Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2P.156/2006 KI-generiert

Lawyer Sanctioned for Direct Contact with Represented Opposing Party

Geschäftsnummer 2P.156/2006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a disciplinary complaint against a lawyer following her direct contact with the opposing party in an ongoing divorce proceeding. The lawyer had visited her client's workplace to instruct the client's estranged spouse to vacate her position and return the keys. This action led to a complaint from the spouse's legal representative, resulting in a disciplinary investigation by the local legal oversight commission, which found that the lawyer had violated professional conduct rules by directly contacting the opposing party. Despite the lawyer's appeals, both the oversight commission and the cantonal court upheld the disciplinary action, prompting her to seek further legal recourse at the federal level. The proceedings examined the legitimacy of the disciplinary measures and the lawyer's claims of improper conduct and breach of her rights during the investigation.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 24 BZP, Art. 40 OG, Art. 12 BGFA, Art. 5 VwVG, Art. 84 Abs. 2 OG, Art. 98 lit. g OG; Lawyer Sanctioned for Direct Contact with Represented Opposing Party: The lawyer had visited her client's workplace to instruct the client's estranged spouse to vacate her position and return the keys. This action led to a complaint from the spouse's legal representative, resulting in a disciplinary investigation by the local legal oversight commission, which found that the lawyer had violated professional conduct rules by directly contacting the opposing party. Despite the lawyer's appeals, both the oversight commission and the cantonal court upheld the disciplinary action, prompting her to seek further legal recourse at the federal level. The proceedings examined the legitimacy of the disciplinary measures and the lawyer's claims of improper conduct and breach of her rights during the investigation.

Schlagwörter

KI-generiert
Feststellungsinteresse Gegenanwalt Disziplinierung des Rechtsanwalts Prozessleitung Geschäftsbeziehung amtliche Rechtsverbeiständung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 24 BZP
Used in conjunction with Art. 40 OG to justify the unification of the two proceedings.
Art. 40 OG
24 BZP in Verbindung mit Art. 40 OG ).
Art. 12 BGFA
Juni 2002 ist das eidgenössische Anwaltsgesetz in Kraft getreten, welches neben den Berufspflichten ( Art. 12 BGFA ) insbesondere auch das Disziplinarrecht ( Art.
Art. 5 VwVG
Cited as the basis for the availability of the administrative appeal against cantonal disciplinary decisions.
Art. 84 Abs. 2 OG
Mithin bleibt für die hier zusätzlich zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereichte staatsrechtliche Beschwerde, mit welcher der Entscheid des Obergerichts wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Willkürverbots angefochten wird, kein Raum; es ist nicht darauf einzutreten ( Art. 84 Abs. 2 OG ).
Art. 98 lit. g OG
2.2 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde steht nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide zur Verfügung ( Art. 98 lit. g OG ), weshalb auf das entsprechende Rechtsmittel der Beschwerdeführerin insoweit nicht einzutreten ist, als damit auch die Aufhebung des erstinstanzlichen Disziplinarentscheids beantragt wird.
Art. 25 BZP
Cited in connection with Art. 40 OG regarding the requirement for a special interest in a declaratory request.
Art. 29 Abs. 2 BV
Cited in the reasoning regarding the alleged violation of the right to be heard, but not explicitly in the final orders.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 29 Abs. 2 BV

Cited in the reasoning regarding the alleged violation of the right to be heard, but not explicitly in the final orders.

Art. 5 VwVG

Cited as the basis for the availability of the administrative appeal against cantonal disciplinary decisions.

Art. 64 LTF

Not cited in the dispositive.

Art. 24 BZP

Used in conjunction with Art. 40 OG to justify the unification of the two proceedings.

Art. 25 BZP

Cited in connection with Art. 40 OG regarding the requirement for a special interest in a declaratory request.

Art. 12 lit. a BGFA

The administrative appeal was dismissed because the conduct constituted a violation of this professional duty.

Art. 17 Abs. 1 lit. c BGFA

Cited in the reasoning to justify the level of the fine imposed.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (28)

601 2022 138 (2023-07-12) · fr
Attorney Debt Sanction Appeal
«…r s'il y a eu violation des règles professionnelles de l'avocat (arrêts TF 2C_247/2014 du 26 novembre 2014 consid. 2.1; 2P.156/2006 du 8 novembre 2006 consid. 4.3), soit de règles de droit fédéral (cf. art. 95 let. a et 106 al. 1 LTF), en fonction du…»
B.2022.137 (2022-12-06) · sg
Attorney Discipline for Improper Contact and Inflammatory Language in Estate Proceeding
«…treter der Gegenpartei rechtzeitig zu erreichen, oder wenn die Gegenpartei selbst den direkten Kontakt sucht (vgl. BGer 2P.156/2006 vom 8. November 2006 E. 4.2). 2.2. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, sich mit seinem Schreiben vom 15. Dezember 2…»
B.2022.137 (2022-12-06) · sg
Attorney Disciplinary Sanction for Improper Contact with Represented Opposing Party
«…treter der Gegenpartei rechtzeitig zu erreichen, oder wenn die Gegenpartei selbst den direkten Kontakt sucht (vgl. BGer 2P.156/2006 vom 8. November 2006 E. 4.2). 2.2. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, sich mit seinem Schreiben vom 15. Dezember 2…»
601 2020 212 (2021-08-16) · fr
Attorney Disciplinary Warning Upheld for Conflict of Interest
«…r s'il y a eu violation des règles professionnelles de l'avocat (arrêts TF 2C_247/2014 du 26 novembre 2014 consid. 2.1; 2P.156/2006 du 8 novembre 2006 consid. 4.3), soit de règles de droit fédéral (cf. art. 95 let. a et 106 al. 1 LTF), en fonction du…»
601 2018 237 (2019-11-04) · fr
Attorney Disciplinary Warning Upheld for Improper Witness Interview
«…il y a eu violation des règles professionnelles de l'avocat (cf. arrêts TF 2C_247/2014 du 26 novembre 2014 consid. 2.1; 2P.156/2006 du 8 novembre 2006 consid. 4.3), soit des règles de droit fédéral, en fonction du comportement concret de la personne m…»
601 2019 14 (2019-10-07) · fr
Attorney Fine Upheld for Premium-Rate Legal Referral Service
«…r s'il y a eu violation des règles professionnelles de l'avocat (arrêts TF 2C_247/2014 du 26 novembre 2014 consid. 2.1; 2P.156/2006 du 8 novembre 2006 consid. 4.3), soit des règles de droit fédéral (cf. art. 95 let. a et 106 al. 1 LTF), en fonction du…»
AVV.2018.1 (2019-05-31) · ag
Attorney's direct contact with represented party violates professional conduct rules.
«…, wenn die Gegenpartei den Kontakt selber sucht oder andere triftige Gründe vorliegen (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 2P.156/2006 sowie 2A.355/2006 vom 8. No- vember 2006, E. 4.2; FELLMANN, BGFA-Kommentar, a.a.O., Art. 12 N 51, 51c). 5.…»
AGVE.2019.50 (2018-05-31) · ag
Attorney's Unauthorized Contact with Represented Party
«…, wenn die Gegenpartei den Kontakt selber sucht oder andere triftige Gründe vorliegen (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 2P.156/2006 sowie 2A.355/2006 vom 8. No- vember 2006, E. 4.2; FELLMANN, BGFA-Kommentar, a.a.O., Art. 12 N 51, 51c). 5.…»
B.2017.98 (2018-05-09) · sg
Attorney Suspension Reduced for Client's Ex-Partner Contact
«…rtei selbst an den Rechtsanwalt herantritt und dieser die direkte Kontaktnahme nur schwer zu verhindern vermöchte (BGer 2P.156/2006 vom 8. November 2006 E. 4.2). Sowohl das nicht streitige als auch das streitige Verwaltungsverfahren ist vom Grundsat…»
B.2017.98 (2018-05-09) · sg
Attorney Sanction Reduced for Improper Witness Contact
«…rtei selbst an den Rechtsanwalt herantritt und dieser die direkte Kontaktnahme nur schwer zu verhindern vermöchte (BGer 2P.156/2006 vom 8. November 2006 E. 4.2). Sowohl das nicht streitige als auch das streitige Verwaltungsverfahren ist vom Grundsat…»
601 2017 244 (2018-05-03) · fr
Attorney Sanction Upheld for Misusing Privileged Correspondence
«…r s'il y a eu violation des règles professionnelles de l'avocat (arrêts TF 2C_247/2014 du 26 novembre 2014 consid. 2.1; 2P.156/2006 du 8 novembre 2006 consid. 4.3), soit des règles de droit fédéral (cf. art. 95 let. a et 106 al. 1 LTF), en fonction du…»
601 2014 137 (2015-07-22) · fr
Attorney Reprimand Upheld for Inadmissible Attack on Prosecutor and Frivolous Criminal Complaint
«…r s'il y a eu violation des règles professionnelles de l'avocat (arrêts TF 2C_247/2014 du 26 novembre 2014 consid. 2.1; 2P.156/2006 du 8 novembre 2006 consid. 4.3, in Pra 2007 n° 87 p. 587), soit des règles de droit fédéral (cf. art. 95 let. a et 106…»
A/283/2015 (2015-05-19) · ge
Attorney Disciplinary Warning Upheld for Misconduct in Settlement Negotiations
«…al [2C\_177/2007](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=2C_177/2007) du 19 octobre 2007 consid. 5.1 ; [2P.156/2006](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=2P.156/2006) du 8 novembre 2006 ; [2A.355/2006](https://justice…»
2C_652/2014 (2014-12-24)
Attorney Criticism in Legal Submission Upheld Against Disciplinary Warning
«…point de savoir s'il y a eu violation des règles professionnelles (arrêts 2C_247/2014 du 26 novembre 2014 consid. 2.1; 2P.156/2006 du 8 novembre 2006 consid. 4.3, in Pra 2007 n° 87 p. 587), soit des règles de droit fédéral (cf. art. 95 let. a et 106…»
2C_247/2014 (2014-11-26)
Attorney Sanctioned for Aggressive Correspondence with Administrative Authority
«…l fédéral revoit librement le point de savoir s'il y a eu violation des règles professionnelles (Pra 2007 n° 87 p. 587, 2P.156/2006 consid. 4.3), soit des règles de droit fédéral (cf. art. 95 let. a et 106 al. 1 LTF ), en fonction du comportement con…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2P.156/2006

2A.355/2006/fco

Urteil vom 8. November 2006

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Hungerbühler, Wurzburger,

Gerichtsschreiber Häberli.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwältin Alexandra Feller,

gegen

Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte des Kantons Zug, c/o Obergerichtskanzlei, Postfach 760, 6301 Zug,

Obergericht des Kantons Zug, 2. Zivilrechtliche Abteilung, Postfach 760, 6301 Zug.

Gegenstand

Disziplinaraufsicht über Rechtsanwälte,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde und staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts

des Kantons Zug vom 11. Mai 2006.

Sachverhalt:

A. Y.________ führt in Baar einen Betrieb für Magnet- und Werkzeugtechnik, in welchem seine Ehefrau Z.________ jahrelang mitgearbeitet hat; dies selbst nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts im September 2000 und Einleitung des Scheidungsverfahrens im Juni 2004. Die Interessen von Y.________ in den eherechtlichen Streitigkeiten werden von Rechtsanwältin X.________ wahrgenommen.

Am 5. Juli 2004 begab sich diese in den Betrieb ihres Klienten, um Z.________ dort persönlich anzuweisen, die Schlüssel zu den Geschäftsräumlichkeiten abzugeben und ihren Arbeitsplatz unverzüglich zu räumen. Die Rechtsvertreterin von Z.________ beschwerte sich in der Folge beim Präsidenten des Zuger Advokatenvereins darüber, dass X.________ mit ihrer Klientin direkt in Kontakt getreten sei und diese "genötigt" habe. Anlässlich des daraufhin organisierten Schlichtungsgesprächs konnten die Differenzen zwischen den beiden Rechtsanwältinnen bereinigt und ein Vergleich abgeschlossen werden.

B. Mit diesem Ergebnis des vereinsinternen Aufsichtsverfahrens zeigte sich Z.________ nicht zufrieden, weshalb sie am 30. August 2005 an die Zuger Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte gelangte und Anzeige wegen Verletzung der Berufsregeln gegen X.________ erstattete. Die Aufsichtskommission eröffnete ein Disziplinarverfahren und kam zum Schluss, X.________ habe gegen Art. 12 lit. a des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) verstossen, indem sie am 5. Juli 2004 in unzulässiger Weise direkt mit Z.________ in Kontakt getreten sei. Sie belegte X.________ deshalb mit einer Busse von 500 Franken, stellte das Disziplinarverfahren im Übrigen aber ein (Beschluss vom 15. Dezember 2005). Hiergegen führte X.________ erfolglos Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug (Urteil vom 11. Mai 2006).

C. Am 9. Juni 2006 hat X.________ beim Bundesgericht sowohl Verwaltungsgerichtsbeschwerde (2A.355/2006) als auch staatsrechtliche Beschwerde (2P.156/2006) eingereicht. Mit ersterem Rechtsmittel beantragt sie, den Entscheid des Obergerichts und den Beschluss der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte aufzuheben sowie festzustellen, dass keine disziplinarische Verfehlung vorliege. Mit staatsrechtlicher Beschwerde stellt sie den Antrag, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben.

Die Zuger Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte und das Obergericht des Kantons Zug schliessen je auf Abweisung sowohl der Verwaltungsgerichtsbeschwerde als auch der staatsrechtlichen Beschwerde. Das Bundesamt für Justiz hat auf Vernehmlassung verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die beiden Eingaben der Beschwerdeführerin richten sich gegen den gleichen Entscheid und stehen in einem derart engen prozessualen und sachlichen Zusammenhang, dass die bundesgerichtlichen Verfahren zu vereinigen sind ( Art. 24 BZP in Verbindung mit Art. 40 OG ).

2.

2.1 Am 1. Juni 2002 ist das eidgenössische Anwaltsgesetz in Kraft getreten, welches neben den Berufspflichten ( Art. 12 BGFA ) insbesondere auch das Disziplinarrecht ( Art. 17 ff. BGFA ) abschliessend regelt. Gegen letztinstanzliche kantonale Disziplinarentscheide steht nunmehr gestützt auf Art. 97 ff. OG in Verbindung mit Art. 5 VwVG die eidgenössische Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen ( BGE 130 II 270 E. 1.1 S. 272 f.; 129 II 297 E. 1.1 S. 299). Mit diesem Rechtsmittel kann die Verletzung von Bundesrecht - einschliesslich der Bundesverfassung - gerügt werden. Mithin bleibt für die hier zusätzlich zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereichte staatsrechtliche Beschwerde, mit welcher der Entscheid des Obergerichts wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Willkürverbots angefochten wird, kein Raum; es ist nicht darauf einzutreten ( Art. 84 Abs. 2 OG ).

2.2 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde steht nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide zur Verfügung ( Art. 98 lit. g OG ), weshalb auf das entsprechende Rechtsmittel der Beschwerdeführerin insoweit nicht einzutreten ist, als damit auch die Aufhebung des erstinstanzlichen Disziplinarentscheids beantragt wird. Weiter ist auf den Antrag nicht einzutreten, wonach festzustellen sei, dass keine disziplinarische Verfehlung vorliege: Feststellungsbegehren setzen gemäss Art. 40 OG in Verbindung mit Art. 25 BZP ein besonderes Feststellungsinteresse voraus (vgl. BGE 122 II 97 E. 3 S. 98, mit Hinweisen). Ein solches ist hier weder geltend gemacht noch ersichtlich.

3. In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ( Art. 29 Abs. 2 BV ; vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236).

3.1 Gemäss § 16 Abs. 4 des Zuger Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (EG BGFA) ist das Disziplinarverfahren nicht öffentlich; allerdings findet auf Verlangen des betroffenen Rechtsanwalts eine öffentliche Schlussverhandlung statt. Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass sie nicht angefragt worden sei, ob sie eine solche wünsche, und sieht in diesem Umstand eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (sowie des Grundsatzes von Treu und Glauben und des Willkürverbots). Zu Unrecht: Sie macht zwar geltend, es widerspreche dem "Amtsbetrieb", dass sie nicht aufgefordert worden sei, mitzuteilen, ob sie eine öffentliche Verhandlung wünsche. Sie belässt es insoweit jedoch bei einer blossen Behauptung, ohne ihre Auffassung näher zu spezifizieren; damit vermag sie zum Vornherein weder die Darstellung der kantonalen Behörden zu widerlegen, wonach eine entsprechende Anfrage in anwaltsrechtlichen Disziplinarverfahren generell unterbleibe, noch eine Vertrauenslage darzutun. Es lässt sich sodann ohne Willkür mit § 16 Abs. 4 EG BGFA vereinbaren, auf eine explizite Anfrage zu verzichten, weshalb nicht ersichtlich ist, inwiefern die Bundesverfassung im vorliegenden Zusammenhang verletzt worden sein könnte. Die Beschwerdeführerin vermag keine (andere) Bestimmung des kantonalen Rechts zu nennen, gemäss welcher die Aufsichtsbehörde gehalten wäre, ausdrücklich auf die Möglichkeit einer öffentlichen Schlussverhandlung hinzuweisen. Demnach lag es an ihr, im Verfahren vor der Aufsichtskommission gestützt auf § 16 Abs. 4 EG BGFA eine solche zu verlangen; sie konnte sich bei diesen Gegebenheiten nicht darauf verlassen, dass ihr explizit Gelegenheit zur Stellung eines dahingehenden Antrags gegeben werde. Nicht anders verhält es sich insoweit im Übrigen bezüglich des Anspruchs auf eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK , welcher regelmässig einen im erstinstanzlichen Verfahren zu stellenden Parteiantrag voraussetzt ( BGE 125 V 37 E. 2 S. 38; Urteil 2A.584/1996, in: ZBl 99/1998 S. 226, E. 5b).

3.2 Ferner macht die Beschwerdeführerin geltend, in der Anzeige von Z.________ sei der Vorwurf einer unerlaubten direkten Kontaktnahme mit der Gegenpartei nicht erhoben worden, sondern es sei einzig von der angeblich ungerechtfertigten Entlassung vom 5. Juli 2004 die Rede gewesen. Sie habe deshalb im Disziplinarverfahren nur zu letzterer Frage Stellung genommen, sei aber dessen ungeachtet von der Aufsichtskommission wegen direkter Kontaktnahme mit der Gegenpartei diszipliniert worden. Dieses Vorgehen der Aufsichtskommission verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör, was das Obergericht zu Unrecht verneint habe. Allerdings legt die Beschwerdeführerin nicht näher dar, wieso die diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid unrichtig sein sollten, weshalb fraglich erscheint, ob die entsprechende Rüge rechtsgenüglich erhoben wurde. Wie es sich damit verhält, kann jedoch offen bleiben, zumal die Vorbringen der Beschwerdeführerin offensichtlich unbegründet sind: Wie die Vorinstanz richtig bemerkt, hat Z.________ in ihrer Anzeigeschrift wiederholt und ausdrücklich auf das vereinsinterne Disziplinarverfahren Bezug genommen, welches gerade die Frage der direkten Kontaktnahme mit der Gegenpartei betraf. Weiter ergibt sich aus ihrer detaillierten Schilderung der Ereignisse vom 5. Juli 2004, welche der Anzeige beilag, dass sie sich insbesondere auch daran störte, dass sie ihrem Ehemann und der Beschwerdeführerin allein (ohne ihre Rechtsvertreterin) gegenüber gestanden war. Die Beschwerdeführerin hat denn auch in ihrer (äusserst knappen) Vernehmlassung zur Anzeige selber ausdrücklich das vom Präsidenten des Advokatenvereins geführte Verfahren erwähnt, was darauf schliessen lässt, dass sie sich über den Gegenstand des Disziplinarverfahrens sehr wohl im Klaren war. Bei diesen Gegebenheiten grenzt es an Mutwilligkeit, wenn sie den kantonalen Behörden eine Gehörsverletzung vorwirft. Sie hat es ihrer mangelnden Umsicht beim Abfassen der Vernehmlassung zur Anzeige zuzuschreiben, dass sie ihre eigene Sicht der Ereignisse vom 5. Juli 2004 nicht schon der Aufsichtsbehörde, sondern erst dem Obergericht vortragen konnte. Von einer willkürlichen Anwendung von § 16 Abs. 1 EG BGFA/ZG, welcher die Aufsichtsbehörde zur Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen verpflichtet, kann zum Vornherein keine Rede sein.

4. In materieller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin eine unrichtige Anwendung von Bundesrecht geltend; sie bestreitet, gegen die Berufsregeln verstossen zu haben, und rügt zudem die Unverhältnismässigkeit der verhängten Sanktion.

4.1 Vor dem Inkrafttreten des eidgenössischen Anwaltsgesetzes war es den Rechtsanwälten - soweit ersichtlich - in der ganzen Schweiz untersagt, mit einer Gegenpartei, die anwaltlich vertreten ist, direkten Kontakt aufzunehmen. Teils gehörte das entsprechende Verbot zu den gesetzlichen Berufspflichten (vgl. etwa § 11 Abs. 1 des alten Zürcher Anwaltsgesetzes vom 3. Juli 1938), teils handelte es sich bloss um eine private Regel der Standesorganisation (vgl. Art. 41 der Standesregeln des Luzerner Anwaltsverbands vom 5. Mai 1995), welcher aber regelmässig allgemeinverbindlicher Charakter zukam.

Die direkte Kontaktnahme mit der Gegenpartei bleibt unter Geltung des eidgenössischen Anwaltsgesetzes weiterhin grundsätzlich verboten: Zwar sind für das Verbot bisher vorab Gründe der Kollegialität unter Angehörigen desselben Berufsstands angeführt worden (vgl. etwa Walter Fellmann/ Oliver Sidler, Standesregeln des Luzerner Anwaltsverbands, Bern 1996, S. 92). Das bedeutet jedoch nicht, dass dieses Verbot allein internen Interessen des Anwaltsstands dient und deswegen nicht zu einer allgemein verbindlichen Berufspflicht zu erheben wäre (vgl. BGE 130 II 270 E. 3.2 S. 277 oben).

Umgeht ein Rechtsanwalt seinen Berufskollegen und tritt er direkt mit der Gegenpartei in Kontakt, so führt dies zu einer Gefährdung des Vertrauensverhältnisses zwischen dieser und ihrem Rechtsvertreter (vgl. Verein Zürcherischer Rechtsanwälte [Hrsg.], Handbuch über die Berufspflichten des Rechtsanwaltes im Kanton Zürich, Zürich 1988, S. 177), wobei mittelbar das Vertrauen in den gesamten Anwaltsstand und damit die Interessen des rechtsuchenden Publikums überhaupt in Mitleidenschaft gezogen werden. Indem es das Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Klient stärkt, dient das Verbot der direkten Kontaktnahme mit der Gegenpartei demnach auch dem geordneten Gang der Rechtspflege.

Nicht nur im Partikularinteresse des Anwaltsstands liegt es weiter, das Kräftegleichgewicht zwischen den Konfliktparteien insoweit zu wahren, als ein ungebührliches Beeindrucken bzw. eine Beeinflussung der (anwaltlich vertretenen) Partei durch den unmittelbaren Kontakt mit dem gegnerischen Anwalt ausgeschlossen wird (vgl. Walter Fellmann, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich/ Basel/Genf 2005, N 51 zu Art. 12). Aufgrund des Dargelegten setzt die sorgfältige und gewissenhafte Berufsausübung im Sinne von Art. 12 lit. a BGFA voraus, dass der Rechtsanwalt eine anwaltlich vertretene Gegenpartei grundsätzlich nur mit Einwilligung von deren eigenem Rechtsanwalt direkt kontaktiert (vgl. hierzu auch Art. 28 der vom Schweizerischen Anwaltsverband am 10.

Juni 2005 erlassenen Standesregeln).

4.2 Es sind Ausnahmefälle denkbar, in denen sich trotz des grundsätzlichen Verbots eine direkte Kontaktnahme mit der Gegenpartei aufdrängt und deshalb keinen Verstoss gegen die Berufspflichten darstellt. Zu denken ist etwa an Fälle besonderer Dringlichkeit, in denen es nicht möglich ist, den Rechtsvertreter der Gegenpartei rechtzeitig zu erreichen. Weiter mag es vorkommen, dass die Gegenpartei selbst an den Rechtsanwalt herantritt und dieser die direkte Kontaktnahme nur schwer zu verhindern vermöchte (vgl. Verein Zürcherischer Rechtsanwälte, a.a.O., S. 177 f.).

4.2.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, es liege hier ein derartiger Ausnahmefall vor. Zur Begründung macht sie geltend, sie habe sich Sorgen gemacht, die Entlassung von Z.________ durch ihren Klienten könnte unschön verlaufen, wenn sie nicht zugegen wäre. Sie verweist diesbezüglich auf das gespannte Verhältnis zwischen den Ehegatten und insbesondere auf eine strafrechtliche Verurteilung ihres Mandanten wegen einer im September 2003 zum Nachteil seiner Ehefrau begangenen Tätlichkeit. Weiter habe die Befürchtung bestanden, Z.________ würde "weiteren Schaden anrichten", etwa "Dokumente abtransportieren/zerstören, Dateien löschen, Kunden informieren, den Sohn für eine Auseinandersetzung aufbieten und so im Stile der verbrannten Erde eine Zerstörung hinterlassen". Wäre sie indirekt über ihre Rechtsanwältin aufgefordert worden, dem Betrieb ihres Ehemannes fernzubleiben, so hätte sie "wohl die Zeit genutzt, um noch massiven Schaden anzurichten".

4.2.2 Wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, vermögen diese Ausführungen nicht zu überzeugen. Zwar hat sich der Mandant der Beschwerdeführerin einmal zu Tätlichkeiten gegen seine Ehefrau hinreissen lassen. Mit dem Hinweis auf diese Tatsache allein ist jedoch nicht dargetan, dass tatsächlich eine konkrete Gefahr bestand, er könnte auch bei der Ausweisung seiner Ehefrau aus dem Betrieb handgreiflich werden. Dies umso weniger, als sich die Umstände in diesem Zeitpunkt wesentlich anders präsentierten als noch zuvor: Der Mandant der Beschwerdeführerin hatte im September 2003 hinnehmen müssen, dass die ihm bezüglich seines Betriebs auferlegten weitreichenden Verfügungsbeschränkungen verlängert wurden; verantwortlich hierfür war seine Ehefrau gewesen, die gegen einen für ihn günstigen Entscheid des Eheschutzrichters rekurriert hatte.

Im Juli 2004 waren genau diese Verfügungsbeschränkungen weitgehend aufgehoben und der Mandant der Beschwerdeführerin so in die Lage versetzt worden, seine Ehefrau zu entlassen und vom Betrieb fernzuhalten. Ob die Beschwerdeführerin angesichts dieser für ihren Mandanten positiven Entwicklung Grund hatte, Handgreiflichkeiten zu befürchten, kann letztlich aber offen bleiben. Selbst wenn ein gewisses Risiko bestanden hätte, dass die Entlassung von Z.________ nicht reibungslos ablaufen könnte, falls die Ehegatten auf sich allein gestellt blieben, hätte dies keinen zureichenden Grund für ihr Vorgehen gebildet.

Es ist nämlich nicht ersichtlich, wieso die Beschwerdeführerin für die Entlassung von Z.________ und die Herausgabe der Schlüssel nicht an die Gegenanwältin gelangen konnte. Die Behauptung, es wäre damit zu rechnen gewesen, dass Z.________ nach einer solchen Vorwarnung dem Geschäftsbetrieb ihres Ehemannes Schaden zugefügt hätte, scheint aus der Luft gegriffen. Eine Schädigung des Betriebs lag nicht in ihrem Interesse; im Gegenteil: Unbestrittenermassen steckte nicht nur das gesamte eheliche Vermögen (einschliesslich ihres Teils der Errungenschaft) im Betrieb, sondern auch ihre ganze Altersvorsorge.

Es war denn auch vielmehr der Mandant der Beschwerdeführerin, welcher mit überhöhten Privatbezügen sowie der Drohung, den Betrieb unter Wert zu liquidieren, im Eheschutzverfahren Anlass zu Schutzmassnahmen - in Form von Verfügungsbeschränkungen - gegeben hatte. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, Z.________ habe eine Gefahr für den Geschäftsbetrieb ihres Mandanten dargestellt, findet denn auch in den Akten keinerlei Stütze. Nach dem Gesagten gab es keinen zureichenden Grund für die Beschwerdeführerin, Z.________ direkt zu kontaktieren, ohne zuerst an deren Rechtsanwältin zu gelangen.

4.3 Inwiefern die Beschwerdeführerin diesbezüglich einem Irrtum über den massgeblichen Sachverhalt oder die Rechtmässigkeit ihres Vorgehens hätte unterliegen können, ist weder ersichtlich noch dargetan. Wenn sie hier - wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren - betont, sie habe sich vorgängig durchaus Gedanken über die Vereinbarkeit ihres Verhaltens mit den Berufspflichten gemacht, liegt im Gegenteil der Schluss nahe, dass sie sich ganz bewusst über diese hinweggesetzt hat. Jedenfalls stellt das streitige Verhalten einen Verstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA dar, welcher zu Recht eine Disziplinierung nach sich gezogen hat. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist zudem die von den kantonalen Behörden verhängte Sanktion in Art und Mass nicht zu beanstanden: Die Bestimmung der zu ergreifenden Disziplinarmassnahme ist vorab Sache der zuständigen Aufsichtsbehörde. Anders als bei der Frage, ob ein disziplinarwidriger Sachverhalt vorliegt, welche das Bundesgericht mit freier Kognition prüft, auferlegt sich dieses Zurückhaltung, soweit es um die auszufällende Massnahme geht. Insoweit greift das Bundesgericht nur ein, wenn die angefochtene Disziplinarsanktion den Rahmen des pflichtgemässen Ermessens sprengt und damit als klar unverhältnismässig und geradezu willkürlich erscheint (vgl. Urteil 2A.177/2005 vom 24. Februar 2006, E. 4.1, Publikation im Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht vorgesehen). Entsprechendes ist hier nicht der Fall: Angesichts des klaren Regelverstosses lässt es sich vertreten, von einer blossen Verwarnung oder einem Verweis abzusehen, und stattdessen eine Disziplinarbusse auszusprechen. Dem Umstand, dass es sich nicht um eine wirklich schwerwiegende Pflichtverletzung handelt, wurde bei der Festsetzung der Bussenhöhe Rechnung getragen, bewegt sich doch der Betrag von 500 Franken am unteren Rand des gesetzlichen Rahmens (vgl. Art. 17 Abs. 1 lit. c BGFA ).

5. Nach dem Gesagten erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (vgl. Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG ). Parteientschädigung wird keine zugesprochen (vgl. Art. 159 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Verfahren 2A.355/2006 und 2P.156/2006 werden vereinigt.

2. Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

4. Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 2'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

5. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte des Kantons Zug und dem Obergericht des Kantons Zug sowie dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. November 2006

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: