Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2P.158/2002 KI-generiert

Taxpayer Appeal on Interim Assessment for Cessation of Lay Preacher Income

Geschäftsnummer 2P.158/2002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a challenge to a decision by the Cantonal Administrative Court regarding the state tax assessment for the years 1997/1998. The plaintiffs contested the court's conclusion that a mid-term tax assessment was not warranted based on the cessation of the plaintiff’s secondary occupation as a lay preacher in 1996. They argued that there was an inconsistency in the application of tax assessment rules since a mid-term assessment had been conducted when this same individual started that occupation in 1982. The case revolves around whether the conditions for a mid-term assessment, which typically requires a significant income change (over 25%), were met in this scenario. The court found that their arguments did not sufficiently demonstrate a violation of constitutional rights or inequality in the application of the law.

Legislator-Regeste

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Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 42 Abs. 3 oder, Art. 42 Abs. 3 aStG, Art. 42 Abs. 6 aStG, Art. 36a OG, Art. 156 Abs. 7 OG; Taxpayer Appeal on Interim Assessment for Cessation of Lay Preacher Income: Die staatsrechtliche Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und im Verfahren nach Art. 36a OG zu erledigen. Die bundesgerichtlichen Kosten sind den Beschwerdeführern aufzuerlegen ( Art. 153, 153a, 156 Abs. 1 und 6 OG ). Die Beschwerdeführer haften für diese Kosten solidarisch ( Art. 156 Abs. 7 OG ).

Schlagwörter

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Einkommenssteuerveranlagung Steuerliche Vorschriften / Steuerrecht Steuervorbescheid Nebeneinkommen Rechtsquelle Steuerjustizbehörde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
Das wirkt sich auch auf die Art der Beschwerdebegründung aus: Gemäss Art. 90 Abs.
Art. 42 Abs. 3 oder
Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen eines Zwischenveranlagungsgrundes gemäss Art. 42 Abs. 3 oder 6 des hier noch anwendbaren Gesetzes vom 29.
Art. 42 Abs. 3 aStG
Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen eines Zwischenveranlagungsgrundes gemäss Art. 42 Abs.
Art. 42 Abs. 6 aStG
Es lag insbesondere auch kein Wechsel von unselbständiger zu selbständiger Erwerbstätigkeit oder Übergang von einer nebenberuflichen Tätigkeit zu einer hauptberuflichen Tätigkeit vor, was nach Art. 42 Abs. 6 aStG als Berufswechsel gelten würde und Anlass für eine Zwischenveranlagung geben kann.
Art. 36a OG
Die staatsrechtliche Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und im Verfahren nach Art. 36a OG zu erledigen.
Art. 156 Abs. 7 OG
Die Beschwerdeführer haften für diese Kosten solidarisch ( Art. 156 Abs. 7 OG ).

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 125 I 492
Constitutional Appeal: Arbitrary Evidence Assessment in Violence and Threats Case
2A.261/2001
Mit den weiteren Beanstandungen - Vornahme einer Zwischenveranlagung im Jahre 1982, Verletzung der EMRK - befasste sich das Bundesgericht bereits im Entscheid 2A.261/2001 vom 29.
BGE 115 Ib 8
Taxpayer Demotion Insufficient for Interim Tax Assessment
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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2P.158/2002 /leb

Vom 5. August 2002

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,

Bundesrichterin Yersin, Bundesrichter Merkli,

Gerichtsschreiber Wyssmann.

P. und G. X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern, Münstergasse 3,

3011 Bern,

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12,

3011 Bern.

Staatssteuer pro 1997/1998; Zwischenveranlagung,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 19. Juni 2002.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die staatsrechtliche Beschwerde von P. und G. X. ________ richtet sich gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juni 2002 betreffend die Staatssteuer 1997/98. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Veranlagung für die Staatssteuer 1997/98 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. .--. Mit der staatsrechtlichen Beschwerde beantragen die Beschwerdeführer, der Entscheid des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und es sei das steuerbare Einkommen auf Fr. .-- festzusetzen. Streitig ist, ob infolge Aufgabe der Nebenerwerbstätigkeit des Beschwerdeführers als Laienprediger im Jahre 1996 eine Zwischenveranlagung vorzunehmen sei.

Akten und Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.

2. Mit der staatsrechtlichen Beschwerde wird nicht das kantonale Verfahren fortgesetzt, sondern ein neues Verfahren eröffnet, bei dem das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid nur unter spezifischen, insbesondere verfassungsmässigen Gesichtspunkten überprüft (Art. 84 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege, OG). Das wirkt sich auch auf die Art der Beschwerdebegründung aus: Gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen kantonalen Entscheid verletzt worden sein sollen. Das Bundesgericht prüft im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nur die ausdrücklich erhobenen und ausreichend begründeten Rügen (statt vieler BGE 125 I 492 E. 1b, mit Hinweisen).

Die Beschwerdeführer berufen sich auf den Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit und rügen eine ungleiche Auslegung des Gesetzes. Sie sehen sich in ihren Rechten dadurch verletzt, dass bei Aufnahme der Nebenerwerbstätigkeit des Beschwerdeführers als Laienprediger im Jahre 1982 eine Zwischenveranlagung für das neue Einkommen durchgeführt worden sei, während bei der hier strittigen Veranlagung die Aufgabe dieser Nebenerwerbstätigkeit im Jahre 1996 nicht als Zwischenveranlagungsgrund anerkannt werde. Mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Entscheid, wonach nach Gesetz und Praxis des Kantons sowohl bei Aufnahme wie auch bei Aufgabe eines Nebenerwerbs eine Zwischenveranlagung nur vorgenommen werde, wenn sich eine Einkommensveränderung von mindestens 25 Prozent ergäbe, und im vorliegenden Fall diese Voraussetzung bei der Aufnahme der Nebenerwerbstätigkeit im Jahre 1982, nicht aber bei deren Aufgabe im Jahre 1996 erfüllt gewesen sei, setzen sich die Beschwerdeführer indessen nicht auseinander. Es ist damit nicht ersichtlich, inwiefern der Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit verletzt oder das Gesetz ungleich ausgelegt worden sein könnte. Die Beschwerdeführer berufen sich auch nicht auf eine bestimmte Norm der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), obschon sie diese als verletzt rügen. Der Hinweis, es werde das gleiche Einkommen zweimal besteuert, genügt nicht, weil nicht ersichtlich ist, auf welches Grundrecht sich die Beschwerdeführer berufen wollen. Das Zusatzprotokoll Nr. 1 zur EMRK, das die Achtung des Eigentums gewährleistet, wurde von der Schweiz bislang nicht ratifiziert. Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist mangels Begründung nicht einzutreten.

3. Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Beschwerde auch bei besserer Begründung kein Erfolg beschieden sein könnte.

Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen eines Zwischenveranlagungsgrundes gemäss Art. 42 Abs. 3 oder 6 des hier noch anwendbaren Gesetzes vom 29. Oktober 1944 über die direkten Staats- und Gemeindesteuern (aStG) verneint. Es handelt sich bei diesen Vorschriften um kantonales Recht, dessen Auslegung und Anwendung das Bundesgericht nur unter dem Gesichtswinkel des Willkürverbots überprüft. Gemäss Art. 42 Abs. 3 aStG wird eine Zwischenveranlagung vorgenommen, wenn die steuerpflichtige Person ihre Erwerbstätigkeit endgültig aufgibt, wobei nach der Praxis ein "Aufhören der Erwerbstätigkeit" auch dann angenommen wird, wenn die Aufgabe eines Nebenerwerbes eine Einkommenseinbusse von mindestens 25 Prozent bewirkt. Diese Voraussetzung war im Falle der Beschwerdeführer nicht erfüllt. Es lag insbesondere auch kein Wechsel von unselbständiger zu selbständiger Erwerbstätigkeit oder Übergang von einer nebenberuflichen Tätigkeit zu einer hauptberuflichen Tätigkeit vor, was nach Art. 42 Abs. 6 aStG als Berufswechsel gelten würde und Anlass für eine Zwischenveranlagung geben kann. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern das Verwaltungsgericht in Willkür verfallen sein könnte, wenn es das Vorliegen eines Zwischenveranlagungsgrundes verneinte.

Mit den weiteren Beanstandungen - Vornahme einer Zwischenveranlagung im Jahre 1982, Verletzung der EMRK - befasste sich das Bundesgericht bereits im Entscheid 2A.261/2001 vom 29. Oktober 2001 betreffend die direkte Bundessteuer 1997/98. Sie geben auch heute keinen Anlass für eine andere Beurteilung. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt, dass im Jahre 1982 das Erwerbseinkommen durch Aufnahme der Nebenerwerbstätigkeit um mehr als 25 Prozenz zunahm, weshalb nach ständiger kantonaler Praxis eine Zwischenveranlagung vorzunehmen war (vgl. BVR 1997 S. 145 E. 2), während hier diese Schwelle unbestrittenermassen nicht erreicht wurde. Die Zwischenveranlagung als Ausnahme von der Regelbesteuerung soll nur ausnahmsweise angewendet werden, wo die Weiterführung der bisherigen Besteuerung zu Härten führen würde oder das Leistungsfähigkeitsprinzip nicht mehr gewahrt wäre. Sie kann zugunsten wie auch zu Ungunsten der steuerpflichtigen Person eingreifen (vgl. auch BGE 115 Ib 8 E. 2 S. 10). Die 25-Prozent-Regel trägt dem Rechnung.

4. Die staatsrechtliche Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und im Verfahren nach Art. 36a OG zu erledigen. Die bundesgerichtlichen Kosten sind den Beschwerdeführern aufzuerlegen ( Art. 153, 153a, 156 Abs. 1 und 6 OG ). Die Beschwerdeführer haften für diese Kosten solidarisch ( Art. 156 Abs. 7 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Steuerverwaltung des Kantons Bern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. August 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: