Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2P.148/2002 KI-generiert

Swiss Supreme Court Upholds Denial of Retroactive Social Assistance for Travel Abroad

Geschäftsnummer 2P.148/2002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who received financial support from the social services of a municipality over a period of several years but was denied retroactive assistance for specific months after returning from a trip abroad. The authorities justified the denial by stating that the individual failed to meet the required obligations, such as attending scheduled meetings and demonstrating adequate job search efforts during his absence. Despite the individual's appeal, the administrative and judicial reviews upheld the initial decision, asserting that there were no grounds for the requested retroactive support. The individual subsequently filed a legal challenge against the decisions, arguing violations of constitutional rights related to social assistance.

Legislator-Regeste

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Art. 12 BV, Art. 88 OG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 29 Abs. 1 KV, Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 152 OG; Swiss Supreme Court Upholds Denial of Retroactive Social Assistance for Travel Abroad: 1.2 Nicht einzutreten ist auf die staatsrechtliche Beschwerde - wegen der grundsätzlich rein kassatorischen Natur dieses Rechtsmittels ( BGE 127 II 1 E. 2c S. 5 mit Hinweis) - jedoch insoweit, als mehr als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangt wird. Soweit ferner die Beschwerdeschrift den Begründungsanforderungen gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht genügt, namentlich indem der angefochtene Entscheid bloss in appellatorischer Weise kritisiert wird, ist darauf ebenfalls nicht einzutreten (vgl. BGE 107 Ia 186 E. b; 110 Ia 1 E. 2a S. 3 f. und seitherige konstante Rechtsprechung).

Schlagwörter

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rückwirkende Sozialhilfe Versicherungsleistung der Sozialversicherung unentgeltliche Rechtspflege Recht auf Gesundheit Reiseversicherung Nothilfe nach BV

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 12 BV
Nach Art. 12 BV hat, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind (vgl.
Art. 88 OG
1 der Berner Kantonsverfassung) und deshalb zur Beschwerde befugt ( Art. 88 OG ).
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
Soweit ferner die Beschwerdeschrift den Begründungsanforderungen gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht genügt, namentlich indem der angefochtene Entscheid bloss in appellatorischer Weise kritisiert wird, ist darauf ebenfalls nicht einzutreten (vgl.
Art. 29 Abs. 1 KV
8, 9 und 12 BV sowie Art. 29 Abs.
Art. 156 Abs. 1 OG
3.2 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).
Art. 152 OG
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wird abgewiesen, weil die Rechtsbegehren als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden müssen ( Art. 152 OG ).
Art. 159 OG
Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet ( Art. 159 OG ).

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2P.148/2002 /kil

Urteil vom 4. März 2003

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,

Bundesrichter Müller, Merkli,

Gerichtsschreiber Fux.

X.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher

Alfred Haldimann, c/o Rosat, Schär & Partner, Dufourstrasse 18, Postfach, 3000 Bern 6,

gegen

Einwohnergemeinde Bern, handelnd durch das Fürsorgeamt, Predigergasse 5, 3000 Bern 7,

Regierungsstatthalterin II von Bern, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern,

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern.

Art. 8, 9 und 12 BV (Sozialhilfe; rückwirkende Unterstützung; unentgeltliche Rechtspflege),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 27. Mai 2002.

Sachverhalt:

A. X.________ (Jahrgang ....) wurde vom 9. März 1994 bis zum 10. April 2001 (mit einem Unterbruch von ca. 1½ Jahren) durch den Sozialdienst der Einwohnergemeinde Bern finanziell unterstützt. Die Unterstützung bestand in der direkten Bezahlung des Mietzinses und der Krankenkassenprämien sowie in einer monatlichen Barzahlung von Fr. 1'010.--. Mitte Juli 1999 reiste X.________ für ca. drei Monate nach Neuseeland. Nach seiner Rückkehr in die Schweiz Mitte Oktober 1999 verlangte er die Nachzahlung von je Fr. 1'010.-- für die Monate August, September und Oktober. Das Fürsorgeamt wies das Gesuch mit Verfügung vom 19. November 1999 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, X.________ habe sich wegen seines Auslandaufenthalts am 3. August 1999 nicht zum vereinbarten Termin beim Sozialarbeiter eingefunden. Er habe sich erst zweieinhalb Monate später gemeldet und sich geweigert, die Unterstützung für die zweite Hälfte Oktober anzunehmen. Offenbar habe er über andere Mittel verfügt, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Zudem würden rückwirkend keine Fürsorgeleistungen ausgerichtet.

Eine Beschwerde (vom 22. Dezember 1999) gegen diese Verfügung wurde von der Regierungsstatthalterin II von Bern am 4. Juli 2001 abgewiesen, ebenso das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Prozessführung.

B. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies mit Urteil vom 27. Mai 2002 eine Beschwerde gegen den Entscheid der Regierungsstatthalterin II in der Sache ab. Gutgeheissen wurde die Beschwerde einzig insoweit, als dem Beschwerdeführer die Beiordnung eines amtlichen Anwalts verweigert worden war.

C. X.________ hat am 28. Juni 2002 staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Er beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben, soweit ihm dadurch Fürsorgeleistungen verweigert würden. Ferner sei das Fürsorgeamt der Stadt Bern anzuweisen, ihm die Unterstützungsleistungen für die Monate August, September und Oktober 1999 von je Fr. 1'010.-- nachzubezahlen. Der Beschwerdeführer macht geltend, der angefochtene Entscheid verletze Art. 8, 9 und 12 BV sowie Art. 29 Abs. 1 der bernischen Kantonsverfassung (KV).

D. Das Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Den gleichen Antrag stellt das Fürsorgeamt der Stadt Bern für die Einwohnergemeinde Bern. Die Regierungsstatthalterin II hat auf Vernehmlassung verzichtet.

E. Der Beschwerdeführer hat für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ersucht.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die vorliegende Beschwerde gegen das kantonal letztinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts ist nach Massgabe der Art. 84 Abs. 2 und 86 Abs. 1 OG grundsätzlich zulässig. Der Beschwerdeführer ist in eigenen rechtlich geschützten Interessen betroffen (vgl. Art. 12 BV und Art. 29 Abs. 1 der Berner Kantonsverfassung) und deshalb zur Beschwerde befugt ( Art. 88 OG ).

1.2 Nicht einzutreten ist auf die staatsrechtliche Beschwerde - wegen der grundsätzlich rein kassatorischen Natur dieses Rechtsmittels ( BGE 127 II 1 E. 2c S. 5 mit Hinweis) - jedoch insoweit, als mehr als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangt wird. Soweit ferner die Beschwerdeschrift den Begründungsanforderungen gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht genügt, namentlich indem der angefochtene Entscheid bloss in appellatorischer Weise kritisiert wird, ist darauf ebenfalls nicht einzutreten (vgl. BGE 107 Ia 186 E. b; 110 Ia 1 E. 2a S. 3 f. und seitherige konstante Rechtsprechung).

2. Umstritten ist, ob der Beschwerdeführer für die Zeit seines Ferienaufenthalts in Neuseeland - über die Bezahlung der Wohnungsmiete und der Krankenkassenprämien hinaus - Anspruch auf rückwirkende Ausrichtung von weiteren Sozialhilfeleistungen hat.

2.1 Gemäss Art. 23 des bernischen Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) hat jede bedürftige Person Anspruch auf persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Abs. 1); als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Abs. 2; vgl. auch Art. 56 des bernischen Fürsorgegesetzes vom 3. Dezember 1961, das bis Ende 2001 in Kraft stand).

2.2 Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch auf die umstrittenen Unterstützungsleistungen verneint, weil der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflichten gegenüber den Sozialhilfebehörden verletzt habe und für die fragliche Zeit (August - Oktober 1999) nicht bedürftig im Sinn der zitierten kantonalen Normen gewesen sei. So habe der Beschwerdeführer den für anfangs August 1999 vereinbarten Termin beim Sozialarbeiter nicht eingehalten. Zudem seien seine Stellenbemühungen in den drei Monaten seines Auslandaufenthalts ungenügend gewesen: er habe für diese Zeit zwei Absagen vorgelegt, so dass davon auszugehen sei, dass er sich nur an zwei Orten beworben habe anstatt an 15, wie es der Auflage entsprochen hätte. In diesem Punkt unterscheide sich die Situation des Beschwerdeführers auch grundlegend von derjenigen der Sozialhilfeempfängerin, deren Anspruch auf Fortzahlung der Unterstützungsbeiträge trotz vorübergehenden Auslandaufenthalts bejaht worden sei. Diese sei nicht arbeitsfähig gewesen und habe sich durch ihren Auslandaufenthalt auch keiner Erwerbstätigkeit entzogen. Der Beschwerdeführer habe ferner den Nachweis nicht erbracht, dass er sich für den Auslandaufenthalt tatsächlich habe verschulden müssen. Anhand der gesamten Umstände und Akten ergäben sich erhebliche Zweifel, ob der Beschwerdeführer das Geld für seinen Aufenthalt in Neuseeland von Frau T. wie behauptet in Form eines Darlehens erhalten habe; dieses Geld könne durchaus als Entgelt für die Leistungen angesehen werden, die er für den Betrieb von Frau T. erbringe.

2.3 Der angefochtene Entscheid ist in verfassungsrechtlicher Hinsicht in keiner Weise zu beanstanden. Dass der Beschwerdeführer die ihm als Sozialhilfeempfänger auferlegten Mitwirkungspflichten (Meldepflicht, Gesprächstermin, Stellenbewerbungen) während seines Auslandaufenthalts verletzt hat, ist aktenmässig erstellt. Die Auflage, mindestens fünf Arbeitsbemühungen pro Monat nachzuweisen, hätte er selbst dann offensichtlich nicht erfüllt, wenn neben den zwei schriftlichen "noch weitere Absagen in mündlicher Form" an die von ihm angeblich beauftragte Drittperson erfolgt sein sollten, wie in der Beschwerde eingewendet wird. Der Beschwerdeführer konnte ferner nicht in guten Treuen davon ausgehen, dass ihm die Unterstützung auch während eines dreimonatigen Aufenthalts in Neuseeland ausgerichtet würde. Insbesondere durfte er die Auskunft des Sozialarbeiters, er könne Ferien machen, sofern dies das Sozialamt nicht mehr koste als in der übrigen Zeit, nicht als Zusicherung in diesem Sinn auffassen, nachdem er lediglich den Ferienantritt "angekündigt", seine Pläne betreffend Ort und Dauer aber nicht offen gelegt hatte. Wenn das Verwaltungsgericht den Fall einer arbeitsunfähigen Sozialhilfeempfängerin anders beurteilte als denjenigen des Beschwerdeführers, weil es im Kriterium der Arbeitsfähigkeit/Arbeitsunfähigkeit einen rechtserheblichen Unterschied erblickte, so ist das weder willkürlich noch rechtsungleich. Die in der Beschwerde geäusserten Zweifel, ob die betreffende Person wirklich arbeitsunfähig gewesen sei, sind verfehlt; im Übrigen genügt die Beschwerde in diesem Punkt den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht. Das Gleiche gilt für die Rüge, das Verwaltungsgericht sei im Zusammenhang mit dem behaupteten Darlehen von aktenwidrigen Tatsachen ausgegangen und habe Beweise willkürlich gewürdigt. Weder der Einwand, dass ein Darlehensvertrag auch mündlich rechtsgültig abgeschlossen werden könne, noch die Zeugenaussagen von Frau T., auf welche sich der Beschwerdeführer beruft, lassen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass der Nachweis für die Notwendigkeit einer Verschuldung nicht erbracht sei, als aktenwidrig oder die daraus gezogenen Schlüsse als willkürlich erscheinen.

Nicht durchzudringen vermag schliesslich die Rüge, die völlige Verweigerung der Unterstützungsleistungen während des Auslandaufenthalts verletze das Grundrecht auf Existenzsicherung. Nach Art. 12 BV hat, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind (vgl. auch Art. 29 Abs. 1 KV). Dieses Grundrecht garantiert nicht ein Mindesteinkommen; verfassungsrechtlich geboten ist nur, was für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar ist und vor einer unwürdigen Bettelexistenz zu bewahren vermag ( BGE 121 I 367 E. 2c S. 373). Es ist offensichtlich, dass sich der Beschwerdeführer während seines dreimonatigen Ferienaufenthalts in Neuseeland nicht in einer Notsituation im Sinn von Art. 12 BV befand. Zu ergänzen ist, dass das Fürsorgeamt auch in der fraglichen Zeit für den Beschwerdeführer die Wohnungsmiete und die Krankenkassenprämien bezahlte.

3.

3.1 Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.

3.2 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1 OG ). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wird abgewiesen, weil die Rechtsbegehren als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden müssen ( Art. 152 OG ). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers wird bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen ( Art. 153, 153a OG ). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet ( Art. 159 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Einwohnergemeinde Bern, handelnd durch das Fürsorgeamt, der Regierungsstatthalterin II von Bern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. März 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: