Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2P.138/2003 KI-generiert

Heirs' Appeal Against Sewerage Fee Debt Dismissed on Prescription Grounds

Geschäftsnummer 2P.138/2003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns a dispute regarding the statute of limitations on a sewer connection fee charged to a condominium owner by a municipality. The owner was billed for unpaid fees attributed to previous owners and contested the charge, raising claims of the expiration of the payment period. However, the cantonal court ruled that the applicable statute of limitations was ten years according to civil law principles, as there were no specific provisions detailing the statute of limitations in the municipal and cantonal law. The heirs of the owner subsequently appealed this decision to the Federal Tribunal, contesting the interpretation of the applicable laws and the court's refusal to apply the statute of limitations provisions from the cantonal tax law. The Federal Tribunal ultimately evaluated the arguments regarding the applicability of civil versus tax law principles and the reasoning behind the cantonal court's decision.

Legislator-Regeste

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Art. 9 BV, Art. 127 OR, Art. 24 BZP, Art. 40 OG, Art. 84 Abs. 2 OG, Art. 97 OG; Heirs' Appeal Against Sewerage Fee Debt Dismissed on Prescription Grounds: The owner was billed for unpaid fees attributed to previous owners and contested the charge, raising claims of the expiration of the payment period. However, the cantonal court ruled that the applicable statute of limitations was ten years according to civil law principles, as there were no specific provisions detailing the statute of limitations in the municipal and cantonal law. The heirs of the owner subsequently appealed this decision to the Federal Tribunal, contesting the interpretation of the applicable laws and the court's refusal to apply the statute of limitations provisions from the cantonal tax law. The Federal Tribunal ultimately evaluated the arguments regarding the applicability of civil versus tax law principles and the reasoning behind the cantonal court's decision.

Schlagwörter

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Art. 9 BV Inkasso Anwaltskosten Abwasseranschlussgebühren Herausgabe des Eigentums öffentliche Schulden Katasterschätzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 9 BV
Art. 9 BV ; Verjährung (Kanalisationsanschlussgebühr),
Art. 127 OR
Es zog - mangels Regelung der Verjährung im kommunalen und kantonalen Recht - in Lückenfüllung "die allgemeinen (zivilrechtlichen) Grundsätze zur Verjährung" heran und wandte analog Art. 127 OR eine zehnjährige Verjährungsfrist an.
Art. 24 BZP
Used, in conjunction with Art. 40 OG, to order the unification of the two proceedings.
Art. 40 OG
24 BZP in Verbindung mit Art. 40 OG ).
Art. 84 Abs. 2 OG
Art. 84 Abs. 2 OG ), weshalb zuerst über die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu befinden ist.
Art. 97 OG
Mithin liegt hier eine rein kantonalrechtliche Streitigkeit vor, weshalb die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, welche nur gegen sich auf öffentliches Recht des Bundes stützende Entscheide offen steht ( Art. 97 OG in Verbindung mit Art.
Art. 5 VwVG
97 OG in Verbindung mit Art. 5 VwVG ) offensichtlich unzulässig ist; den Beschwerdeführern steht einzig die staatsrechtliche Beschwerde zur Verfügung.
Art. 130 StG

Zitierte Rechtsprechung

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2A.251/2003
Mai 2003 haben die Erben von A.X.________, B.X.________, C.X.________ und D.X.________, gegen dieses Urteil beim Bundesgericht sowohl Verwaltungsgerichtsbeschwerde (2A.251/2003) als auch staatsrechtliche Beschwerde (2P.138/2003) eingereicht und je die Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragt.
BGE 108 II 490
BGE 112 Ia 260
Municipality v. Administrative Court: Sewage Connection Fee Lapse Period
2P.126/1999
BGE 123 I 1
Speech Therapist Salary Reduction Based on Educational Qualification Upheld
BGE 110 Ia 1
Zurich Tax Treatment of Stock Transaction Gains
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 24 BZP

Used, in conjunction with Art. 40 OG, to order the unification of the two proceedings.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (7)

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Property Owner Tax Liability for Water Distribution and Wastewater Taxes Reversed Due to Unlawful Consolidated Billing
«…on constante, en s’appuyant notamment sur la jurisprudence du Tribunal fédéral (ATF 112 Ia 260; voir également arrêt TF 2P.138/2003 du 6 juin 2003) que le droit de taxer des contributions causales communales est soumis à un délai de péremption de cinq…»
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Share Transfer Stamp Duty Prescription on Construction Company Assets
«…iche Handlung in einem Verwaltungs- oder Verwaltungsge- richtsverfahren (BGE 112 Ia 260 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 2P.138/2003/ 2A.251/2003 vom 6. Juni 2003 E. 4.2; ZWR 2004 S. 83). Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem (vgl. Art…»
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«…iche Handlung in einem Verwaltungs- oder Verwaltungsge- richtsverfahren (BGE 112 Ia 260 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 2P.138/2003/ 2A.251/2003 vom 6. Juni 2003 E. 4.2; ZWR 2004 S. 83). Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem (vgl. Art…»
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«…on constante, en s’appuyant notamment sur la jurisprudence du Tribunal fédéral (ATF 112 Ia 260; voir également arrêt TF 2P.138/2003 du 6 juin 2003) que le droit de taxer des contributions causales communales est soumis à un délai de péremption de cinq…»
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«…on constante, en s’appuyant notamment sur la jurisprudence du Tribunal fédéral (ATF 112 Ia 260; voir également arrêt TF 2P.138/2003) que le droit de prélever des contributions causales communales est soumis à un délai de péremption de cinq ans. Tel es…»
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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2P.138/2003

2A.251/2003/sch

Urteil vom 6. Juni 2003

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,

Bundesrichter Hungerbühler, Merkli,

Gerichtsschreiber Häberli.

Parteien

Erbengemeinschaft A.X.________ bestehend aus:,

1. B.X.________,

2. C.X.________,

3. D.X.________,

Beschwerdeführer, alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Schmid, Kantonsstrasse 1a, 3930 Visp,

gegen

Munizipalgemeinde Visp, 3930 Visp, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Anthamatten, Bahnhofstrasse 4, 3930 Visp,

Staatsrat des Kantons Wallis,

Staatskanzlei, 1950 Sitten,

Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, Justizgebäude, 1950 Sitten.

Gegenstand

Art. 9 BV ; Verjährung (Kanalisationsanschlussgebühr),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde und staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, vom 11. April 2003.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Über die Bauherren des Anfang der 90er Jahre auf der Parzelle Nr.216 in Visp (Märtmatte) errichteten Geschäftshauses wurde der Konkurs eröffnet. Am 19. Juni 1998 erhielt A.X.________ als Stockwerkeigentümer in der fraglichen Überbauung eine Rechnung für Kanalisationsanschlussgebühren in der Höhe von Fr. 1'250.-- von der Gemeinde Visp; er wurde als "Nacherwerber" im Sinne von Art.32 Abs. 1 des kommunalen Kanalisationsreglements für die von den früheren Eigentümern nicht bezahlte Anschlussgebühr belangt. A.X.________ erhob erfolglos die Verjährungseinrede: Das Kantonsgericht wies die entsprechend begründete Beschwerde seiner Erben mit Urteil vom 11. April 2003 kantonal letztinstanzlich ab. Es zog - mangels Regelung der Verjährung im kommunalen und kantonalen Recht - in Lückenfüllung "die allgemeinen (zivilrechtlichen) Grundsätze zur Verjährung" heran und wandte analog Art. 127 OR eine zehnjährige Verjährungsfrist an. In einer Eventualerwägung kam das Gericht auch auf Grund der Verjährungsbestimmungen des kantonalen Steuergesetzes zum gleichen Ergebnis.

2. Am 27. Mai 2003 haben die Erben von A.X.________, B.X.________, C.X.________ und D.X.________, gegen dieses Urteil beim Bundesgericht sowohl Verwaltungsgerichtsbeschwerde (2A.251/2003) als auch staatsrechtliche Beschwerde (2P.138/2003) eingereicht und je die Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragt. Beide Beschwerden betreffen den gleichen Sachverhalt, das gleiche Verfahren und die selben Beteiligten; wegen ihres engen Zusammenhangs sind sie zu vereinigen ( Art. 24 BZP in Verbindung mit Art. 40 OG ).

3. Die staatsrechtliche Beschwerde ist nur zulässig, soweit kein anderes Rechtsmittel zur Verfügung steht (vgl. Art. 84 Abs. 2 OG ), weshalb zuerst über die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu befinden ist. Mit dieser rügen die Beschwerdeführer, das Kantonsgericht hätte erst dann auf die Verjährungsfristen des Bundesprivatrechts zur Lückenfüllung zurückgreifen dürfen, wenn eine Untersuchung des verwandten kommunalen und kantonalen öffentlichen Rechts zu keinem Resultat geführt hätte; indem es nur einen unzureichenden einseitigen Ver-

gleich zum kantonalen Steuergesetz gezogen habe, sei es dieser Verpflichtung nicht nachgekommen und habe deshalb anschliessend zu Unrecht Bundesrecht angewandt.

Die Beschwerdeführer verkennen, dass das Kantonsgericht hier keineswegs Bundesrecht angewandt hat. Zunächst handelt es sich um eine rein kantonalrechtlich begründete Forderung. Weiter stellt es keine Anwendung von Bundesrecht dar, wenn sich der kantonale Richter in Fällen, in denen das kantonale öffentliche Recht lückenhaft ist, an der für den gleichen oder einen ähnlichen Fall auf Bundesebene geltenden Regelung orientiert. Der herangezogene bundesrechtliche Erlass enthält ja gerade keine Bestimmungen, welche die auf kantonaler Ebene streitigen Fragen direkt beantworten, würde doch sonst keine Lücke bestehen. Die Normen des Bundesrechts kommen vielmehr bloss indirekt, als ergänzendes kantonales Recht zur Anwendung (vgl. BGE 108 II 490 E. 7 S. 495, mit Hinweisen). Mithin liegt hier eine rein kantonalrechtliche Streitigkeit vor, weshalb die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, welche nur gegen sich auf öffentliches Recht des Bundes stützende Entscheide offen steht ( Art. 97 OG in Verbindung mit Art. 5 VwVG ) offensichtlich unzulässig ist; den Beschwerdeführern steht einzig die staatsrechtliche Beschwerde zur Verfügung.

4. Mit dieser bringen sie vor, das Kantonsgericht habe gegen das Willkürverbot ( Art. 9 BV ) verstossen, indem es eine analoge Anwendung der Verjährungsregelung des kantonalen Steuergesetzes verweigert und auf die allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts abgestellt habe. Auch die Eventualbegründung des Kantonsgerichts, nach welcher die Forderung selbst bei analoger Anwendung der Bestimmungen des Steuergesetzes noch nicht verjährt wäre, verletzt nach Auffassung der Beschwerdeführer das Willkürverbot.

4.1 Soweit sich die Beschwerdeführer zur Begründung auf BGE 112 Ia 260 berufen, sind ihre Vorbringen nicht stichhaltig: Dort hat das Bundesgericht zwar entschieden, es sei nicht willkürlich, für die Veranlagung von Kanalisations- und Wasseranschlussgebühren die Bestimmungen über die Veranlagungsverjährung des kantonalen Steuergesetzes heranzuziehen (vgl. insb. E. 5b S. 265). Daraus ergibt sich jedoch nicht ohne weiteres das Umgekehrte: Wenn das Bundesgericht eine analoge Anwendung der (öffentlichrechtlichen) Verjährungsbestimmungen des Steuerrechts als zulässig erachtete und ihr in casu gegenüber einer privatrechtlichen Energielieferungsverträgen entsprechenden Ordnung den Vorzug gab, bedeutet dies noch keineswegs, dass es verfassungswidrig ist, in einem anderen Fall in einem anderen Kanton nicht die Verjährungsbestimmungen des kantonalen Steuerrechts, sondern privatrechtliche Normen (hier die allgemeinen Regeln gemäss Obligationenrecht) analog anzuwenden (so schon Urteil 2P.126/1999 vom 18.August 1999 i.S. Gemeinde Poschiavo). Gegen das Willkürverbot verstösst ein Entscheid erst, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, nicht bereits dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre (vgl. BGE 123 I 1 E. 4a S. 5, mit Hinweisen). Zugunsten der Auffassung des Kantonsgerichts lässt sich anführen, dass die privatrechtlichen Verjährungsvorschriften insoweit besser auf den streitigen Sachverhalt passen, als die einschlägigen Bestimmungen des Steuerrechts auf wiederkehrende Leistungen zugeschnitten sind und zum Teil mit Zeiträumen anstelle von Terminen operieren. Die beanstandete kantonale Praxis, auf die sich der angefochtene Entscheid stützt, erscheint insoweit nicht willkürlich.

4.2 Eine vertiefte Auseinandersetzung mit dieser Frage erübrigt sich jedoch, da das Kantonsgericht seinen Entscheid in einer Eventualerwägung auch auf das kantonale Steuergesetz gestützt hat und die diesbezüglichen Einwendungen der Beschwerdeführerin den Vorwurf der Willkür offensichtlich nicht zu begründen vermögen: Gemäss Art.129 des Walliser Steuergesetzes vom 10. März 1976 (StG/VS) gilt eine fünfjährige relative und eine fünfzehnjährige absolute Veranlagungsverjährung. Selbst wenn die Anschlussgebühr tatsächlich bereits am 31. Januar 1991 fällig geworden sein sollte, wie die Beschwerdeführer behaupten, wäre sie mit der an die früheren Eigentümer der Liegenschaft gerichteten Verfügung vom 27. Mai 1993 rechtzeitig veranlagt worden. Ab Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung am 27.Juni 1993 lief gemäss Rechtsauffassung des Kantonsgerichts die fünfjährige Bezugsverjährung, welche entsprechend den Bestimmungen des Obligationenrechts unterbrochen werden kann ( Art.130 StG /VS). Im angefochtenen Entscheid wird davon ausgegangen, dass der Fristenlauf durch die Betreibungsbegehren vom 31. Mai und 3.Juni 1994 sowie die (am 19. Juni 1998 an den Erblasser der Beschwerdeführer gerichtete) Rechnung unterbrochen worden ist. Mit diesen Erwägungen setzen sich die Beschwerdeführer nicht auseinander, sondern beschränken sich darauf, ihre Rechtsauffassung vorzutragen, gemäss der die Veranlagungsverjährung zwar allenfalls durch die Verfügung vom 27. Mai 1993 unterbrochen worden sei, aber ohnehin vor der Rechnungstellung am 19. Juni 1998 abgelaufen wäre. Zur (gemäss angefochtenem Entscheid massgeblichen) Bezugsverjährung und deren Unterbrechung nehmen sie mit keinem Wort Stellung, weshalb ihre Beschwerde insoweit den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs.1 lit. b OG (vgl. BGE 110 Ia 1 E. 2 S. 3 f.; 119 Ia 197 E. 1d S.201, mit Hinweisen) nicht genügt.

4.3 Schliesslich wenden sich die Beschwerdeführer noch dagegen, dass sie auf der in Rechnung gestellten Anschlussgebühr Verzugszinsen ab 28. Juni 1993 bezahlen sollen, obschon der Erblasser seinen Stockwerkeigentumsanteil erst mehrere Jahre später erworben hat. Dies mag zwar in der Tat auf den ersten Blick erstaunen, erscheint aber nicht unhaltbar. Die Verzugszinsforderung ist akzessorisch zur Hauptforderung, der sie grundsätzlich folgt; wenn nun Art. 32 des Visper Kanalisationsreglements vorsieht, dass alle Nacherwerber "die im Zeitpunkt ihres Liegenschaftserwerbes noch ausstehenden Gebühren" zu bezahlen haben, können unter diese Formulierung zwanglos auch Verzugszinsen subsumiert werden. Diese sind unabhängig von einem Verschulden des Leistungspflichtigen geschuldet (Art. 31 des Reglements; vgl. auch Hans-Ulrich Zürcher, Verzugszinsen im Bundesverwaltungsrecht, Diss. Bern 1998, S. 66) und in diesem Sinne - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer - nicht höchstpersönlicher Natur. Insoweit erscheint es nicht willkürlich, sie zusammen mit der Hauptforderung auf den Rechtsnachfolger zu überwälzen.

4.4 Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG (ohne Schriftenwechsel und Einholung der kantonalen Akten) abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art.156 OG ); Parteientschädigung ist keine auszurichten (vgl. Art.159 OG ). Das gestellte Gesuch um Gewährung der aufschiebende Wirkung wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Die Verfahren 2A.251/2003 und 2P.138/2003 werden vereinigt.

2. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten und die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3. Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 1'500.-- wird den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Munizipalgemeinde Visp, dem Staatsrat des Kantons Wallis und dem Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Juni 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: