Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2P.129/2006 KI-generiert

Social Assistance Reduction and Constitutional Minimum of Humane Existence

Geschäftsnummer 2P.129/2006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who has been receiving social assistance since August 2003. In September 2005, the local social authority determined their monthly support needs to total a reduced amount, leading to a decrease in the basic support level from a higher figure to a lower one. The individual contested this decision, but both the district council and the cantonal administrative court upheld the reduced support amount. The individual subsequently filed a constitutional complaint with the Federal Tribunal, challenging the legitimacy of the cut in support. The complaint primarily emphasized the right to assistance during times of need, arguing that the reduced amount did not ensure a dignified living.

Legislator-Regeste

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Art. 9 BV, Art. 88 OG, Art. 12 BV, Art. 7 BV, Art. 36a OG, Art. 156 Abs. 1 OG; Social Assistance Reduction and Constitutional Minimum of Humane Existence: 2.1 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, gegen den auf Bundesebene kein anderes Rechtsmittel als die staatsrechtliche Beschwerde offen steht (vgl. Art. 84 ff. OG ). Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 88 OG zur Beschwerdeerhebung grundsätzlich berechtigt, da ihm im Schutzbereich von Art. 12 BV und darüber hinaus gestützt auf § 14 des Gesetzes vom 14. Juni 1981 über die öffentliche Sozialhilfe des Kantons Zürich (Sozialhilfegesetz, SHG) ein Anspruch auf Unterstützungsleistungen zusteht.

Schlagwörter

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Sozialhilfe Nothilfe nach BV Recht auf Wohnung Grundversicherung Grundbedürfnisse Prämienherabsetzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 9 BV
Demnach liegt darin kein Verstoss gegen das Willkürverbot von Art. 9 BV .
Art. 88 OG
Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 88 OG zur Beschwerdeerhebung grundsätzlich berechtigt, da ihm im Schutzbereich von Art.
Art. 12 BV
88 OG zur Beschwerdeerhebung grundsätzlich berechtigt, da ihm im Schutzbereich von Art. 12 BV und darüber hinaus gestützt auf § 14 des Gesetzes vom 14.
Art. 7 BV
12 BV steht insofern in engem Zusammenhang mit dem Schutz der Menschenwürde nach Art. 7 BV ( BGE 131 I 166 E.
Art. 36a OG
Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist ohne weiteren Schriftenwechsel im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Art. 156 Abs. 1 OG
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 156 Abs. 1 OG ), wobei seinen angespannten finanziellen Verhältnissen bei der Festlegung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden kann (vgl.
Art. 153a Abs. 1 OG
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 156 Abs. 1 OG ), wobei seinen angespannten finanziellen Verhältnissen bei der Festlegung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden kann (vgl. Art. 153a Abs. 1 OG ).

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2P.129/2006 /leb

Urteil vom 17. Mai 2006

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Betschart, Müller,

Gerichtsschreiber Uebersax.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde X.________,

Bezirksrat Y.________,

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Kammer, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Art. 9 BV (Sozialhilfe),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Kammer, vom 23. März 2006.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. A.________ bezieht seit dem 1. August 2003 Sozialhilfe. Mit Beschluss der Sozialbehörde X.________ vom 27. September 2005 wurde der Unterstützungsbedarf neu auf insgesamt Fr. 2'362.-- festgelegt, wobei sich dieser Betrag aus Fr. 960.-- Grundbedarf für einen Einpersonenhaushalt, Fr. 1'055.-- Wohnkosten, einer Integrationszulage von Fr. 100.-- sowie den Krankenkassenprämien von Fr. 247.-- zusammensetzt. Mit Rekurs beim Bezirksrat Y.________ beantragte A.________, die Kürzung des Grundbetrags von vorher Fr. 1'076.-- auf neu Fr. 960.-- rückgängig zu machen. Am 14. Dezember 2005 wies der Bezirksrat den Rekurs ab. Mit Entscheid vom 23. März 2006 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich eine dagegen erhobene Beschwerde ab. Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 12. Mai 2006 an das Bundesgericht ersucht A.________ darum, die fragliche Kürzung des Grundbedarfs um Fr. 116.-- rückgängig zu machen.

2.

2.1 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, gegen den auf Bundesebene kein anderes Rechtsmittel als die staatsrechtliche Beschwerde offen steht (vgl. Art. 84 ff. OG ). Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 88 OG zur Beschwerdeerhebung grundsätzlich berechtigt, da ihm im Schutzbereich von Art. 12 BV und darüber hinaus gestützt auf § 14 des Gesetzes vom 14. Juni 1981 über die öffentliche Sozialhilfe des Kantons Zürich (Sozialhilfegesetz, SHG) ein Anspruch auf Unterstützungsleistungen zusteht.

2.2 Die staatsrechtliche Beschwerde ist rein kassatorischer Natur ( BGE 129 I 173 E. 1.5 S. 176, mit Hinweis). Das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers kann daher lediglich als Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids entgegengenommen werden. Soweit der Beschwerdeführer mehr verlangt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Verwaltungsgericht habe willkürlich festgestellt, er erhalte eine monatliche Entschädigung von Fr. 200.-- für seinen Einsatz in einem Gemeindeprojekt. Unabhängig davon, ob es sich dabei tatsächlich um eine falsche Feststellung handelt, geht aus dem angefochtenen Entscheid hervor, dass dieser Umstand lediglich subsidiär zur Begründung des angefochtenen Entscheids diente und so oder so nicht wesentlich war für dessen Ergebnis. Demnach liegt darin kein Verstoss gegen das Willkürverbot von Art. 9 BV .

4.

4.1 In der Sache beruft sich der Beschwerdeführer hauptsächlich auf das Recht auf Hilfe in Notlagen gemäss Art. 12 BV . Nach dieser Bestimmung hat, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Dieses Grundrecht garantiert nicht ein Mindesteinkommen; verfassungsrechtlich geboten ist nur, was für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar ist und vor einer unwürdigen Bettelexistenz zu bewahren vermag. Der Anspruch umfasst einzig die in einer Notlage im Sinne einer Überbrückungshilfe unerlässlichen Mittel (in Form von Nahrung, Kleidung, Obdach und medizinischer Grundversorgung), um überleben zu können. Art. 12 BV steht insofern in engem Zusammenhang mit dem Schutz der Menschenwürde nach Art. 7 BV ( BGE 131 I 166 E. 3.1 S. 172, mit Hinweisen).

4.2 Der dem Beschwerdeführer zugesprochene Grundbedarf im Betrag von monatlich Fr. 960.-- umfasst gemäss dem angefochtenen Entscheid (in Anwendung der so genannten SKOS-Richtlinien) die Ausgaben für Nahrung, Bekleidung, Energieverbrauch, laufende Haushaltsführung, kleine Haushaltsgegenstände, Gesundheits- und Körperpflege (ohne medizinische Grundversorgung), Verkehrsauslagen, Nachrichtenübermittlung, Unterhaltung und Bildung, persönliche Ausstattung, auswärts eingenommene Getränke sowie Übriges. Er geht sowohl hinsichtlich der damit abgegoltenen Auslagen als auch betragsmässig über die nach Art. 12 BV garantierte Überlebenshilfe hinaus (vgl. etwa BGE 131 I 166 E. 8 S. 181 ff.). Auch wenn es für den Beschwerdeführer nicht immer einfach sein dürfte, damit auszukommen, bleibt ihm ein menschenwürdiges Dasein garantiert. Das verfassungsmässige Recht auf Hilfe in Notlage ist klarerweise nicht verletzt.

5. Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist ohne weiteren Schriftenwechsel im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 156 Abs. 1 OG ), wobei seinen angespannten finanziellen Verhältnissen bei der Festlegung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden kann (vgl. Art. 153a Abs. 1 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Gemeinde X.________, dem Bezirksrat Y.________ und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Mai 2006

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: