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2P.113/2004 KI-generiert

Tax Evasion Appeal Inadmissible Due to Late Submission of Judgment

Geschäftsnummer 2P.113/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complainant who filed a constitutional complaint against a decision made by the Court of the Canton of Valais concerning charges of tax evasion. The complainant submitted the appeal to the Federal Tribunal after a previous ruling by the Cantonal Court. However, the complainant's submission was deemed late due to a postmark indicating it was sent after the specified deadline. Despite being given additional opportunities to prove the timeliness of the submission, the complainant failed to provide evidence or clarify the circumstances of when the appeal was lodged. As a result, the Federal Tribunal decided not to proceed with the case due to the late filing.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 3 Satz, Art. 35 Abs. 1 OG, Art. 36a OG; Tax Evasion Appeal Inadmissible Due to Late Submission of Judgment: Mit Eingabe vom 19. April 2004 erhob A.________ gegen einen Entscheid des Kantonsgerichts Wallis (Einzelrichter) vom 1. März 2004 staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht. Mit Schreiben vom 20. April 2004 wurde er von der Bundesgerichtskanzlei (im Auftrag des Abteilungspräsidenten) eingeladen, gestützt auf Art. 90 Abs. 2 bzw. Art. 108 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG; SR 173.110) bis spätestens 30. April 2004 den angefochtenen Entscheid einzureichen; im Unterlassungsfalle werde das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht eintreten.

Schlagwörter

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Steuerhinterziehung gesetzliche Verfahrensfrist Verspätungsausschluss Prozessrecht Steuervorbescheid verspätete Einreichung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 32 Abs. 3 Satz
Art. 32 Abs. 3 Satz 1 OG ).
Art. 35 Abs. 1 OG
Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist daher - zumal auch keine Wiederherstellungsgründe ( Art. 35 Abs. 1 OG ) dargetan sind - im vereinfachten Verfahren nach Art.
Art. 36a OG
1 OG ) dargetan sind - im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG (Verzicht auf Schriftenwechsel, summarische Begründung) nicht einzutreten.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 109 Ia 183
Federal Court Overturns Cantonal Court: Postal Box Deposit Meets Procedural Deadline
2A.635/1998
Auch bei nicht eingeschriebenen Postsendungen ist grundsätzlich der Datumstempel für die Einlegung massgebend (Urteil 2A.635/1998, E.
BGE 92 I 253
Taxpayer Burden of Proof Regarding Timely Objection Filing Date
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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2P.113/2004 /kil

Urteil vom 10. Juni 2004

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,

Bundesrichter Hungerbühler, Merkli,

Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Departement für Finanzen, Landwirtschaft und äussere Angelegenheiten des Kantons Wallis,

1950 Sitten,

Kantonsgericht des Kantons Wallis, Einzelrichter, Justizgebäude, Av. Mathieu-Schiner 1, 1950 Sitten.

Gegenstand

Steuerhinterziehung,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Einzelrichter, vom 1. März 2004.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1. Mit Eingabe vom 19. April 2004 erhob A.________ gegen einen Entscheid des Kantonsgerichts Wallis (Einzelrichter) vom 1. März 2004 staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht. Mit Schreiben vom 20. April 2004 wurde er von der Bundesgerichtskanzlei (im Auftrag des Abteilungspräsidenten) eingeladen, gestützt auf Art. 90 Abs. 2 bzw. Art. 108 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG; SR 173.110) bis spätestens 30. April 2004 den angefochtenen Entscheid einzureichen; im Unterlassungsfalle werde das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht eintreten.

Mit Eingabe vom 29. April 2004 reichte A.________ das angefochtene Urteil ein. Die fragliche Eingabe trug allerdings einen Poststempel der Poststelle B.________ vom 1. Mai 2004, 10 Uhr. Mit Schreiben vom 4. Mai 2004 machte der Abteilungspräsident den Beschwerdeführer auf diesen Umstand aufmerksam und räumte ihm eine Frist bis zum 12. Mai 2004 ein, um sich zur Fristwahrung äussern zu können.

Am 12. Mai 2004 teilte A.________ dem Bundesgericht mit, die fragliche Eingabe (vom 29. April 2004) sei "nicht als LSI zugestellt, sondern fristgerecht in einen Briefkasten geworfen" worden. Vom Abteilungspräsidenten wurde A.________ daraufhin eingeladen, bis zum 24. Mai 2004 zu erklären, unter welchen konkreten Umständen wer, wann wo den entsprechenden Brief der Post übergeben habe, und gegebenenfalls die entsprechende unterschriftliche Bestätigung der beteiligten Drittperson einzureichen (Schreiben vom 14. Mai 2004). A.________ hat sich nicht mehr geäussert.

2. Prozessuale Handlungen sind innerhalb der - gesetzlichen oder richterlich bestimmten - Frist vorzunehmen (vgl. Art. 32 Abs. 3 Satz 1 OG ). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist der zuständigen Behörde eingereicht oder zu deren Händen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden ( Art. 32 Abs. 3 Satz 2 OG ). Der fristgerechte Einwurf in einen Briefkasten genügt, muss aber bewiesen werden können ( BGE 109 Ia 183 E. 3a S. 184). Auch bei nicht eingeschriebenen Postsendungen ist grundsätzlich der Datumstempel für die Einlegung massgebend (Urteil 2A.635/1998, E. 3b/aa, in Pra 1999 Nr. 170 S. 886).

Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit einer Parteihandlung im Verfahren trifft, vorbehältlich hier nicht gegebener Ausnahmen, grundsätzlich diejenige Partei, welche diese Handlung vorzunehmen hat ( BGE 92 I 253 E. 3 S. 257); dies gilt insbesondere für die Frage, ob eine Eingabe noch innert Frist bei der Post aufgegeben worden ist (vgl. BGE 109 Ia 183 E. 3b S. 184/185).

3. Ein Beweis, dass die Eingabe vom 29. April 2004 rechtzeitig, d.h. bis zum 30. April 2004 der Schweizerischen Post übergeben worden ist, liegt nicht vor. Der diesbezüglich beweisbelastete Beschwerdeführer hat, obwohl er vom Bundesgericht ausdrücklich hierzu eingeladen worden war, darauf verzichtet, entsprechende Beweismittel zu benennen bzw. beizubringen. Nach dem Gesagten ist damit auf das Datum des Poststempels (1. Mai 2004) abzustellen, weshalb die fragliche Eingabe verspätet der Schweizerischen Post übergeben worden ist. Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist daher - zumal auch keine Wiederherstellungsgründe ( Art. 35 Abs. 1 OG ) dargetan sind - im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG (Verzicht auf Schriftenwechsel, summarische Begründung) nicht einzutreten.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Departement für Finanzen, Landwirtschaft und äussere Angelegenheiten des Kantons Wallis und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Juni 2004

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: