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2P.100/2004 KI-generiert

The case involves an individual who filed a complaint regarding the refusal of their application for registration in the cantonal lawyers' register and the issuance of a lawyer's license

Geschäftsnummer 2P.100/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a complaint regarding the refusal of their application for registration in the cantonal lawyers' register and the issuance of a lawyer's license. The decision being contested originated from the supervisory commission overseeing lawyers in the canton of Zurich, which rejected the individual's appeal against a prior decision. The individual subsequently submitted a constitutional complaint against the ruling made by the upper court of Zurich. The court considered the legal context of the case, reviewed the individual's submissions, and ultimately determined that the complaint was unfounded, resulting in its dismissal and the imposition of court fees on the complainant.

Legislator-Regeste

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Art. 191 BV, Art. 36a OG, Art. 156 OG, Art. 152 OG; The case involves an individual who filed a complaint regarding the refusal of their application for registration in the cantonal lawyers' register and the issuance of a lawyer's license: - dass dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei jedoch die Gerichtskosten aufzuerlegen sind ( Art. 156 OG ) und die sinngemäss verlangte unentgeltliche Rechtspflege wegen der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren nicht gewährt werden kann ( Art. 152 OG ).

Schlagwörter

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Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Anwaltszulassung Rechtsberuf Entzug der Konzession Recht auf einen Verteidiger Rückzug des Rechtsbegehrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 191 BV
- dass seine Rügen sich im Übrigen in unbehelflicher Kritik am genannten Bundesgesetz erschöpfen, auf welche, da Bundesgesetze für das Bundesgericht und die andern rechtsanwendenden Behörden verbindlich sind ( Art. 191 BV ), nicht einzugehen ist,
Art. 36a OG
- dass sich die vorliegende Beschwerde damit als offensichtlich unbegründet erweist und im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG (Verzicht auf Einholung von Akten und Vernehmlassungen, summarische Begründung) zu erledigen ist,
Art. 156 OG
- dass dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei jedoch die Gerichtskosten aufzuerlegen sind ( Art. 156 OG ) und die sinngemäss verlangte unentgeltliche Rechtspflege wegen der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren nicht gewährt werden kann ( Art.
Art. 152 OG
156 OG ) und die sinngemäss verlangte unentgeltliche Rechtspflege wegen der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren nicht gewährt werden kann ( Art. 152 OG ).
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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2P.100/2004 /leb

Urteil vom 27. Juli 2004

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,

Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,

Gerichtsschreiber Häberli.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte im Kanton Zürich, c/o Obergericht, Hirschengraben 15, 8023 Zürich,

Obergericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, Hirschengraben 15,

8023 Zürich.

Gegenstand

Eintragung in das kantonale Anwaltsregister,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den

Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, vom 9. Juli 2004.

Nach Einsicht

- in den Entscheid der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. Juli 2004, mit dem der Rekurs von A.________ gegen die Ablehnung seines Gesuches um Erteilung des Anwaltspatentes bzw. um Eintragung ins Anwaltsregister (Beschluss der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte vom 15. Juni 2004) abgewiesen wird,

- in die von A.________ hiegegen am 20. Juli 2004 eingereichte staatsrechtliche Beschwerde und das damit verbundene Gesuch um Befreiung von der Prozesskostenvorschusspflicht,

zieht das Bundesgericht in Erwägung,

- dass gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide über die Anwendung des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) nach Massgabe der Art. 97 ff. OG das Rechtsmittel der Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen steht und die vorliegende Eingabe als solche entgegen zu nehmen ist,

- dass der Beschwerdeführer nicht dartut, dass er im Besitze eines Anwaltspatentes ist,

- dass seine Rügen sich im Übrigen in unbehelflicher Kritik am genannten Bundesgesetz erschöpfen, auf welche, da Bundesgesetze für das Bundesgericht und die andern rechtsanwendenden Behörden verbindlich sind ( Art. 191 BV ), nicht einzugehen ist,

- dass sich die vorliegende Beschwerde damit als offensichtlich unbegründet erweist und im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG (Verzicht auf Einholung von Akten und Vernehmlassungen, summarische Begründung) zu erledigen ist,

- dass das gestellte Begehren um Befreiung von der Prozesskostenvorschusspflicht mit dem vorliegenden, ohne Erhebung eines Kostenvorschusses ergangenen Entscheid hinfällig wird,

- dass dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei jedoch die Gerichtskosten aufzuerlegen sind ( Art. 156 OG ) und die sinngemäss verlangte unentgeltliche Rechtspflege wegen der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren nicht gewährt werden kann ( Art. 152 OG ).

Demgemäss wird im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:

1. Die Beschwerde vom 20. Juli 2004 wird als Verwaltungsgerichtsbeschwerde behandelt und abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte im Kanton Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, sowie dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Juli 2004

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: