Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2P.144/2003 KI-generiert

Patient v. Lucerne Cantonal Hospital (Medical Costs Liability)

Geschäftsnummer 2P.144/2003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a complaint regarding hospital costs incurred by an individual who was treated in a hospital due to an emergency situation. After the individual was billed for the treatment, their health insurance refused to cover the costs. Following a series of administrative decisions, the individual contested the hospital’s demand for payment, which led to a decision by the cantonal administrative court rejecting their appeal. The individual subsequently sought further legal recourse, which was ultimately directed to a federal court for review, focusing on whether the hospital had the authority to issue the bill and dismiss the legal objection raised by the individual. The federal court examined the legal basis for the hospital's actions and the individual's arguments but found them insufficient to warrant further proceeding.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 36a OG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 36a Abs. 3 OG, Art. 153a OG, Art. 159 OG; Patient v. Lucerne Cantonal Hospital (Medical Costs Liability): Dem Verfahrensausgang entsprechend wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG ). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 159 OG ).

Schlagwörter

KI-generiert
Spitalhaftung medizinische Behandlung Recht des Versicherers Prämienbezug Verwaltungskosten Heilungskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 36a OG
unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
Die vorliegende Eingabe genügt diesen Anforderungen nicht: Die Beschwerdeführerin legt entgegen den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht dar, welche verfassungsmässigen Rechte oder Rechtssätze der angefochtene Entscheid verletzen würde und inwiefern er dies tun sollte.
Art. 36a Abs. 3 OG
Für alles Weitere wird auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen ( Art. 36a Abs. 3 OG ).
Art. 153a OG
Dem Verfahrensausgang entsprechend wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG ). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 159 OG ).
Art. 159 OG
Dem Verfahrensausgang entsprechend wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG ). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 159 OG ).

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2P.144/2003 /kil

Urteil vom 4. Juni 2003

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,

Bundesrichter Betschart, Müller,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonsspital Luzern, 6000 Luzern 16,

Beschwerdegegner,

Gesundheits- und Sozialdepartement des Kantons Luzern, Bahnhofstrasse 15, 6002 Luzern,

Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern.

Gegenstand

Spitalkosten,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 3. April 2003.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1. Die in Genf domizilierte X.________ wurde vom 6. bis 18. April 1995 in der Allgemeinen Abteilung der Augenklinik des Kantonsspitals Luzern notfallmässig behandelt. Am 16. Januar 1996 stellte ihr dieses hierfür Rechnung über Fr. 15'641.20, nachdem die Krankenkasse es abgelehnt hatte, die entsprechenden Kosten zu übernehmen. Mit Verfügung vom 31. Januar 1997 verpflichtete das Kantonsspital Luzern X.________ zur Bezahlung des entsprechenden Betrags; gleichzeitig beseitigte es den gegen seine Betreibung erhobenen Rechtsvorschlag. X.________ gelangte hiergegen kantonal letztinstanzlich an das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, welches am 3. April 2003 ihre Beschwerde im Sinne der Erwägungen abwies, soweit es darauf eintrat. Mit Eingabe vom 5. Mai 2003 ersuchte X.________ das Verwaltungsgericht um eine Neubeurteilung. Dieses überwies ihr entsprechendes Schreiben am 30. Mai 2003 zuständigkeitshalber dem Bundesgericht, nachdem X.________ sich mit dessen Weiterleitung als Beschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht oder das Bundesgericht einverstanden erklärt hatte.

2. Die Eingabe erweist sich als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:

2.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet ausschliesslich die vom Verwaltungsgericht nach kantonalem Recht beurteilte, nicht sozialversicherungsrechtliche Frage, ob und wieweit das Kantonsspital Luzern befugt war, der Beschwerdeführerin für ihre Behandlung Rechnung zu stellen und den von ihr in diesem Zusammenhang erhobenen Rechtsvorschlag zu beseitigen; hiergegen steht nicht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht, sondern nur die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht offen. Im Rahmen dieses Rechtsmittels untersucht das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, ob ein kantonaler Hoheitsakt verfassungsmässig ist; es prüft vielmehr nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen ( BGE 110 Ia 1 E. 2 S. 3 f. ; 125 I 492 E. 1b S. 495). Die vorliegende Eingabe genügt diesen Anforderungen nicht: Die Beschwerdeführerin legt entgegen den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht dar, welche verfassungsmässigen Rechte oder Rechtssätze der angefochtene Entscheid verletzen würde und inwiefern er dies tun sollte. Ihre Ausführungen erschöpfen sich vielmehr in allgemein gehaltener, unzulässiger appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid, weshalb auf ihre Eingabe nicht einzutreten ist (vgl. BGE 107 Ia 186 E. b; 117 Ia 393 E. 1c S. 395).

2.2 In der Sache selber wäre die Beschwerde unbegründet: Das Verwaltungsgericht des Kantons Genf verpflichtete die Krankenkasse der Beschwerdeführerin am 15. Juni 1999, die umstrittenen Spitalkosten zu übernehmen, gestattete ihr aber, diese mit den ausstehenden Prämienguthaben ihrer Versicherten zu verrechnen (vgl. BGE 110 V 183 E. 2 u. 3). Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen, worauf die Krankenkasse am 25. November 1999 der Beschwerdeführerin den Saldo zu ihren Gunsten von Fr. 1'107.95 überwies; die Rechnung des Kantonsspitals war durch sie und nicht durch die Krankenkasse zu begleichen. Die Möglichkeit der Spitalverwaltung, den Rechtsvorschlag zu beseitigen, ist in § 9 der Verordnung vom 6. Dezember 1988 über die Taxen für die stationäre Behandlung von Patienten in den kantonalen Heilanstalten (Taxverordnung I) vorgesehen. In schuldbetreibungs- und konkursrechtlicher Hinsicht ist dies, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, nicht zu beanstanden (vgl. Art. 79 ff. SchKG ; BGE 119 V 329 ff.). Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, ein Richter habe die Forderung zu prüfen, übersieht sie, dass dies im Urteil des Verwaltungsgerichts gerade geschehen ist. Für alles Weitere wird auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen ( Art. 36a Abs. 3 OG ).

3. Dem Verfahrensausgang entsprechend wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG ). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 159 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gesundheits- und Sozialdepartement sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Juni 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: