Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2P.156/2002 KI-generiert

The case involves a request for a restoration of a missed deadline submitted by an individual to the Federal Tribunal, relating to previous rulings made by the appeals commission of a university

Geschäftsnummer 2P.156/2002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a request for a restoration of a missed deadline submitted by an individual to the Federal Tribunal, relating to previous rulings made by the appeals commission of a university. The individual had initially sought to contest decisions regarding the assessment of examination results and a request for legal aid. However, due to an overseas stay, the individual failed to submit the required documents in time, citing issues with mail delivery. After discovering the possibility of filing for deadline restoration, the individual attempted to explain the situation and requested the court to consider the case. The tribunal determined that the request for restoration was not submitted within the appropriate timeframe and therefore could not be accepted, leading to the conclusion that the individual had missed the opportunity to contest the earlier decisions effectively.

Legislator-Regeste

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Art. 35 OG, Art. 90 Abs. 2 OG, Art. 35 Abs. 1 OG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 156 OG, Art. 35 Abs. 2 OG; The case involves a request for a restoration of a missed deadline submitted by an individual to the Federal Tribunal, relating to previous rulings made by the appeals commission of a university: Gemäss Art. 35 Abs. 1 OG kann Wiederherstellung gegen die Folgen der Versäumung einer Frist nur dann erteilt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln, und binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses unter Angabe desselben die Wiederherstellung verlangt und die versäumte Rechtshandlung nachholt.

Schlagwörter

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Verfassungsbeschwerde im Ausland Fristversäumnis verfassungsmässige Anforderung Klagefrist Rückzug des Gesuchs verwaltungsrechtliches Wiedererwägungsgesuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 35 OG
Fristwiederherstellung Art. 35 OG (Bewertung des ersten Teils der Lizentiatsprüfungen / unentgeltliche Rechtspflege)
Art. 90 Abs. 2 OG
Februar 2001 wurde sie gestützt auf Art. 90 Abs. 2 OG aufgefordert, umgehend, aber spätestens bis zum 19.
Art. 35 Abs. 1 OG
Juni 2002), von der im Verfahren 2P.54/2001 ergangenen Auflage Kenntnis erlangt haben sollte, wäre die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 35 Abs. 1 OG am 28.
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
Februar 2001 wurde sie gestützt auf Art. 90 Abs.
Art. 156 OG
Da auf das Gesuch nicht einzutreten ist, sind die bundesgerichtlichen Kosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen ( Art. 156 OG ).
Art. 35 Abs. 2 OG
im Verfahren nach Art. 35 Abs. 2 OG :

Zitierte Rechtsprechung

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2P.54/2001
Februar 2001 auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht ein (Verfahren 2P.54/2001).
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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2P.156/2002 /zga

Urteil vom 19. Juli 2002

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Betschart, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Müller, Bundesrichterin Yersin,

Gerichtsschreiber Feller.

X.________,

Gesuchstellerin,

gegen

Rekurskommission der Universität Zürich,

Walchetor, 8090 Zürich.

Fristwiederherstellung Art. 35 OG (Bewertung des ersten Teils der Lizentiatsprüfungen / unentgeltliche Rechtspflege)

Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Präsidialverfügung der Rekurskommission der Universität Zürich vom 27. März 2000.

Es wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

1. Mit Schreiben vom 18. Januar 2001 (Postaufgabe am 7. Februar 2001) gelangte X.________ an das Bundesgericht. Sie erklärte, gegen einen Beschluss der Rekurskommission der Universität Zürich vom 14. Dezember 2000 (Geschäfts-Nr. 16/99) staatsrechtliche Beschwerde führen zu wollen. Nebst dem Beschluss vom 14. Dezember 2000 erwähnte sie einen weiteren Beschluss derselben Rekurskommission betreffend ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

Mit Schreiben vom 8. Februar 2001 wurde sie gestützt auf Art. 90 Abs. 2 OG aufgefordert, umgehend, aber spätestens bis zum 19. Februar 2001, die angefochtenen Beschlüsse beim Bundesgericht einzureichen; das Schreiben enthielt den Hinweis, dass das Bundesgericht im Unterlassungsfall auf die Beschwerde nicht eintreten würde. Da X.________ das mit eingeschriebener Post versandte Schreiben innert der Abholfrist bei der Post nicht abgeholt und innert angesetzter Frist die angefochtenen Beschlüsse nicht eingereicht hatte, trat das Bundesgericht mit Urteil vom 26. Februar 2001 auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht ein (Verfahren 2P.54/2001).

Mit e-mail vom 18. Juni 2002 gelangte X.________ an das Bundesgericht. Sie erklärte, dass sie seinerzeit die Entscheide der Rekurskommission wegen einem Auslandaufenthalt nicht eingereicht habe; zwar habe ihr Untermieter die Post entgegengenommen, nicht aber eingeschriebene Sendungen, sodass sie von solchen nicht habe Kenntnis nehmen können; da sie eben erst entdeckt habe, dass sie ein Fristwiederherstellungsgesuch stellen könne, möchte sie Bescheid haben, ob eine Fristwiederherstellung möglich sei. Mit Schreiben vom 21. Juni 2002 belehrte der Abteilungspräsident X.________ über die Voraussetzungen einer Fristwiederherstellung und stellte fest, dass nach vorläufiger Einschätzung ein Wiederherstellungsverfahren aussichtslos erscheine.

Mit Schreiben ans Bundesgericht vom 10. Juli (Postaufgabe 12. Juli) 2002 erklärte X.________ nochmals, warum sie seinerzeit der Aufforderung, die Beschlüsse der Rekurskommission einzureichen, keine Folge geleistet hatte, und dass sie erst kürzlich von der Möglichkeit der Fristwiederherstellung Kenntnis erhalten habe. Sie gab ihrer Hoffnung Ausdruck, dass sie das Gericht mit ihrem Schreiben habe ins Bild setzen können, und hielt fest, sie erwarte eine positive Antwort. Dem Schreiben war eine Präsidialverfügung der Rekurskommission der Universität Zürich vom 27. März 2000 betreffend Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (Geschäfts-Nr. 16/99) beigelegt, nicht aber der in der ursprünglichen Beschwerde erwähnte Beschluss vom 14. Dezember 2000.

Das Schreiben vom 10. Juli 2002 ist als Fristwiederherstellungsgesuch zu betrachten; gestützt darauf ist ein förmliches Verfahren eröffnet worden.

2. Gemäss Art. 35 Abs. 1 OG kann Wiederherstellung gegen die Folgen der Versäumung einer Frist nur dann erteilt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln, und binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses unter Angabe desselben die Wiederherstellung verlangt und die versäumte Rechtshandlung nachholt.

Die Gesuchstellerin hat spätestens zum - von ihr nicht angegebenen - Zeitpunkt, als sie das Nichteintretensurteil vom 26. Februar 2001 in Empfang nahm, davon Kenntnis nehmen können, dass sie im Verfahren 2P.54/2001 den Beschluss bzw. die Beschlüsse der Rekurskommission der Universität Zürich hätte einreichen müssen. Ein - allfälliges - Hindernis, rechtzeitig zu handeln, bestand seither nicht mehr. Um eine Wiederherstellung der verpassten Frist erwirken zu können, hätte sie innert zehn Tagen, ab diesem Zeitpunkt gerechnet, nicht bloss - schriftlich - ein Fristwiederherstellungsgesuch stellen, sondern zugleich die versäumte Handlung nachholen, d.h. die fraglichen Beschlüsse nachreichen müssen. Diese Frist ist offensichtlich nicht eingehalten worden: Selbst wenn die Gesuchstellerin erst am Tag, da sie sich per e-mail über die Möglichkeit einer Fristwiederherstellung erkundigte (18. Juni 2002), von der im Verfahren 2P.54/2001 ergangenen Auflage Kenntnis erlangt haben sollte, wäre die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 35 Abs. 1 OG am 28. Juni 2002 abgelaufen; die versäumte Prozesshandlung hat sie aber erst am 12. Juli 2002 nachgeholt (Datum der Postaufgabe). Die Frist begann nicht etwa erst zum Zeitpunkt zu laufen, als sie über die für die Stellung eines Wiederherstellungsgesuchs einzuhaltenden Modalitäten abschliessend informiert worden war, führt doch blosse Rechtsunkenntnis nicht zur Verlängerung einer gesetzlichen Frist. Im Übrigen war die Gesuchstellerin ohnehin spätestens mit dem Schreiben des Abteilungspräsidenten vom 21. Juni 2002 über das verfahrensmässig allenfalls Vorzukehrende informiert worden.

Da fristgerecht nicht formgültig um Wiederherstellung ersucht worden ist, kann auf das Wiederherstellungsgesuch nicht eingetreten werden. Nur ergänzend ist daher zu erwähnen, dass die Schwierigkeiten bei der Postzustellung wegen eines Auslandaufenthalts für sich allein in der Regel nicht genügen, um ein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 35 Abs. 1 OG darzutun. Ferner hätte eine Gutheissung des Wiederherstellungsgesuchs bloss zur Folge, dass das Nichteintretensurteil vom 26. Februar 2002 dahinfallen würde. Für das weitere Verfahren wäre dann davon auszugehen, dass (einzig) die Präsidialverfügung vom 27. März 2000 rechtzeitig nachgereicht worden ist. Auch wenn die Frist zu deren Anfechtung erst mit dem Beschluss der Rekurskommission vom 14. Dezember 2000 ausgelöst worden sein sollte (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 OG ), könnte auf die staatsrechtliche Beschwerde vom 18. Januar/7. Februar 2001 nicht eingetreten werden, hatte doch die Gesuchstellerin im Verfahren 2P.54/2001 innert der gesetzlichen und mithin nicht verlängerbaren Beschwerdefrist von 30 Tagen keine den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügende Rechtsschrift eingereicht, worin sie dargelegt hätte, inwiefern mit der Präsidialverfügung vom 27. März 2000 (in Verbindung mit dem Beschluss der Rekurskommission vom 14. Dezember 2000) verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein könnten.

3. Da auf das Gesuch nicht einzutreten ist, sind die bundesgerichtlichen Kosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen ( Art. 156 OG ). Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr kann den geringen finanziellen Mitteln der Beschwerdeführerin Rechnung getragen werden (Art. 153 Abs. 1 und 153a Abs. 1 OG).

4. Das Bundesgericht behält sich vor, weitere Eingaben ähnlicher Art in dieser Angelegenheit unbeantwortet abzulegen.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 35 Abs. 2 OG :

1. Auf das Fristwiederherstellungsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird der Gesuchstellerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin und der Rekurskommission der Universität Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Juli 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: