspflege unzulässig. Die Beschwerde kann nicht als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegengenommen werden.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren ( Art. 36a OG ), ohne Schriftenwechsel oder andere Weiterungen (Aktenbeizug), nicht einzutreten.
3.
3.1 Das auch für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist bereits wegen Aussichtslosigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde abzuweisen ( Art. 152 OG ).
3.2 Die Gerichtskosten werden in der Regel der vor Bundesgericht unterliegenden Partei auferlegt ( Art. 156 Abs. 1 OG ). Gemäss Art. 156 Abs. 6 OG hat unnötige Kosten zu bezahlen, wer sie verursacht. Das Bundesgericht auferlegt gestützt auf letzteren Absatz die Kosten ausnahmsweise nicht der unterliegenden Partei, sondern deren Rechtsvertreter, wenn dieser schon bei Beachtung elementarster Sorgfalt auf die Erhebung des Rechtsmittels verzichtet hätte (Urteil 6S.149/2000 vom 24. März 2000, E. 2, publiziert in Pra 2000 Nr. 143 S. 840, mit Hinweis).
Dass Entscheide von Bundesbehörden nicht mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden können, gehört zum elementaren fachlichen Wissen eines Rechtsanwalts. Der Umstand, dass der Anwalt allenfalls nicht häufig in die Lage kommt, staatsrechtliche Beschwerde zu erheben, verpflichtet ihn zu entsprechend erhöhter Aufmerksamkeit und zur Konsultation zumindest der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Bei Beachtung der minimalen beruflichen Sorgfalt hätte dem Vertreter der Beschwerdeführerin angesichts des klaren Wortlauts von Art. 84 Abs. 1 OG nicht entgehen können, dass nicht bloss die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, sondern auch die staatsrechtliche Beschwerde zur Anfechtung des Entscheids des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements unzulässig ist (vgl. Urteil 2P.255/2001 vom 28. September 2001 E. 3b). Allein wegen des Verhaltens des Rechtsvertreters sind somit unnötigerweise Verfahrenskosten entstanden, sodass gestützt auf Art. 156 Abs. 6 OG die Gerichtsgebühr (Art. 153 in Verbindung mit Art. 153a OG ) diesem aufzuerlegen ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG :
1. Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Vertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Y.________, auferlegt.
4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Juni 2005
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: