Correction of Judgment Regarding Judicial Recusal and Case Number Error
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA case was brought before the Swiss Federal Tribunal involving an individual, A.________, who had filed a request for recusal against a judge, B.________, at the Cantonal Court of Lucerne due to a pending matter regarding a deadline for departure. This recusal request was initially rejected by the Cantonal Court, prompting A.________ to file a constitutional complaint, which the Federal Tribunal upheld, ordering the recusal of the judge in question. Subsequently, A.________ sought a correction of the Federal Tribunal's order, as it inaccurately referenced a procedural number associated with the concluded recusal process rather than the ongoing case concerning the departure deadline. The request also included correcting a citation error in the judgment's reasoning. The Federal Tribunal considered the procedural number error and citation issue to be clear mistakes, warranting correction.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 129 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 al. 1 LTF; Correction of Judgment Regarding Judicial Recusal and Case Number Error: This recusal request was initially rejected by the Cantonal Court, prompting A.________ to file a constitutional complaint, which the Federal Tribunal upheld, ordering the recusal of the judge in question. Subsequently, A.________ sought a correction of the Federal Tribunal's order, as it inaccurately referenced a procedural number associated with the concluded recusal process rather than the ongoing case concerning the departure deadline. The request also included correcting a citation error in the judgment's reasoning. The Federal Tribunal considered the procedural number error and citation issue to be clear mistakes, warranting correction.
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KI-generiertThe main ground for the decision is the acceptance of the request for correction based on the provision allowing the Federal Supreme Court to correct unclear, incomplete, or contradictory dispositive parts of its decisions.
This provision governs the granting of a party indemnity, which is ordered in the dispositive (point 3).
This provision governs the charging of court costs, and the dispositive confirms that no costs are levied (point 2).
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2G_1/2024
Urteil vom 8. Mai 2024
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterin Ryter,
Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiberin Wortha.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
vertreten durch Gianni Rizzello und/oder Igor Kagan,
gegen
B.________,
Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern,
Gesuchsgegner.
Gegenstand
Ausstandsbegehren,
Berichtigungsgesuch gegen das Urteil des
Schweizerischen Bundesgerichts vom 5. März 2024
(2D_18/2023 (Verfügung 7T 23 2)).
Sachverhalt:
A. Am Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, läuft gegen A.________ unter der Verfahrensnummer 7H 23 149 ein Verfahren betreffend Ausreisefrist. In diesem Verfahren stellte A.________ gegen den verfahrensleitenden Richter B.________ ein Ausstandsgesuch. Das Verfahren betreffend Ausstand wurde unter der Verfahrensnummer 7T 23 2 geführt.
B. Das Kantonsgericht Luzern wies das Ausstandsgesuch mit Verfügung vom 25. Juli 2023 ab. Die von A.________ dagegen erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 2D_18/2023 vom 5. März 2024 gut. Es hob den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern auf und ordnete den Ausstand von Kantonsrichter B.________ im Verfahren 7T 23 2 an (Dispositiv-Ziffer 1).
C. Mit Eingabe vom 2. Mai 2024 gelangt A.________ (nachfolgend Gesuchsteller) mit einem Gesuch um Berichtigung ans Bundesgericht. Er beantragt, Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils 2D_18/2023 sei insofern zu berichtigen, als dass der Ausstand von B.________ im Verfahren 7H 23 149 anzuordnen sei. Ferner sei der Verweis in Erwägung 4.6 auf die (fehlende) Erwägung 6.3 ff. zu berichtigen.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
Erwägungen:
1. Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor ( Art. 129 Abs. 1 BGG ).
2. Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens 2D_18/2023 war der Ausstand von B.________ im Verfahren betreffend Ausreisefrist. Dieses Verfahren trägt die Nummer 7H 23 149. Das Bundesgericht ordnete indes den Ausstand im Verfahren 7T 23 2 an. Dabei handelte es sich um das Verfahren, in dem das Kantonsgericht über den Ausstand von B.________ für das Verfahren 7H 23 149 entschied. Das (Zwischen-) Verfahren 7T 23 2 fand mit der Verfügung vom 25. Juli 2023 des Kantonsgerichts seinen Abschluss; B.________ war nicht Teil des Spruchkörpers. Es handelt sich mithin um eine offensichtlich falsche Verfahrensnummer, für die der Ausstand angeordnet wurde. Dieser Fehler ist zu berichtigen.
3. Der Gesuchsteller beantragt ferner die Berichtigung des Verweises auf die nicht vorhandenen Erwägungen 6.3 und folgende in der Erwägung 4.6. Grundsätzlich entzieht sich die Begründung der Berichtigung (Urteil 2G_1/2021 vom 9. April 2021 E. 1). Ausnahmsweise kann die Begründung dennoch berichtigt werden, wenn es sich um einen eindeutigen redaktionellen Fehler handelt (Urteil 6G_3/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 1.6). Dies ist hier der Fall: Das Urteil endet mit den Kosten- und Entschädigungsfolgen in Erwägung 6.2; eine Erwägung 6.3 und folgende gibt es nicht. Der Verweis darauf geht mithin ins Leere. Gemeint ist offensichtlich die Erwägung 5.3 und folgende, die die Rechtsfrage des Ausstands im konkreten Fall behandelt. Um Unklarheiten zu beseitigen, ist der Verweis zu berichtigen.
Gleiches gilt für Sachverhalt Abschnitt B.a., in dem das Verfahren betreffend Ausreisefrist offensichtlich mit der falschen Verfahrensnummer angegeben wurde, nämlich jener des Ausstandsverfahrens. Der Fehler ist von Amtes wegen zu berichtigen.
4. Der Berichtigungsentscheid ergeht kostenfrei. Dem Gesuchsteller ist eine Parteientschädigung aus der Bundesgerichtskasse auszurichten (DENYS CHRISTIAN, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl., Bern 2022, N 15 zu Art. 129).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Das Berichtigungsgesuch wird gutgeheissen.
1.1. Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils 2D_18/2023 vom 5. März 2024 wird wie folgt neu gefasst:
"Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 25. Juli 2023 wird aufgehoben. Es wird der Ausstand von Kantonsrichter B.________ im Verfahren vor dem Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, 7H 23 149, angeordnet."
1.2. Erwägung 4.6 der Begründung des Urteils 2D_18/2023 vom 5. März 2024 wird wie folgt neu gefasst:
"[...] ist hingegen eine Rechtsfrage (dazu nachfolgend E. 5.3 ff.)."
1.3. Sachverhalt Abschnitt B.a. des Urteils 2D_18/2023 vom 5. März 2024 wird wie folgt neu gefasst:
"[...] (Verfahren Nr. 7H 23 149; nachfolgend Verfahren betreffend Ausreisefrist)."
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dem Gesuchsteller wird eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung mitgeteilt.
Lausanne, 8. Mai 2024
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: A. Wortha