Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2P.110/2003 KI-generiert

University Applicant v. Federal Supreme Court Regarding Dual Degree Admission and Double Semester Fees

Geschäftsnummer 2P.110/2003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual challenging a decision by the appeal commission of a university that denied them admission to a double degree program. The individual submitted a constitutional complaint questioning the university's guidelines regarding the enrollment process and fees. Following an earlier ruling from the Federal Tribunal that dismissed most of their claims, the individual filed for revision, arguing that certain requests were left unaddressed and that the Tribunal overlooked their potential future status as a doctoral candidate, which could necessitate a double fee. The revision request specifically contested the fee regulations in the university's guidelines, while not challenging the overall judgment. The Federal Tribunal ultimately ruled that the revision request did not meet the necessary criteria for being granted.

Legislator-Regeste

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Art. 136 lit. c OG, Art. 136 lit. d OG, Art. 36a OG, Art. 36a Abs. 3 OG, Art. 143 Abs. 1 OG; University Applicant v. Federal Supreme Court Regarding Dual Degree Admission and Double Semester Fees: 3.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die Begründung eines Begehrens keinen Antrag im Sinne von Art. 136 lit. c OG dar und ist eine Rüge keine Tatsache im Sinne von Art. 136 lit. d OG . Das Übergehen einer prozesskonform vorgetragenen Rüge bildet somit keinen Revisionsgrund, auch nicht, wenn eine Verletzung des rechtlichen Gehörs damit verbunden sein sollte (unveröffentlichtes Urteil B 26/94 des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 17. August 1994; Elisabeth Escher, Revision und Erläuterung, in: Thomas Geiser/Peter Münch [Hrsg.], Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Aufl., Basel/Frankfurt a.M. 1998, Rz. 8.15; Jean-François Poudret/Suzette Sandoz-Monod, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Volume V, Articles 136-171, Bern 1992, S. 16 f.).

Schlagwörter

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Revisionsgesuch Anwaltskosten Auslegung von Urteilen Verfassungsänderung Verfahrensüberprüfung Diplomanerkennung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 136 lit. c OG
2.2 Nach Art. 136 lit. c OG ist die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils zulässig, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind.
Art. 136 lit. d OG
Art. 136 lit. d OG sieht die Revision vor, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
Art. 36a OG
Abgesehen davon, dass das bundesgerichtliche Urteil im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG ergangen ist, womit das Urteil ohnehin nur summarisch zu begründen war (vgl.
Art. 36a Abs. 3 OG
Art. 36a Abs. 3 OG ), bildet das Nichteingehen auf die fragliche Rüge nach der dargelegten Rechtsprechung keinen Revisionsgrund.
Art. 143 Abs. 1 OG
Das Revisionsgesuch ist ohne weiteren Schriftenwechsel im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2P.110/2003 /bie

Urteil vom 22. Mai 2003

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,

Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,

Gerichtsschreiber Uebersax.

Parteien

S.________, Zürich,

Gesuchsteller,

gegen

Rektorat der Universität Zürich,

Rämistrasse 71, 8006 Zürich,

Rekurskommission der Universität Zürich,

Walchetor, 8090 Zurich.

Gegenstand

Revision des bundesgerichtlichen Urteils

vom 10. April 2003 (2P.87/2003),

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 28. März/4. April 2003 focht S.________ einerseits einen Entscheid der Rekurskommission der Universität Zürich, mit dem ihm die Zulassung zum Doppelstudium verweigert worden war, und andererseits im Sinne der abstrakten Normenkontrolle die Richtlinien der Universitätsleitung vom 28. November 2002 über die Modalitäten des Immatrikulationsverfahrens und der Semestereinschreibung beim Bundesgericht an. Am 10. April 2003 wies das Bundesgericht die staatsrechtliche Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 2P.87/2003).

1.2 Mit Revisionsgesuch vom 3. Mai 2003 macht S.________ geltend, zwei seiner Anträge seien unbeurteilt geblieben und das Bundesgericht habe übersehen, dass er als künftiger Doktorand in die Lage kommen könne, ein Doppelstudium zu absolvieren und dafür eine doppelte Semesterpauschale bezahlen zu müssen. Das bundesgerichtliche Urteil vom 10. April 2003 sei insoweit aufzuheben und es sei in der Sache neu zu entscheiden.

2.

2.1 Das Revisionsgesuch richtet sich einzig gegen den Teil des bundesgerichtlichen Urteils, der sich im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle mit der in den Richtlinien enthaltenen Gebührenregelung befasst. Im Übrigen wird das Urteil nicht in Frage gestellt.

2.2 Nach Art. 136 lit. c OG ist die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils zulässig, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind. Art. 136 lit. d OG sieht die Revision vor, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.

3.

3.1 Der Gesuchsteller macht geltend, das Bundesgericht habe sich überhaupt nicht mit der Rüge auseinander gesetzt, den §§ 2 Abs. 1 und 8 Abs. 3 der angefochtenen Richtlinien fehle es an einer gesetzlichen Grundlage, weshalb die entsprechenden Anträge im Sinne von Art. 136 lit. c OG unbeurteilt geblieben seien.

3.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die Begründung eines Begehrens keinen Antrag im Sinne von Art. 136 lit. c OG dar und ist eine Rüge keine Tatsache im Sinne von Art. 136 lit. d OG . Das Übergehen einer prozesskonform vorgetragenen Rüge bildet somit keinen Revisionsgrund, auch nicht, wenn eine Verletzung des rechtlichen Gehörs damit verbunden sein sollte (unveröffentlichtes Urteil B 26/94 des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 17. August 1994; Elisabeth Escher, Revision und Erläuterung, in: Thomas Geiser/Peter Münch [Hrsg.], Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Aufl., Basel/Frankfurt a.M. 1998, Rz. 8.15; Jean-François Poudret/Suzette Sandoz-Monod, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Volume V, Articles 136-171, Bern 1992, S. 16 f.).

3.3 Im vorliegenden Zusammenhang hat das Bundesgericht den - allgemein formulierten - Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Richtlinien behandelt und abgewiesen. Zwar trifft zu, dass es sich nicht mit der Rüge auseinander gesetzt hat, den §§ 2 Abs. 1 und 8 Abs. 3 der Richtlinien fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Abgesehen davon, dass das bundesgerichtliche Urteil im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG ergangen ist, womit das Urteil ohnehin nur summarisch zu begründen war (vgl. Art. 36a Abs. 3 OG ), bildet das Nichteingehen auf die fragliche Rüge nach der dargelegten Rechtsprechung keinen Revisionsgrund.

4.

4.1 Weiter macht der Gesuchsteller geltend, das Bundesgericht habe die aktenkundige Tatsache übersehen, dass er sich dereinst einmal - unter Umständen bereits im Jahre 2004 - gestützt auf § 14 Abs. 1 der Richtlinien als Doktorand ohne zusätzlichen Fähigkeitsausweis an einer zweiten Fakultät der Universität Zürich immatrikulieren könnte, womit er wenigstens virtuell der Möglichkeit ausgesetzt sei, gemäss § 13 Abs. 3 der Richtlinien die doppelte Kollegiengeldpauschale bezahlen zu müssen. Dies habe er in seiner staatsrechtlichen Beschwerde auch vorgebracht, weshalb insoweit der Revisionsgrund von Art. 136 lit. d OG erfüllt sei.

4.2 Es trifft zu, dass sich das Bundesgericht zu diesem Zusammenhang nicht nur nicht geäussert, sondern ihn auch übersehen hat. Der Gesuchsteller interpretiert insoweit das bundesgerichtliche Urteil richtig. Zwar handelt es sich dabei um eine Tatsache, die sich erst künftig ereignen wird und deren Eintreten lediglich möglich, aber nicht sicher ist. Dies ändert aber nichts daran, dass sie dem Gesuchsteller das virtuelle Interesse verschafft, das er zur Geltendmachung des betreffenden Standpunktes im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle benötigt. Da das Bundesgericht ihm insoweit gerade die virtuelle Betroffenheit abgesprochen hat (vgl. E. 3.4 des Urteils vom 10. April 2003), erweist sich daher der Revisionsgrund von Art. 136 lit. d OG als erfüllt. Auf die entsprechende Rüge ist somit einzutreten. Zu präzisieren ist immerhin, dass dies nicht gilt, insoweit das Bundesgericht entschieden hat, dem Gesuchsteller fehle die virtuelle Betroffenheit dafür, die vorgesehene Doppelpauschale für den gleichzeitigen Besuch zweier voller Lehrveranstaltungsprogramme anzufechten; dafür gibt es keinen Revisionsgrund, was freilich auch der Gesuchsteller nicht verkennt.

4.3 Wie der Gesuchsteller darlegt und wie sich aus dem entsprechenden Beschluss des Universitätsrates vom 30. April 2001 ergibt, beträgt die Kollegiengeldpauschale für ein Semester für Studierende Fr. 640.-- und für Doktorandinnen und Doktoranden Fr. 140.--.

4.4 § 13 der angefochtenen Richtlinien regelt das Doppelstudium (vgl. Marginalie "Doppelstudium"), d.h. den gleichzeitigen Besuch eines vollen Lehrveranstaltungsprogramms an einer anderen Fakultät der Universität Zürich (vgl. § 13 Abs. 1). Die Gebührenregelung von § 13 Abs. 3, wonach im Falle eines Doppelstudiums die doppelte Kollegiengeldpauschale zu bezahlen sei, gilt vorab nur für diesen Fall.

Demgegenüber regelt § 14 der angefochtenen Richtlinien die Immatrikulation an mehreren Hochschulen und enthält keine Gebührenvorschrift, was grundsätzlich logisch erscheint, da die Universität Zürich nicht auch für eine andere Hochschule Gebühren erheben kann. Freilich erfolgt insoweit ein gewisser Einbruch, als § 14 Abs. 1 nicht nur die Möglichkeit für Doktorierende eröffnet, an anderen Hochschulen ohne besonderen Fähigkeitsausweis ein Parallelstudium zu absolvieren, sondern Doktorierenden auch die Möglichkeit der parallelen Immatrikulation für eine andere Studienrichtung an der Universität Zürich verschafft. Von der Logik bzw. Systematik her gehört diese Regelung eher zu § 13, sie findet sich aber in § 14 unter der Marginalie "Immatrikulation an mehreren Hochschulen", was der Konstellation an sich nicht entspricht.

4.5 Der Gesuchsteller geht ohne weiteres davon aus, die Regelung von § 13 Abs. 3 gelte auch für den in § 14 Abs. 1 vorgesehenen Fall, dass ein Doktorand an der Universität Zürich ein Parallelstudium an derselben Universität absolviere. Einerseits entbehrt dies nicht einer gewissen Logik; andererseits kann es sich aber von vornherein nicht um eine doppelte Pauschale handeln, sondern es müssten die Doktorandenpauschale und die Studienpauschale zusammengerechnet werden, womit schon der Wortlaut nicht ohne weiteres auf die Konstellation von § 14 Abs. 1 zutrifft, sondern einer anpassenden Interpretation bedarf. Die Richtlinien lassen sich denn auch so interpretieren, dass sie die fragliche Sachlage gerade nicht regeln, womit sie einer verfassungskonformen Auslegung selbst dann offen stehen, wenn die Bestimmung von § 13 Abs. 3, wie der Gesuchsteller meint, an sich verfassungswidrig wäre. Erweist sich eine verfassungskonforme Auslegung aber im hier zu beurteilenden Zusammenhang schon aus diesem Grunde als möglich, verstösst die angefochtene Bestimmung als solche insoweit nicht gegen Verfassungsrecht. Sollte sie dereinst wider Erwarten doch in verfassungswidriger Weise angewendet werden, kann der Gesuchsteller immer noch den konkreten Einzelakt anfechten.

5. Das Revisionsgesuch ist ohne weiteren Schriftenwechsel im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Bei diesem Verfahrensausgang wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1, Art. 153 und 153a OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG :

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Rektorat der Universität Zürich und der Rekurskommission der Universität Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Mai 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: