Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2P.160/2003 KI-generiert

Immigration Permit Appeal Inadmissibility

Geschäftsnummer 2P.160/2003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who submitted a legal complaint against the denial of a residence permit and family reunification for his spouse and children by the economic department of a Swiss canton. The application was rejected on May 9 due to the lack of a legal entitlement to such permits. The individual challenged this decision with a constitutional appeal, requesting the issuance of the denied permits. However, the court found that the applicant had no legal basis to contest the rejection since he did not have an established right to the permits in question, leading to the ruling that the appeal was inadmissible. Additionally, the court imposed the associated costs of the proceedings on the individual.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 9 BV, Art. 88 OG, Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG, Art. 8 EMRK, Art. 36a OG, Art. 156 OG; Immigration Permit Appeal Inadmissibility: Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.

Schlagwörter

KI-generiert
Familiennachzugsbewilligung Beschwerdelegitimation Fremdes Recht Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Verfahrensrechte Widerruf der Niederlassungsbewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 9 BV
Art. 9 BV (Verweigerung der Niederlassungsbewilligung und des Familiennachzugs),
Art. 88 OG
Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG
- dass bei Fehlen eines Rechtsanspruches auf die streitige Bewilligung auch das Rechtsmittel der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausgeschlossen ist (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG),
Art. 8 EMRK
- dass die allfällige Ableitung eines Rechtsanspruches aus Art. 8 EMRK (S.
Art. 36a OG
- dass auf die vorliegende Beschwerde wegen offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG (summarische Begründung, Verzicht auf Einholung von Akten und Vernehmlassungen) nicht einzutreten ist,
Art. 156 OG
- dass die Kosten bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 156 OG ),

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2P.160/2003 /kil

Urteil vom 16. Juni 2003

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,

Bundesrichter Hungerbühler, Merkli,

Gerichtsschreiber Moser.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin

Heidi Koch-Amberg, Stauffacherstrasse 1,

6020 Emmenbrücke,

gegen

Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern, Bahnhofstrasse 15, 6002 Luzern.

Gegenstand

Art. 9 BV (Verweigerung der Niederlassungsbewilligung und des Familiennachzugs),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid

des Wirtschaftsdepartements des Kantons Luzern

vom 9. Mai 2003.

Nach Einsicht

- in den Beschwerdeentscheid des Wirtschaftsdepartements des Kantons Luzern vom 9. Mai 2003, mit welchem dem jugoslawischen Staatsangehörgien X.________ die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung sowie die Bewilligung des Familiennachzuges für die Ehefrau A.________ und die beiden Kinder B.________ (geb. 1985) und C.________ (geb. 1991) verweigert wird,

- in die von X.________ am 11. Juni 2003 gegen diesen Entscheid beim Bundesgericht eingereichte staatsrechtliche Beschwerde, mit der die Erteilung der verweigerten Bewilligungen verlangt wird,

wird in Erwägung gezogen

- dass der Beschwerdeführer, wie er selbst feststellt, keinen Rechtsanspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung oder auf Bewilligung des Familiennachzugs hat, weshalb er nach der Rechtsprechung zu Art. 88 OG nicht legitimiert ist, die Verweigerung dieser Bewilligungen in der Sache mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung des Willkürverbotes anzufechten ( BGE 126 I 81 ),

- dass keine Verfahrensrügen erhoben werden, welche unabhängig von der Legitimation in der Sache mit staatsrechtlicher Beschwerde vorgebracht werden können ( BGE 127 II 161 E. 3b S.167, mit Hinweisen),

- dass bei Fehlen eines Rechtsanspruches auf die streitige Bewilligung auch das Rechtsmittel der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausgeschlossen ist (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG),

- dass die allfällige Ableitung eines Rechtsanspruches aus Art. 8 EMRK (S. 3 der Beschwerdeschrift) vor der Anrufung des Bundesgerichtes zuerst bei der zuständigen kantonalen Gerichtsinstanz (d.h. vor dem kantonalen Verwaltungsgericht) geltend zu machen gewesen wäre ( BGE 127 II 161 ),

- dass auf die vorliegende Beschwerde wegen offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG (summarische Begründung, Verzicht auf Einholung von Akten und Vernehmlassungen) nicht einzutreten ist,

- dass die Kosten bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 156 OG ),

und im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:

1. Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Juni 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: