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2P.162/2000 KI-generiert

A legal dispute arose when a complainant requested monthly welfare assistance from a municipality for a specified period, which was denied

Geschäftsnummer 2P.162/2000
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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A legal dispute arose when a complainant requested monthly welfare assistance from a municipality for a specified period, which was denied. The complainant subsequently filed a lawsuit seeking damages and was required to pay a court fee. His request for free legal aid was rejected due to the perceived lack of merit in his case. The lower court and subsequent appellate courts upheld this decision, suggesting that the complainant was deemed capable of handling his legal matters despite claims of psychological issues. The courts noted that he had sufficient personal resources during the relevant time frame. The complainant later filed a constitutional complaint against the rejection of his requests but was ultimately unsuccessful, with the courts determining that the case did not meet the necessary criteria to warrant legal aid.

Legislator-Regeste

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Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 152 OG, Art. 36a OG, Art. 36a Abs. 3 OG; A legal dispute arose when a complainant requested monthly welfare assistance from a municipality for a specified period, which was denied: 2.-Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei psychisch krank und darum nicht in der Lage, in dieser komplexen Sache sein Recht auf rechtliches Gehör zu wahren und die Klage zu begründen. Damit liegt keine den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügende Beschwerdebegründung vor.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege Sozialhilfe Schadenersatzzahlung Nichtigkeitsgründe gesetzliche Vertretung finanzielle Mittel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
Damit liegt keine den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügende Beschwerdebegründung vor.
Art. 152 OG
Art. 152 OG ), aus den nachstehenden Gründen nicht erfüllt, weshalb sich eine entsprechende Rückfrage an den Beschwerdeführer, verbunden mit der Aufforderung zur Verbesserung der Beschwerde, erübrigt.
Art. 36a OG
Soweit auf die staatsrechtliche Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann, ist sie offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren ( Art. 36a OG ), ohne Schriftenwechsel und unter Hinweis auf die kantonalen Entscheidungen, insbesondere auf die Verfügung des Einzelrichters vom 4.
Art. 36a Abs. 3 OG
Art. 36a Abs. 3 OG ), abzuweisen.
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Volltext

[AZA 0]

2P.162/2000/bol

II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG

7. September 2000

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der

II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter

Betschart, Bundesrichterin Yersin und Gerichtsschreiber Feller.

In Sachen

W.________, Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde L a u f e n - U h w i e s e n, Fürsorgebehörde, Bezirksgericht Andelfingen, Einzelrichter im ordentlichen Verfahren, Kassationsgericht des Kantons Zürich,

betreffend

Unentgeltliche Prozessführung

(Forderung betreffend Fürsorgeleistungen),

wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

1.-Die Gemeinde Laufen-Uhwiesen gab einem Begehren von W.________, ihm für die Zeit vom 1. November 1997 bis

31. Mai 1998 Fürsorgeleistungen von Fr. 1'900.-- monatlich zu leisten, nicht statt. Am 9. April 1999 reichte W.________ beim Einzelrichter im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichts Andelfingen (nachfolgend auch Einzelrichter) eine Klage gegen die Gemeinde Laufen-Uhwiesen ein mit dem Begehren, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm Schadenersatz von ca. Fr. 13'300.-- sowie eine Genugtuung von Fr. 500.-- zu bezahlen. W.________ wurde zur Bezahlung einer Prozesskaution von Fr. 4'500.-- aufgefordert. Der Einzelrichter wies in der Folge das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung am 4. Januar 2000 wegen Aussichtslosigkeit des Klagebegehrens ab. Das Obergericht des Kantons Zürich trat mit Beschluss vom 10. Mai 2000 auf den gegen die Verfügung des Einzelrichters erhobenen Rekurs wegen mangelhafter Rekursbegründung nicht ein; ergänzend hielt es fest, dass der Rekurs im Eintretensfall erfolglos geblieben wäre. Zudem lehnte es das Begehren um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung für das obergerichtliche Verfahren ab. Die gegen den Beschluss des Obergerichts erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wies das Kassationsgericht des Kantons Zürich am 5. Juli 2000 ab, soweit es auf sie eintreten konnte. Es setzte W.________ eine Frist von 20 Tagen ab Zustellung seines Beschlusses, um bei der Bezirksgerichtskasse eine Prozesskaution von Fr. 4'500.-- zu leisten, ansonsten auf die dort anhängig gemachte Klage nicht eingetreten würde.

W.________ hat am 24. Juli (Datum der Rechtsschrift

22. Juli) 2000 gegen den Beschluss des Kassationsgerichts staatsrechtliche Beschwerde erhoben.

2.-Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei psychisch krank und darum nicht in der Lage, in dieser komplexen Sache sein Recht auf rechtliches Gehör zu wahren und die Klage zu begründen. Damit liegt keine den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügende Beschwerdebegründung vor.

Ob der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf seinen Gesundheitszustand die Beigabe eines (unentgeltlichen) Rechtsanwalts allenfalls auch zur Abfassung einer formgerechten staatsrechtlichen Beschwerde stellen wollte, kann offen bleiben, wären doch die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege bzw. Verbeiständung, insbesondere das Erfordernis, dass die Beschwerde nicht aussichtslos sein darf (vgl. Art. 152 OG ), aus den nachstehenden Gründen nicht erfüllt, weshalb sich eine entsprechende Rückfrage an den Beschwerdeführer, verbunden mit der Aufforderung zur Verbesserung der Beschwerde, erübrigt.

Sowohl vor dem Obergericht wie auch vor dem Kassationsgericht blieben die Rechtsmittel des Beschwerdeführers zwar auch darum erfolglos, weil beide Instanzen ihn trotz behaupteter psychischer Beeinträchtigung für genügend handlungsfähig erachteten. Das Obergericht (mit Eventualbegründung) und das Kassationsgericht haben ihre Beschlüsse, unter Hinweis auf die Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts Andelfingen, insbesondere aber auch damit begründet, dass die dort hängige Klage keine Erfolgsaussichten habe.

Der Einzelrichter stellte in seiner umfassend und sorgfältig begründeten Verfügung einerseits fest, dass nicht das Staatshaftungsverfahren eingeleitet werden könne, um das nach der Verwaltungsrechtspflegegesetzgebung vorgesehene Verfahren zu umgehen (E. 4a-e der Verfügung); andererseits führte er einleuchtend aus, dass der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum (November 1997 bis Mai 1998) über genügend eigene Mittel verfügt habe, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten (E. 4f). Angesichts dieser in keiner Weise zu beanstandenden Ausführungen verletzt die Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung und Prozessvertretung im Klageverfahren vor dem Einzelrichter wie auch im Rekursverfahren vor dem Obergericht und im Beschwerdeverfahren vor dem Kassationsgericht keine verfassungsmässigen Rechte des Beschwerdeführers.

Soweit auf die staatsrechtliche Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann, ist sie offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren ( Art. 36a OG ), ohne Schriftenwechsel und unter Hinweis auf die kantonalen Entscheidungen, insbesondere auf die Verfügung des Einzelrichters vom 4. Januar 2000 (vgl. Art. 36a Abs. 3 OG ), abzuweisen.

Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1.-Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.-Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.-Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Fürsorgebehörde der Gemeinde Laufen-Uhwiesen, dem Bezirksgericht Andelfingen und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

_____________

Lausanne, 7. September 2000

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber: