Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2G_2/2014 KI-generiert

Federal Supreme Court Rejects Request for Clarification on Legal Costs in Dog Ownership Case

Geschäftsnummer 2G_2/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the complainant filed a request for clarification and correction following a decision from the Swiss Federal Tribunal concerning a matter related to dog ownership. The previous judgment had addressed a complaint regarding a decision by the Administrative Court of Thurgau, and while it accepted the complaint and waived court costs, it did not clarify the issue of party compensation from the preceding jurisdiction. The complainant argued that the judgment was incomplete and contradictory, as it failed to comment on party compensation, raising concerns about the implications of this oversight. The Federal Tribunal ruled that while clarification requests serve to highlight the intent of a decision, they should not change the original decision, leading to the dismissal of the request for further examination of the prior judgment's nuances. Additionally, costs from this clarification procedure were assigned to the complainant.

Legislator-Regeste

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Art. 129 BGG, Art. 67 BGG, Art. 68 Abs. 5 BGG, Art. 66 al. 1 LTF; Federal Supreme Court Rejects Request for Clarification on Legal Costs in Dog Ownership Case: The previous judgment had addressed a complaint regarding a decision by the Administrative Court of Thurgau, and while it accepted the complaint and waived court costs, it did not clarify the issue of party compensation from the preceding jurisdiction. The complainant argued that the judgment was incomplete and contradictory, as it failed to comment on party compensation, raising concerns about the implications of this oversight. The Federal Tribunal ruled that while clarification requests serve to highlight the intent of a decision, they should not change the original decision, leading to the dismissal of the request for further examination of the prior judgment's nuances. Additionally, costs from this clarification procedure were assigned to the complainant.

Schlagwörter

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Tierhaltung Anwaltskosten finanzielle Korrekturen Verletzung der Begründungspflicht Rüge verfassungsmässiger Rechte Vorlage zur Vorabentscheidung Hundesteuer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 129 BGG

The main order dismisses the request for clarification (Erläuterungsgesuch) based on this article.

Art. 66 al. 1 LTF

The costs for the current request procedure are imposed on the applicant according to the general rules for costs (although the text uses 'Art. 66 al. 1 LTF' in the reasoning, the dispositive orders the costs without citing a specific cost article, but the standard practice implies the application of cost rules, however, since the dispositive only states 'Die im vorliegenden Gesuchsverfahren angefallenen bundesgerichtlichen Kosten in Höhe von Fr. 1'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt', and does not explicitly cite Art. 66 al. 1 LTF, I must adhere strictly to the rule: only include provisions *explicitly cited* in the dispositive. Since no cost article is explicitly cited in orders 1, 2, or 3, I will not include one based on strict interpretation of the instruction.

Art. 67 BGG

This article is cited in the reasoning regarding the scope of the previous decision, but it is not explicitly cited in the final orders (dispositive) of the current decision (2G_2/2014).

Art. 68 Abs. 5 BGG

This article is cited in the reasoning regarding the scope of the previous decision, but it is not explicitly cited in the final orders (dispositive) of the current decision (2G_2/2014).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2G_2/2014

Urteil vom 7. Juli 2014

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Bundesrichter Seiler,

Bundesrichter Kneubühler,

Gerichtsschreiber Zähndler.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Gesuchstellerin,

vertreten durch Prof. Dr. Karl Spühler und Julia Gschwend, Rechtsanwälte,

gegen

Veterinäramt des Kantons Thurgau ,

Departement für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau ,

Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau .

Gegenstand

Tierhaltung; Erläuterungs- und Berichtigungsgesuch ( Art. 129 BGG ),

Erläuterungs- und Berichtigungsgesuch betreffend das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_455/2013 vom 31. Januar 2014.

In Erwägung,

dass das Bundesgericht mit Urteil 2C_455/2013 vom 31. Januar 2014 eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau betreffend Hundehaltung guthiess, auf die Erhebung von Gerichtskosten im bundesgerichtlichen Verfahren verzichtete und X.________ für das bundesgerichtliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung zusprach;

dass es diesen Entscheid im Wesentlichen mit einer neuen, während der Litispendenz beim Bundesgericht eingetretenen Rechtslage begründete, wogegen es die Rechtslage zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung und des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau ausdrücklich als offen bezeichnete;

dass das Bundesgericht in E. 4 des genannten Urteils 2C_455/2013 festhielt, es bestehe aus diesem Grund keine Veranlassung, die Kosten des vorangegangenen Verfahrens (vor Verwaltungsgericht) anders zu verteilen;

dass X.________ mit Eingabe vom 5. März 2014 ein Erläuterungsgesuch gestellt hat;

dass sie das Urteil 2C_455/2013 als unvollständig erachtet, da es sich lediglich zur Frage der vorinstanzlichen Kosten, nicht aber zur Frage der vorinstanzlichen Parteientschädigung äussere, zumal es in Klammern lediglich auf Art. 67 BGG und nicht auch auf Art. 68 Abs. 5 BGG verweise;

dass sie das Urteil 2C_455/2013 aus demselben Grund auch als widersprüchlich erachtet, zumal es den angefochtenen Entscheid des Thurgauer Verwaltungsgerichts einerseits vollständig aufgehoben habe (d.h. auch dessen Kosten- und Entschädigungsregelung), es jedoch andererseits nur betreffend der vorinstanzlichen Gerichtskosten und nicht auch bezüglich der Parteientschädigung im vorinstanzlichen Verfahren eine Ersatzanordnung getroffen habe;

dass die Gesuchstellerin überdies die Ansicht vertritt, das Bundesgericht hätte im Urteil 2C_455/2013 auch die Rechtslage bei Verfahrenseinleitung abschliessend beurteilen müssen, weil dies einen Einfluss auf die finanziellen Nebenfolgen gehabt hätte;

dass das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung vornimmt, wenn das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig ist, seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch stehen oder es Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält ( Art. 129 BGG );

dass die Erläuterung indes einzig der Hervorhebung des eigentlichen Sinns der betreffenden Entscheidung bezweckt, nicht aber zu deren Änderung dienen darf, weshalb auf sämtliche Gesuche nicht einzutreten ist, welche auf eine Abänderung des Urteils oder auf eine erneute Überprüfung der rechtskräftig erledigten Streitsache abzielen (Urteil 2G_1/2014 vom 1. Mai 2014 E. 3.2 mit Hinweisen);

dass auf das vorliegend zu beurteilende Gesuch deshalb insoweit nicht eingetreten werden kann, als damit eine nachträgliche ergänzende Beurteilung der Frage verlangt wird, wie die im Fall 2C_455/2013 streitig gewesenen Punkte vor der als entscheidend erachteten Rechtsänderung zu beurteilen gewesen wären;

dass das Bundesgericht sodann auch im Falle eines Obsiegens einer beschwerdeführenden Partei nicht dazu verpflichtet ist, die finanziellen Nebenfolgen des angefochtenen Entscheids neu zu regeln;

dass es sie vielmehr auch unverändert belassen kann, was sich - wie im Urteil 2C_455/2013 - durch das Fehlen einer Änderungsanweisung im Urteilsdispositiv äussert;

dass somit aus dem Dispositiv des genannten Urteils klar hervorgeht, dass für das kantonale Verfahren keine Parteientschädigung zugesprochen wurde;

dass die Beschwerdeführerin das Urteil 2C_455/2013 in guten Treuen auch nicht anders verstehen konnte und durfte;

dass die Erkennbarkeit der bundesgerichtlichen Anordnung auch dadurch nicht entscheidend beeinträchtigt wird, dass im Klammerverweis des letzten Satzes von E. 4 des Urteils 2C_455/2013 einzig auf Art. 67 BGG und nicht auch auf Art. 68 Abs. 5 BGG hingewiesen wurde;

dass das Erläuterungsgesuch demnach abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann;

dass die bundesgerichtlichen Kosten im vorliegenden Gesuchsverfahren bei diesem Verfahrensausgang der Gesuchstellerin aufzuerlegen sind,

erkennt das Bundesgericht:

1. Das Erläuterungsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die im vorliegenden Gesuchsverfahren angefallenen bundesgerichtlichen Kosten in Höhe von Fr. 1'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Juli 2014

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Zähndler