Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2P.148/2005 KI-generiert

Federal Supreme Court Decision on Timeliness of Constitutional Appeal Regarding Employment Termination

Geschäftsnummer 2P.148/2005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an employee who contested the legality of a change of employment conditions and subsequent dismissal. After an unsuccessful appeal to a local authority regarding these issues, she took her complaint to the administrative court, which dismissed part of her case while remanding several issues back to the local authority for further consideration. The employee subsequently filed a constitutional complaint with the federal court, arguing that she had not received the court's decision in a timely manner due to postal issues related to her representative’s address and that this justified an extension of the appeal period. However, the court examined the circumstances around the notification of the decision and the responsibilities of the complainant regarding mail handling, ultimately finding the appeal to be late without justifiable reason.

Legislator-Regeste

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Art. 89 Abs. 1 OG, Art. 35 OG, Art. 36a OG, Art. 159 OG; Federal Supreme Court Decision on Timeliness of Constitutional Appeal Regarding Employment Termination: 2.1 Die staatsrechtliche Beschwerde ist binnen 30 Tagen, von der nach kantonalem Recht massgebenden Eröffnung oder Mitteilung des anzufechtenden Entscheids an gerechnet, dem Bundesgericht schriftlich einzureichen ( Art. 89 Abs. 1 OG ). Reicht eine Partei die Beschwerde verspätet ein, kann ihr gemäss Art. 35 OG Wiederherstellung gegen die Folgen der Versäumung der Frist erteilt werden, wenn sie oder ihr Vertreter durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln, und binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses unter Angabe desselben die Wiederherstellung verlangt und die versäumte Rechtshandlung nachholt.

Schlagwörter

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Beendigung des Arbeitsverhältnisses verfassungsmässige Schranken Versäumung der gesetzlichen Frist Rechtsverzögerung vereinfachtes Verfahren Dauer der Landesverweisung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 89 Abs. 1 OG
2.1 Die staatsrechtliche Beschwerde ist binnen 30 Tagen, von der nach kantonalem Recht massgebenden Eröffnung oder Mitteilung des anzufechtenden Entscheids an gerechnet, dem Bundesgericht schriftlich einzureichen ( Art. 89 Abs. 1 OG ).
Art. 35 OG
Bei dieser Ausgangslage kann ein Postfachinhaber, der eine Sendung nicht in Empfang nimmt, weil er das Postfach wochenlang nicht leert, und deshalb eine Beschwerdefrist verpasst, kein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 35 OG geltend machen.
Art. 36a OG
Die staatsrechtliche Beschwerde ist ohne entschuldbaren Grund offensichtlich verspätet erhoben worden, und es ist darauf im vereinfachten Verfahren ( Art. 36a OG ) nicht einzutreten.
Art. 159 OG
Zudem hat sie den Beschwerdegegner, dessen Vertreter auf entsprechende Einladung hin eine kurze Stellungnahme zum Fristwiederherstellungsgesuch eingereicht hat, für die dadurch entstandenen Aufwendungen prozessual zu entschädigen ( Art. 159 OG ).

Zitierte Rechtsprechung

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (7)

2015.06.24.vv.2 (2015-06-24) · bl
Building Permit Appeal Dismissed for Untimely Filing
«…fingiert, dass die Sendung sieben Tage nach dem erfolglosen Zu- stellversuch zugekommen ist (Urteil des Bundesgerichts 2P.148/2005 vom 7. Juli 2005 E. 2.3; vgl. zum Ganzen KGE VV vom 7. Februar 2007 [810 06 302]; KGE VV vom 20. Januar 2010 [810 09 27…»
810.2014.354 (2015-06-24) · bl
Late Appeal of Construction Permit Inadmissible Due to Expired Retrieval Period
«…rd fingiert, dass die Sendung sieben Tage nach dem erfolglosen Zustellversuch zugekommen ist (Urteil des Bundesgerichts 2P.148/2005 vom 7. Juli 2005 E. 2.3; vgl. zum Ganzen KGE VV vom 7. Februar 2007 [810 06 302]; KGE VV vom 20. Januar 2010 [810 09 27…»
2012.07.25.vv.2 (2012-07-25) · bl
Late Appeal Dismissal Due to Notification Fiction
«…agen, hat nach Ablauf der Abholfrist die Zustellung als erfolgt gelten zu lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2P.148/2005 vom 7. Juli 2005 E. 2.3, Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 7. Februar 2007 [8…»
810.2012.64 (2012-07-25) · bl
Late Appeal Invalidates Residence Permit Challenge
«…agen, hat nach Ablauf der Abholfrist die Zustellung als erfolgt gelten zu lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2P.148/2005 vom 7. Juli 2005 E. 2.3, Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 7. Februar 2007 [8…»
2012.04.04.vv.1 (2012-04-04) · bl
Late Filing of Social Assistance Appeal Despite Second Notification
«…die Sendung sieben Tage nach dem erfolglosen Zustellversuch zugekommen ist (Urteil des Bundesgerichts vom 7. Juli 2005, 2P.148/2005, E. 2.3; vgl. zum Ganzen KGE VV vom 7. Februar 2007, 810 06 302; KGE VV vom 20. Januar 2010, 810 09 273, E. 2.3). Diese…»
810.2011.281 (2012-04-04) · bl
Late Appeal Dismissed Due to Lack of Diligence in Clarifying Deadline
«…die Sendung sieben Tage nach dem erfolglosen Zustellversuch zugekommen ist (Urteil des Bundesgerichts vom 7. Juli 2005, 2P.148/2005, E. 2.3; vgl. zum Ganzen KGE VV vom 7. Februar 2007, 810 06 302; KGE VV vom 20. Januar 2010, 810 09 273, E. 2.3). Diese…»
TVR.2005.Nr.5 (2005-08-31) · tg
Appeal Deadline Calculation for Post Restante Registered Mail
«…sieben Tagen, gilt die Sendung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. BGE 127 I 35 und BGE vom 7. Juli 2005, 2P.148/2005) am letzten Tag der Abholfrist als zugestellt. Nicht anders verhält es sich bei einer eingeschriebenen Sendung «post…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2P.148/2005 /bie

Urteil vom 7. Juli 2005

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,

Gerichtsschreiber Feller.

Parteien

A.X.________, Beschwerdeführerin,

vertreten durch B.X.________, whft. in B.________,

gegen

Y.________, Beschwerdegegner,

vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Korolnik,

Bezirksrat Pfäffikon (ZH),

Hörnlistrasse 55, 8330 Pfäffikon ZH,

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,

4. Abteilung, 4. Kammer, Militärstrasse 36,

Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Art. 8, 9 und 29 BV (Lohnreduktion/Kündigung),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid

des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,

4. Abteilung, 4. Kammer, vom 9. März 2005.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 X.________ war im Institut Y.________ in Pfäffikon angestellt. Im Zusammenhang mit einer Änderungskündigung bzw. einer Kündigung erhob sie erfolglos Rekurs an den Bezirksrat Pfäffikon. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies ihre gegen den Rekursentscheid des Bezirksrats erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 9. März 2005 ab, soweit darauf einzutreten war und soweit sie die Missbräuchlichkeit von Änderungs- und ordentlicher Kündigung sowie die Auskunftserteilung über das Arbeitsverhältnis und das damit zusammenhängende Entschädigungsbegehren betraf. Hinsichtlich mehrerer Fragen (Berichtigung Arbeitszeugnis, Berechnung des 13. Monatslohns, Entschädigung für Nachtdienst, Leistung Lohndifferenz aus unterbliebener Beförderung, Ferienguthaben) wurde das Verfahren zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an den Bezirksrat Pfäffikon zurückgewiesen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts wurde am 16. März 2005 versandt.

1.2 Am 30. Mai 2005 hat A.X.________ beim Bundesgericht eine staatsrechtliche Beschwerde eingereicht, verbunden mit einem Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Anfechtung des Entscheids des Verwaltungsgerichts. Im Gesuch wurde dargelegt, dass der anzufechtende Entscheid dem Vertreter der Beschwerdeführerin schliesslich am 20. Mai 2005 zugestellt worden sei.

Das Verwaltungsgericht ist eingeladen worden, zum Fristwiederherstellungsgesuch Stellung zu nehmen und die diesbezüglich sachdienlichen Informationen/Unterlagen der Post einzureichen. Es hat die entsprechenden Akten vorgelegt und auf eine Stellungnahme zum Gesuch verzichtet. Mit Präsidialverfügung vom 10. Juni 2005 wurde die Poststelle B.________ aufgefordert, Fragen zu den Postzustellungs-Verhältnissen beim Vertreter der Beschwerdeführerin zu beantworten. Die Poststelle B.________ reichte ihre Antwort am 13. Juni 2005 ein. Die Vertreter der Beschwerdeführerin und des Beschwerdegegners nahmen dazu Stellung. Das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich auf Stellungnahme verzichtet; der Bezirksrat Pfäffikon hat sich innert angesetzter Frist nicht geäussert.

2.

2.1 Die staatsrechtliche Beschwerde ist binnen 30 Tagen, von der nach kantonalem Recht massgebenden Eröffnung oder Mitteilung des anzufechtenden Entscheids an gerechnet, dem Bundesgericht schriftlich einzureichen ( Art. 89 Abs. 1 OG ). Reicht eine Partei die Beschwerde verspätet ein, kann ihr gemäss Art. 35 OG Wiederherstellung gegen die Folgen der Versäumung der Frist erteilt werden, wenn sie oder ihr Vertreter durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln, und binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses unter Angabe desselben die Wiederherstellung verlangt und die versäumte Rechtshandlung nachholt.

2.2 Der Entscheid des Verwaltungsgerichts ist vom Vertreter der Beschwerdeführerin erst am 20. Mai 2005 in Empfang genommen worden. Indessen hatte das Verwaltungsgericht ihn zuvor zweimal (am 16. und am 30. März 2005) mit Gerichtsurkunde an die Büroadresse des Vertreters, in B.________, versandt; die Poststelle B.________ legte die diesbezüglichen Abholungseinladungen in dessen dortiges Postfach. Es ist nachfolgend zu prüfen, was unter diesen Umständen als massgebende Eröffnung oder Mitteilung des verwaltungsgerichtlichen Entscheids zu gelten hat und ob, falls die Beschwerde sich als verspätet erweist, ein Fristwiederherstellungsgrund vorliegt.

2.3 Mit der Einreichung der Beschwerde an das Verwaltungsgericht hat die Beschwerdeführerin ein Prozessrechtsverhältnis begründet. Sie bzw. ihr Vertreter waren gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akte wie Verfügungen, Entscheidungen und andere massgebliche Mitteilungen zugestellt werden können. Die angerufene Behörde darf dabei erwarten, dass die Zustellung an einer vorbehaltlos mitgeteilten Adresse erfolgen kann; die Partei hat den Briefkasten bzw. ein allfälliges Postfach daher regelmässig zu leeren. Kann die Zustellung an der angegebenen Adresse nicht erfolgen, wird fingiert, dass die Sendung dem Empfänger sieben Tage (übliche Abholungsfrist für eingeschriebene Postsendungen) nach dem erfolglosen Zustellungsversuch zugekommen ist (vgl. BGE 127 I 31 E. 2a/aa S. 34; 123 III 492 ; 115 Ia 12 E. 3 S. 14 ff.; 107 V 187 E. 2 S. 189 f.).

2.4

2.4.1 Das Verwaltungsgericht hat seinen Entscheid, wie erwähnt, zweimal an die als Büroadresse bezeichnete Adresse des Vertreters der Beschwerdeführerin in B.________ versandt. Es ist unbestritten, dass die entsprechende Abholungseinladung nicht in den Briefkasten an der Büroadresse, sondern in das Postfach des Vertreters bei der Poststelle B.________ gelegt worden ist, wobei das Postfach vom Inhaber während Wochen nicht geleert worden ist. Sofern die Zustellung auch ins Postfach zulässig und zu erwarten war, müsste der Entscheid nach dem vorstehend Ausgeführten als um den 25. März 2005 (erster Versand 16. März 2005), jedenfalls aber als um den 10. April 2005 (zweiter Versand 30. März 2005) zugestellt gelten. Auf die am 30. Mai 2005 dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde könnte nur dann eingetreten werden, wenn der Vertreter der Beschwerdeführerin unverschuldet von der frühzeitigen Entgegennahme des Entscheids abgehalten worden wäre.

2.4.2 Der Vertreter der Beschwerdeführerin führt aus, dass er in den letzten Jahren den Wohnort sehr häufig gewechselt habe, weshalb er, um bei amtlichen Postzustellungen die Erreichbarkeit zu gewährleisten, neben seiner jeweiligen Wohnadresse noch eine Büroadresse, bei seinen Eltern, habe führen müssen; er habe zudem auf Anraten der Post, wegen der häufigen Wohnortwechsel, noch ein Postfach in B.________ eröffnet, als er im April 2002 von B.________ weggezogen sei; die Postzustellungen an alle Adressen hätten jeweils geklappt, auch (ab 1. April 2002) an die Wohnadresse in W.________; als er am 14. März 2004 eine neue Wohnung, wiederum in B.________, genommen habe, habe er die Post dorthin umleiten lassen; die Post sei aber "nirgends mehr" zugestellt, sondern "auf der Poststelle gestapelt" worden.

Bei der erwähnten "Stapelung" handelt es sich um die Hinterlegung der Post im Postfach des Vertreters, welcher einräumt, dieses nur noch selten, höchstens monatlich, geleert zu haben. So stellte er am 6. April 2005 fest, dass sich dort ein riesiger Berg von Post angesammelt hatte. Das Postfach wurde am 15. April 2005 gekündigt. Der Vertreter der Beschwerdeführerin macht geltend, dass er nicht habe damit rechnen müssen, dass die Post ohne spezielle Benachrichtigung die weiteren (Wohn- und Büro-)Adressen nicht bediene; er schreibt von einem Missverständnis, an welchem er kein Verschulden habe.

2.4.3 Wer ein Postfach eröffnet, unterzieht sich den Regeln, die in den hierfür massgeblichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB Postfach) festgelegt sind. Von Bedeutung ist, dass die Post sich vorbehält, grundsätzlich alle an den Klienten (an dessen Postfachadresse, aber auch an dessen Domiziladresse) adressierten Sendungen im Postfach zu hinterlegen oder dort eine entsprechende Abholungseinladung zu hinterlegen (Ziff. 7.1 AGB Postfach). Dies wird durch Ziff. 7.4 AGB Postfach unterstrichen, wo festgehalten ist, dass nur diejenigen Sendungen ohne Verzögerung ins Postfach zugestellt werden können, die auch den Vermerk Postfach tragen. Der Postfachinhaber nimmt jedenfalls mit der Eröffnung des Postfachs in Kauf (und wünscht es - vorbehältlich anderer Abmachungen - in der Regel auch), dass alle für ihn bestimmten Sendungen dort hinterlegt werden, und er kann sich nicht darauf berufen, er habe nicht mit einer Hinterlegung einer an eine andere Wohn- oder Büroadresse adressierten Sendung rechnen müssen, erst recht nicht, wenn diese der gleichen Poststelle zugeordnet ist.

Bei dieser Ausgangslage kann ein Postfachinhaber, der eine Sendung nicht in Empfang nimmt, weil er das Postfach wochenlang nicht leert, und deshalb eine Beschwerdefrist verpasst, kein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 35 OG geltend machen.

2.5 Das Fristwiederherstellungsgesuch ist nach dem Gesagten unbegründet und abzuweisen. Die staatsrechtliche Beschwerde ist ohne entschuldbaren Grund offensichtlich verspätet erhoben worden, und es ist darauf im vereinfachten Verfahren ( Art. 36a OG ) nicht einzutreten.

2.6 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG ). Zudem hat sie den Beschwerdegegner, dessen Vertreter auf entsprechende Einladung hin eine kurze Stellungnahme zum Fristwiederherstellungsgesuch eingereicht hat, für die dadurch entstandenen Aufwendungen prozessual zu entschädigen ( Art. 159 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.

2. Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 300.-- auszurichten.

5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirksrat Pfäffikon und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Juli 2005

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: