Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2P.15/2005 KI-generiert

Asylum Seeker's Emergency Aid Entitlement Following Federal Court Precedent

Geschäftsnummer 2P.15/2005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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This case involves an individual who had previously received emergency assistance but was informed by the local department that they would no longer receive this support unless they could show they were seriously attempting to return to their home country. After the individual appealed this decision, the local administrative court upheld it. However, subsequent to this ruling, the administrative court revised its decision, agreeing to provide emergency assistance to the individual. Consequently, the higher court suspended the ongoing appeal process and ultimately deemed the appeal as moot upon the individual's request, following the administrative court's favorable revision.

Legislator-Regeste

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Art. 3 EMRK, Art. 40 OG, Art. 72 BZP, Art. 36a OG, Art. 156 Abs. 2 OG; Asylum Seeker's Emergency Aid Entitlement Following Federal Court Precedent: 2.2 Durch das Revisionsurteil des Verwaltungsgerichts, mit dem den Rechtsbegehren des Beschwerdeführers in der Sache im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gemäss dem Pilotentscheid 2P.318/2004 entsprochen wurde, ist dessen beim Bundesgericht noch hängige Beschwerde gegenstandslos geworden. Auch der Beschwerdeführer selbst ersucht aus diesem Grund ausdrücklich um Abschreibung des bundesgerichtlichen Verfahrens. Seine Beschwerde ist demnach im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG als erledigt zu erklären und (vom Geschäftsverzeichnis) abzuschreiben.

Schlagwörter

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Nothilfe nach BV Asylrecht Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ausländische Staatsangehörige Zahlungsbefehl Entschädigung von Flüchtlingen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 3 EMRK
7, 10 und 12 BV , Art. 3 EMRK (Nothilfe),
Art. 40 OG
2.1 Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos, so erklärt ihn das Bundesgericht nach Vernehmlassung der Parteien ohne weitere Parteiverhandlung als erledigt und entscheidet mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes ( Art. 40 OG i.V.m.
Art. 72 BZP
2.1 Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos, so erklärt ihn das Bundesgericht nach Vernehmlassung der Parteien ohne weitere Parteiverhandlung als erledigt und entscheidet mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes ( Art. 40 OG i.V.m. Art. 72 BZP ).
Art. 36a OG
Seine Beschwerde ist demnach im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG als erledigt zu erklären und (vom Geschäftsverzeichnis) abzuschreiben.
Art. 156 Abs. 2 OG
Demnach sind keine Kosten zu erheben ( Art. 156 Abs. 2 OG ).

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2P.15/2005 /kil

Beschluss vom 26. Mai 2005

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Betschart, Müller,

Gerichtsschreiber Uebersax.

Parteien

Q.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprech

Jürg Walker,

gegen

Departement des Innern des Kantons Solothurn,

4500 Solothurn, vertreten durch das Amt für Gemeinden und soziale Sicherheit des Kantons Solothurn, Ambassadorenhof, 4509 Solothurn,

Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn,

Amthaus 1, Postfach 157, 4502 Solothurn.

Gegenstand

Art. 7, 10 und 12 BV , Art. 3 EMRK (Nothilfe),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom

1. Dezember 2004.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Am 5. November 2004 verfügte das Departement des Innern des Kantons Solothurn, Q.________, gegen den ein asylrechtlicher Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid ergangen war, erhalte keine Nothilfe mehr, sondern lediglich noch ein Zehrgeld für fünf Tage; erst wenn er rechtsgenügliche Beweise darüber vorlege, dass er sich ernsthaft um eine Rückkehr in die Heimat bemühe, werde ein neuer Antrag auf Ausrichtung von Nothilfeunterstützung geprüft. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn wies eine dagegen erhobene Beschwerde am 1. Dezember 2004 ab. Dagegen reichte Q.________ staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht ein. Am 18. März 2005 hiess das Bundesgericht in einem analogen Pilotfall die staatsrechtliche Beschwerde eines anderen Ausländers im Sinne der Erwägungen gut, soweit es darauf eintrat, und hob das dabei angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn auf (zur Publikation bestimmtes Urteil 2P.318/2004). In der Folge sistierte das Bundesgericht das vorliegende Verfahren 2P.15/2005 zusammen mit weiteren analogen Verfahren auf Antrag des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn.

Am 21. April 2005 revidierte das Verwaltungsgericht sein beim Bundesgericht hängiges Urteil zusammen mit den weiteren angefochtenen Entscheiden. Es hob diese auf und erkannte, der Kanton Solothurn habe den Beschwerdeführern die - in den Revisionsentscheiden näher definierte - Nothilfe weiter zu erbringen. Daraufhin verfügte der Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts die Wiederaufnahme der bundesgerichtlichen Verfahren und setzte den Verfahrensbeteiligten Frist, sich zum Fortgang bzw. zur Erledigung dieser Verfahren zu äussern. Der Beschwerdeführer ersucht um Abschreibung seiner Beschwerde infolge Gegenstandslosigkeit. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn verzichtete auf eine Stellungnahme. Das Departement des Innern des Kantons Solothurn reichte innert Frist keine Vernehmlassung ein.

2.

2.1 Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos, so erklärt ihn das Bundesgericht nach Vernehmlassung der Parteien ohne weitere Parteiverhandlung als erledigt und entscheidet mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes ( Art. 40 OG i.V.m. Art. 72 BZP ).

2.2 Durch das Revisionsurteil des Verwaltungsgerichts, mit dem den Rechtsbegehren des Beschwerdeführers in der Sache im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gemäss dem Pilotentscheid 2P.318/2004 entsprochen wurde, ist dessen beim Bundesgericht noch hängige Beschwerde gegenstandslos geworden. Auch der Beschwerdeführer selbst ersucht aus diesem Grund ausdrücklich um Abschreibung des bundesgerichtlichen Verfahrens. Seine Beschwerde ist demnach im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG als erledigt zu erklären und (vom Geschäftsverzeichnis) abzuschreiben.

2.3 Eine summarische Beurteilung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass der Beschwerde in analoger Weise wie beim Pilotfall weitgehend hätte entsprochen werden müssen. Das Verwaltungsgericht hat denn auch in seinem Revisionsurteil den Rechtsbegehren des Beschwerdeführers im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gemäss dem Pilotentscheid 2P.318/2004 stattgegeben. Der Beschwerdeführer hätte somit vor Bundesgericht im Wesentlichen obsiegt.

Demnach sind keine Kosten zu erheben ( Art. 156 Abs. 2 OG ). Dem Beschwerdeführer steht eine Parteientschädigung zulasten des Kantons Solothurn zu ( Art. 159 Abs. 1 und 2 OG ). Unter diesen Umständen ist sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung als gegenstandslos abzuschreiben.

Demnach beschliesst das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Das bundesgerichtliche Verfahren 2P.15/2005 wird infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt erklärt und (vom Geschäftsverzeichnis) abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Der Kanton Solothurn hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird als gegenstandslos abgeschrieben.

5. Dieser Beschluss wird dem Beschwerdeführer sowie dem Departement des Innern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Mai 2005

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: